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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0157Rechtssatz
Auch wenn der Gesetzgeber im § 78a Abs. 2 AWG 2002 weder auf einen bestimmten Zeitpunkt der Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlagen abstellt noch darauf, dass sie vor einem bestimmten Zeitpunkt bereits in Betrieb genommen wurden, ist diese Übergangsbestimmung dahin zu verstehen, dass sie sich auf IPPC-Behandlungsanlagen bezieht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestimmte Tätigkeiten des Anhanges 5 rechtmäßig durchführen. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Behandlungsanlage auf der Grundlage einer rechtskräftigen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung oder vor rechtskräftiger Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AWG 2002 erfolgt. § 78a Abs. 2 AWG 2002 erfasst keine IPPC-Behandlungsanlagen, die die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten durchführen sollen, für die das Genehmigungsverfahren gemäß § 37 AWG 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 103/2013, am 21. Juni 2013 auf Grund von Beschwerden von Nachbarn anhängig war.Auch wenn der Gesetzgeber im Paragraph 78 a, Absatz 2, AWG 2002 weder auf einen bestimmten Zeitpunkt der Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlagen abstellt noch darauf, dass sie vor einem bestimmten Zeitpunkt bereits in Betrieb genommen wurden, ist diese Übergangsbestimmung dahin zu verstehen, dass sie sich auf IPPC-Behandlungsanlagen bezieht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestimmte Tätigkeiten des Anhanges 5 rechtmäßig durchführen. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Behandlungsanlage auf der Grundlage einer rechtskräftigen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung oder vor rechtskräftiger Genehmigung unter den Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AWG 2002 erfolgt. Paragraph 78 a, Absatz 2, AWG 2002 erfasst keine IPPC-Behandlungsanlagen, die die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten durchführen sollen, für die das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, AWG 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zum AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, am 21. Juni 2013 auf Grund von Beschwerden von Nachbarn anhängig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L05Im RIS seit
03.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019