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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32010L0075 Industrie-Emissions-RL;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0157Rechtssatz
§ 78a Abs. 2 AWG 2002 erfasst IPPC-Behandlungsanlagen, die durch die Industrie-Emmissions-Richtlinie 2010/75 neu ins IPPC-Regime aufgenommen worden sind (siehe dazu 2293 B1gNR 24. GP, 12 vorletzter Absatz). Im Zusammenhalt mit Abs. 1 dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass Abs. 1 keine solchen IPPC-Anlagen erfasst. Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich an IPPC-Behandlungsanlagen, die bestimmte, teils näher bezeichnete Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 bzw. Z 3 lit. a sublit. iii - v und lit. b, Z 5 und Z 6 AWG 2002 durchführen, für die die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieser Novelle ab 7. Juli 2015 anzuwenden sind. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlagen gemäß § 57 leg. cit. - sofern erforderlich - an den in BVT-Schlussfolgerungen (vgl. § 2 Abs. 8 Z 8 AWG 2002) enthaltenen Stand der Technik anzupassen.Paragraph 78 a, Absatz 2, AWG 2002 erfasst IPPC-Behandlungsanlagen, die durch die Industrie-Emmissions-Richtlinie 2010/75 neu ins IPPC-Regime aufgenommen worden sind (siehe dazu 2293 B1gNR 24. GP, 12 vorletzter Absatz). Im Zusammenhalt mit Absatz eins, dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass Absatz eins, keine solchen IPPC-Anlagen erfasst. Absatz 2, dieser Bestimmung richtet sich an IPPC-Behandlungsanlagen, die bestimmte, teils näher bezeichnete Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer eins und 2 bzw. Ziffer 3, Litera a, sublit. iii - v und Litera b,, Ziffer 5 und Ziffer 6, AWG 2002 durchführen, für die die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieser Novelle ab 7. Juli 2015 anzuwenden sind. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 57, leg. cit. - sofern erforderlich - an den in BVT-Schlussfolgerungen vergleiche Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 8, AWG 2002) enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L04Im RIS seit
03.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019