Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W193 2162671-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2016 gab der BF an, dass er am 08.03.2000 geboren worden sei, und er stamme aus Afghanistan, Provinz XXXX . Er habe seine Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder auf der Flucht verloren. Er habe Afghanistan verlassen, weil in seiner Gegend die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei und sein Vater die Flucht beschlossen habe. Die Familie habe er in der Türkei aus den Augen verloren.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2016 gab der BF an, dass er am 08.03.2000 geboren worden sei, und er stamme aus Afghanistan, Provinz römisch 40 . Er habe seine Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder auf der Flucht verloren. Er habe Afghanistan verlassen, weil in seiner Gegend die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei und sein Vater die Flucht beschlossen habe. Die Familie habe er in der Türkei aus den Augen verloren.
I.3. Mit Befund vom 22.04.2016 des Dr. Axel Gebauer, Röntgen am Ring, 2500 Baden, ergab sich "Schmeling 4, GP 31". Das sachverständige Gutachten vom 27.09.2016 des Priv.-Doz. Dr. Sven Schmidt, 10318 Berlin, ergab ein fiktives Geburtsdatum am XXXX .römisch eins.3. Mit Befund vom 22.04.2016 des Dr. Axel Gebauer, Röntgen am Ring, 2500 Baden, ergab sich "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31". Das sachverständige Gutachten vom 27.09.2016 des Priv.-Doz. Dr. Sven Schmidt, 10318 Berlin, ergab ein fiktives Geburtsdatum am römisch 40 .
I.4. Am 24.02.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, aus der Provinz XXXX , zu stammen und Tadschike zu sein. Seine Familie habe r auf der Flucht verloren. Ein Taliban namens XXXX , und dessen zwei Söhne, XXXX , ein Kommandant der Taliban, und XXXX , ein Distriktsgouverneur, hätten ihn zu den Taliban rekrutieren wollen. Deshalb sei seine Familie geflüchtet.römisch eins.4. Am 24.02.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, aus der Provinz römisch 40 , zu stammen und Tadschike zu sein. Seine Familie habe r auf der Flucht verloren. Ein Taliban namens römisch 40 , und dessen zwei Söhne, römisch 40 , ein Kommandant der Taliban, und römisch 40 , ein Distriktsgouverneur, hätten ihn zu den Taliban rekrutieren wollen. Deshalb sei seine Familie geflüchtet.
I.6. Mit Bescheid vom 22.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
I.7. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 14.06.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.7. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 14.06.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.8. An der am 03.12.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.8. An der am 03.12.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen (ÖSD Zertifikat A1 vom 20.11.2017; Kursbesuchsbestätigung deutsch A 2/2 vom 27.08.2018; Bestätigungen des ÖIF über den Besuch zweier Informationsveranstaltungen vom 05.12.2017 und 09.11.2018; Empfehlungsschreiben) des BF genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität.
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus der Provinz XXXX , Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Seine Familie, das sind seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder, sind seit der Flucht in der Türkei verschollen.Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus der Provinz römisch 40 , Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Seine Familie, das sind seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder, sind seit der Flucht in der Türkei verschollen.
Das sachverständige Gutachten vom 27.09.2016 des Priv.-Doz. Dr. Sven Schmidt, 10318 Berlin, ergab ein fiktives Geburtsdatum des BF am
XXXX .römisch 40 .
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vom Heimatland entwurzelt worden ist und eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich eine "westliche" Lebensführung angenommen hat.
Der BF hat bis zur neunten Klasse die Schule besucht.
Der BF verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und pflegt soziale Kontakte im überschaubaren Ausmaß. In seiner Freizeit besucht er Deutschkurse, besucht das Fitness-Center und hilft in der Pfarre in XXXX . Zwei Mal pro Woche verrichtet der BF ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde XXXX . Ansonsten geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er leidet an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen.Der BF verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und pflegt soziale Kontakte im überschaubaren Ausmaß. In seiner Freizeit besucht er Deutschkurse, besucht das Fitness-Center und hilft in der Pfarre in römisch 40 . Zwei Mal pro Woche verrichtet der BF ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde römisch 40 . Ansonsten geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er leidet an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der BF ist dem römisch-katholischen Glauben nicht beigetreten, es hat weder ein Taufvorbereitungskurs noch eine Taufe stattgefunden.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 23.11.2018 - Anm.: die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 23.11.2018 - Anmerkung, die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):
Neueste Ereignisse:
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).