TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W272 2172621-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W272 2172621-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt EDWARD W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt EDWARD W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG).

2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Ghazni geboren sei. Er sei vor 15 Jahren nach Pakistan (Koita) gezogen und vor drei Jahren in den Iran (Teheran). Vor einem Monat habe er den Iran verlassen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine Schwester seien am Leben. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Afghanistan wegen dem Krieg verlassen habe und Pakistan, da es dort immer unsicherer wurde.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.09.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei und keine Krankheiten habe. Als Korrektur zur Einvernahme vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst brachte er vor, dass er in Pakistan als Schuster und im Iran als Maurer gearbeitet habe. Nur 11 Jahre in Pakistan und zwar unter normalen wirtschaftlichen Umständen gelebt habe. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in Ghazni, Bezirk Jaghuri, Dorf XXXX geboren und sei nicht in die Schule gegangen. Er spreche Dari als Muttersprache, Farsi gut und Deutsch ein wenig. Dari kann er in Wort und Schrift ein wenig. Er habe von 2002 bis 2012 als Schuster in Pakistan beim Dienstgeber XXXX und von 2012 bis 2015 als Maurer im Iran beim Dienstgeber XXXX gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester seien in Pakistan in Quetta. In Afghanistan seien noch einige Tanten und Onkeln. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Zu seiner Familie habe er Kontakt. In Afghanistan habe seine Familie noch Grundstücke. Er sei wegen seiner Rasse, Religion oder sonstigen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht verfolgt worden. Das Land habe seine Familie wegen der allgemeinen Kriegssituation in Afghanistan verlassen. Sein Leben sei wegen seinem Onkel und der Kutchis in Gefahr. Diese seien immer wieder auf ihr Feld gegangen. Sein Vater und sein Cousin hätten versucht diese zu vertreiben, dabei sei der Cousin getötet worden. Sein Onkel habe seinen Vater verantwortlich gemacht und habe ihn mit einer Kalaschnikov töten wollen. Die Dorfbewohner haben ihn abgehalten und sein Vater habe flüchten können. Deshalb seien sie ausgereist. Nach Jahren habe seine Familie versucht die Felder zu verkaufen, sein Onkel mütterlicherseits sei aber von diesem Onkel vertrieben worden. Als er seinen Cousin angerufen habe, habe dieser gesagt, dass er keinen Anspruch auf die Felder mehr habe, dass sie für den Tod seines Bruders verantwortlich seien. Von den Streitigkeiten habe der BF erst in Pakistan erfahren. Sein Onkel sei aber schon verstorben er habe nun Angst vor seinem Cousin.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.09.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei und keine Krankheiten habe. Als Korrektur zur Einvernahme vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst brachte er vor, dass er in Pakistan als Schuster und im Iran als Maurer gearbeitet habe. Nur 11 Jahre in Pakistan und zwar unter normalen wirtschaftlichen Umständen gelebt habe. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in Ghazni, Bezirk Jaghuri, Dorf römisch 40 geboren und sei nicht in die Schule gegangen. Er spreche Dari als Muttersprache, Farsi gut und Deutsch ein wenig. Dari kann er in Wort und Schrift ein wenig. Er habe von 2002 bis 2012 als Schuster in Pakistan beim Dienstgeber römisch 40 und von 2012 bis 2015 als Maurer im Iran beim Dienstgeber römisch 40 gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester seien in Pakistan in Quetta. In Afghanistan seien noch einige Tanten und Onkeln. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Zu seiner Familie habe er Kontakt. In Afghanistan habe seine Familie noch Grundstücke. Er sei wegen seiner Rasse, Religion oder sonstigen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht verfolgt worden. Das Land habe seine Familie wegen der allgemeinen Kriegssituation in Afghanistan verlassen. Sein Leben sei wegen seinem Onkel und der Kutchis in Gefahr. Diese seien immer wieder auf ihr Feld gegangen. Sein Vater und sein Cousin hätten versucht diese zu vertreiben, dabei sei der Cousin getötet worden. Sein Onkel habe seinen Vater verantwortlich gemacht und habe ihn mit einer Kalaschnikov töten wollen. Die Dorfbewohner haben ihn abgehalten und sein Vater habe flüchten können. Deshalb seien sie ausgereist. Nach Jahren habe seine Familie versucht die Felder zu verkaufen, sein Onkel mütterlicherseits sei aber von diesem Onkel vertrieben worden. Als er seinen Cousin angerufen habe, habe dieser gesagt, dass er keinen Anspruch auf die Felder mehr habe, dass sie für den Tod seines Bruders verantwortlich seien. Von den Streitigkeiten habe der BF erst in Pakistan erfahren. Sein Onkel sei aber schon verstorben er habe nun Angst vor seinem Cousin.

