TE Bvwg Beschluss 2018/12/18 W181 2203398-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §34
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
VwGVG §17

Spruch

W181 2203398-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 638,90 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin bestellt und, nach entsprechender Untersuchung, mit der Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens beauftragt.

2. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten und am

XXXX die Gebührennote betreffend die Kosten für die Erstellung desselben ein:

Position

Bezeichnung

Betrag

§§ 34, 43

Mühewaltung (AHO der ÖÄK)

€ 630,30

§§ 35, 36

Aktenstudium, Studium der behandlungsärztlichen Unterlagen

€ 18,70

§§ 30, 31

Sonstiger Aufwand, Kosten, Barauslagen

€ 67,59

 

8 § 31 Anzahl Seiten (Schreibgebühren) € 2,60

 

 

1 § 31 Kostenersatz Körperliche Untersuchung € 5,81

 

 

1 § 31 Archivierung, Verpackung etc. € 2,18

 

 

1 § 31 Assistenz Körperliche Untersuchung € 19,40

 

 

1 § 30 Beschaffung Krankenunterlagen, Telefonate, Verpackung, Übermittlung € 19,40

 

 

Nettobetrag

€ 716,59

 

20 % Umsatzsteuer

€ 143,32

 

Bruttobetrag

€ 859,91

 

Bruttobetrag (abgerundet)

€ 859,00

3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung nicht gemäß § 34 GebAG unter Heranziehung der Allgemeinen Honorarkriterien der Österreichischen Ärztekammer, sondern nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen sei. Desweiteren seien auch die von ihm geltend gemachten sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG ("Kostenersatz Körperliche Untersuchung") bereits im Rahmen der Mühewaltung laut Tarif des § 43 Abs. 1 GebAG abgegolten und können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Unter der Annahme, dass für die Untersuchung des Fremden ein Dolmetscher hinzugezogen wurde, wurde der Antragsteller abschließend noch ersucht, eine entsprechende Überweisungs- bzw. Zahlungsbestätigung der Kosten "Assistenz Körperliche Untersuchung" vorzulegen.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX führte der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, aus, dass die Gebührensätze der §§ 43 ff. GebAG verfassungswidrig seien, da sämtliche Sachverständige mit Ausnahme jener auf dem Fachgebiet der Tier- und Humanmedizin die Mühewaltung nach den im außergerichtlichen Erwerbsleben möglichen Einkünften für gleichwertige Tätigkeiten gemäß § 34 GebAG verrechnen dürften. Weiters verwies der Antragssteller auf die Entscheidung des OGH vom XXXX, XXXX, wonach für die Aushebung bereits archivierter Unterlagen und für die Archivierung der Unterlagen des Instituts für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität XXXX Hilfskräfte gemäß § 30 GebAG herangezogen werden dürfen. In Bezug auf den "Kostenersatz Körperliche Untersuchung" teilte der Antragsteller mit, dass es sich hiebei um einen Pauschalbetrag für notwendige Materialien wie beispielsweise Einweghandschuhe, Tupfer, Kanülen etc. handle. Hinsichtlich des Kostenpunktes "Assistenz Körperliche Untersuchung" verwies der Antragsteller darauf, dass es sich - entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes - hiebei um die Vor- und Nachbereitungs- sowie Assistenzleistungen während der körperlichen Untersuchung handle, da es den gerichtsmedizinischen Sachverständigen am GMI nicht zuzumuten sei, all diese Nebenleistungen selbst zu erbringen, da einerseits das Hauptaugenmerk auf der Untersuchung liege und andererseits angesichts der Anzahl der durchgeführten körperlichen Untersuchungen die Erbringung dieser Leistungen nicht möglich wäre. Es sei in der Gerichtsmedizin Usus, wissenschaftlicher Standard und Konsens, eine Assistenz (Vieraugenprinzip, Zeuge für die Tätigkeit etc.) beizuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zur geltend gemachten Mühewaltung iSd §§ 34, 43 GebAG:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG und nicht nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer zu bestimmen.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

In Bezug auf das Vorbringen des Antragsstellers, die Gebührenansätze des §§ 43 ff. GebAG seien aufgrund ihrer ausschließlichen Anwendbarkeit im Fachbereich der Tier- bzw. Humanmedizin gleichheits- und damit verfassungswidrig, sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber ganz offensichtlich eine unsachliche Differenzierung in der Honorierung von zwei Sachverständigengruppen im Gesundheitswesen in Kauf genommen hat (OLG Graz SV 2009/3, 155; vgl. hiezu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 3 zu § 43 GebAG).

Die Tarife sind in § 43 GebAG, wie folgt, geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 7 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 8 zu § 43 GebAG).

Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, mit dem der Antragsteller zum Sachverständigen im Verfahren zur Zl. XXXX bestellt wurde, waren folgende Fragen zu beantworten bzw. Punkte näher zu erörtern:

1. Welche Verletzungen des BF am Rücken können gegenwärtig festgestellt werden?

2. Können diese Verletzungen am Rücken aus medizinischer Sicht auf die seitens des BF beschriebene Abgabe eines (gezielten) Schusses aus einer Schusswaffe auf ihn zurückgeführt werden (falls diese Möglichkeit abstrakt besteht, möge der Grad der Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden, dass die Verletzung auf den vom BF beschriebenen Geschehnisverlauf zurückzuführen sind)?

3. Wäre bei dem vom BF beschriebenen Geschnehnisverlauf [...] mit weiteren Verletzungen (etwa an inneren Organen, die im Bereich der Eintrittswunde gelegen sind) zu rechnen, welche der BF nicht aufweist?

4. Ist es aus medizinischer Sicht möglich, dass der BF, wie von ihm beschrieben, infolge der Schussverletzung umgehend bewusstlos wird und erst im Spital wieder erwacht (falls dies aus medizinischer Sicht möglich ist, möge der Grad der Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden)?

Aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung L521 ergeben sich insgesamt 4 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom XXXX beantwortet wurden, sodass eine 4-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Im Übrigen waren die Kosten des Antragstellers antragsgemäß zu bestimmen.

Es ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:

ANTRAG FÜR NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE

Mühewaltung gemäß § 43 GebAG

 

4 Fragen-/Themenkomplexe (§ 43 Abs. 1 Z 1 lit d) à € 116,20

€ 464,80

Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG

 

8 Seiten (Schreibgebühren) à € 2,00 zuzüglich 8 Seiten Abschrift à € 0,60

€ 20,80

Material körperliche Untersuchung

€ 5,81

Archivierung, Verpackung etc.

€ 2,18

Hilfskraft gemäß § 30 GebAG

 

Assistenz körperliche Untersuchung

€ 19,40

Beschaffung Krankenunterlagen, Telefonate, Verpackung, Übermittlung

€ 19,40

Zwischensumme

€ 532,39

20 % Umsatzsteuer

€ 106,48

Gesamtsumme

€ 638,87

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 638,90

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit € 638,90 zu bestimmen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Hilfskraft, Mehrbegehren, mehrfache Honorierung, Mühewaltung,
nichtamtlicher Sachverständiger, Sachverständigengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W181.2203398.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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