Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2017 verstorbenen L***** C*****, zuletzt *****, über den Delegierungsantrag des Witwers R***** C*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am 17. 7. 2018 beantragte der nach der Aktenlage als alleiniger Testamentserbe berufene Witwer die Delegierung des beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.Am 17. 7. 2018 beantragte der nach der Aktenlage als alleiniger Testamentserbe berufene Witwer die Delegierung des beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Verlassenschaftsverfahrens gemäß Paragraph 31, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist unzulässig.
Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien Delegierungsanträge nach § 31 JN stellen (RIS-Justiz RS0046292). Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch keine Antragsberechtigung nach § 31 JN zu (RIS-Justiz RS0109953). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RIS-Justiz RS0115675). Da der Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist sein Delegierungsantrag zurückzuweisen.Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien Delegierungsanträge nach Paragraph 31, JN stellen (RIS-Justiz RS0046292). Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch keine Antragsberechtigung nach Paragraph 31, JN zu (RIS-Justiz RS0109953). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RIS-Justiz RS0115675). Da der Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist sein Delegierungsantrag zurückzuweisen.
Textnummer
E124398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00007.19F.0225.000Im RIS seit
04.04.2019Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019