Im Zuge der Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:

* Bestätigung der Flüchtlingsbetreuerin

* Div. Empfehlungsschreiben

* Arbeitsbetätigung der Gemeinde Ehrwald

* Deutschkursbestätigung

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen, persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Nicht festgestellt wurde, dass sein Vater für den Tod des Cousins verantwortlich sei und der BF und seine Familie deswegen Afghanistan verlassen haben müssen. Im Falle der Rückkehr sei er nicht einer Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher oder privater Seite im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund ausgesetzt. Kabul sei sicher zu erreichen, er seien die Lebensgrundlagen nicht gänzlich entzogen. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe keine Bindungen in Österreich. In einer Gesamtschau sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen, persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Nicht festgestellt wurde, dass sein Vater für den Tod des Cousins verantwortlich sei und der BF und seine Familie deswegen Afghanistan verlassen haben müssen. Im Falle der Rückkehr sei er nicht einer Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher oder privater Seite im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund ausgesetzt. Kabul sei sicher zu erreichen, er seien die Lebensgrundlagen nicht gänzlich entzogen. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe keine Bindungen in Österreich. In einer Gesamtschau sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt sein würde. Der Cousin würde ihn in Afghanistan finden und die Polizei hätten keine Möglichkeiten diese Gefahr zu unterbinden. Die Unterscheidung der Aussagen zwischen der Einvernahme und der erstpolizeilichen Erstbefragung ergebe sich daraus, dass in der polizeilichen Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen seien. Eine interne Fluchtalternative stehe auch nicht zur Verfügung zumal der BF ohne bestehenden Familienanschluss nach Afghanistan zurückkehren müsste. Eine unzumutbare Härte läge schon deshalb vor, weil aufgrund der massenhaft zwangsweise aus dem Iran und Pakistan rückkehrenden Menschen bzw. der Masse an intern Vertriebener, für einen Rückkehrer keine Arbeit zu finden sei. Auch würden Hazara häufig diskriminiert werden und überdurchschnittlich oft zu Opfern von gezielter Ermordung. Weiters wurde jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG beantragt.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt sein würde. Der Cousin würde ihn in Afghanistan finden und die Polizei hätten keine Möglichkeiten diese Gefahr zu unterbinden. Die Unterscheidung der Aussagen zwischen der Einvernahme und der erstpolizeilichen Erstbefragung ergebe sich daraus, dass in der polizeilichen Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen seien. Eine interne Fluchtalternative stehe auch nicht zur Verfügung zumal der BF ohne bestehenden Familienanschluss nach Afghanistan zurückkehren müsste. Eine unzumutbare Härte läge schon deshalb vor, weil aufgrund der massenhaft zwangsweise aus dem Iran und Pakistan rückkehrenden Menschen bzw. der Masse an intern Vertriebener, für einen Rückkehrer keine Arbeit zu finden sei. Auch würden Hazara häufig diskriminiert werden und überdurchschnittlich oft zu Opfern von gezielter Ermordung. Weiters wurde jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG beantragt.

6. Mit Einladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen vorab übermittelt.

7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 wurde mitvorgelegt:

Zwei Teilnahembestätigungen vom ÖRK "Asyl in Österreich", "Protect Plus", Empfehlungsschreiben vom Boxtraining, Teilnahmebestätigung A2

v. 15.12.2017, Teilnahmebestätigung A2/1 v. 29.08.2017, Teilnahmebestätigung Deutschkurs in Ehrwald (1x wöchentlich 2 UE), Empfehlungsschreiben von Frau XXXX v. 31.01.2018 und Beratungsplanv. 15.12.2017, Teilnahmebestätigung A2/1 v. 29.08.2017, Teilnahmebestätigung Deutschkurs in Ehrwald (1x wöchentlich 2 UE), Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 v. 31.01.2018 und Beratungsplan

v. 10.08.2018.

8. Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vom 25.02.2019, in welchem nochmal auf die diskriminierende Situation der Hazara hingewiesen wird unter Verweis auf Sciherheitslage von September 2015 (SFH), keiner Schutzfunktion der staatlichen Behörden unter Verweis auf eine Stahlmann Friederike Artikel v. Asylmagazin 3/17 sowie der Verschlechterung der Lage in Kabul. Hinzugefügt wurde eine SPIEGEL ONLINE Artikel über die Situation der Taliban in Afghanistan

"A Visit with the Taliban in Afghanistan".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer hat bis zum 8. Lebensjahr in Afghanistan in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaghuri mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Der BF hat in Afghanistan weder eine Schul- noch Berufsausbildung absolviert. In Afghanistan haben seine Eltern von der Landwirtschaft gelebt. Der BF lebt bis ins Jahr 2012 in Pakistan und danach bis zur Flucht nach Österreich im Iran. Sein Vater ist verstorben und seine Mutter und seine Schwester leben noch in Pakistan in Quetta. Ein Onkel mütterlicherseits lebt noch in Ghazni. Der Beschwerdeführer arbeitete sechs Jahre lang in Pakistan als Schuster und vier Jahre als Maler. Im Iran verdiente er seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Der BF hat Kontakt mit seiner Mutter in Pakistan. Die Mutter hat Kontakt zu seinem Onkel in Ghazni.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer hat bis zum 8. Lebensjahr in Afghanistan in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaghuri mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Der BF hat in Afghanistan weder eine Schul- noch Berufsausbildung absolviert. In Afghanistan haben seine Eltern von der Landwirtschaft gelebt. Der BF lebt bis ins Jahr 2012 in Pakistan und danach bis zur Flucht nach Österreich im Iran. Sein Vater ist verstorben und seine Mutter und seine Schwester leben noch in Pakistan in Quetta. Ein Onkel mütterlicherseits lebt noch in Ghazni. Der Beschwerdeführer arbeitete sechs Jahre lang in Pakistan als Schuster und vier Jahre als Maler. Im Iran verdiente er seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Der BF hat Kontakt mit seiner Mutter in Pakistan. Die Mutter hat Kontakt zu seinem Onkel in Ghazni.

Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er hat in Österreich Deutschkurse der Niveaustufe A2 absolviert, er hat bis dato keine Prüfungen absolviert. Er ist kein Mitglied eines Vereines. Der BF hat Kontakt mit einzelnen Österreichern, welche ihn und seinen Nachbarn unterstützen. Sowie mit einer Nachbarin, welche ihn Deutsch unterrichtete. Er geht keiner Beschäftigung nach, half jedoch der Gemeinde bei gemeinnützigen Tätigkeiten. Ansonsten geht der BF keinen kulturellen oder sozialen Aktivitäten nach. Die Deutschkenntnisse sind gegeben. Er lebt von der Grundversorgung und hat keine strafrechtliche Verurteilung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Die Flucht aus Afghanistan erfolgte, da der Vater Probleme mit seinem Bruder hatte, da dessen Sohn in Beisein des Vaters von Kutchis erschossen wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er in Pakistan und Iran gelebt sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni in Afghanistan, aufgrund der dortigen volatilen Lage und der Streitigkeiten mit seinem Cousin Gewalt drohen.

Dem BF steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung, obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrschen. Es ist ihm jedoch möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher über Kabul mit dem Flugzeug zu erreichen.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationblatt (letzte Aktualisierung 23.11.2018), welches auch für die Feststellungen des BFA verwendet wurden.

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA12.11.2018) . Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018) .Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA12.11.2018) . Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018) .

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018) . Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018) . Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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