TE Bvwg Beschluss 2018/12/18 W181 2203398-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §34
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W181 2203398-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom römisch 40 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 638,90 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin bestellt und, nach entsprechender Untersuchung, mit der Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens beauftragt.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin bestellt und, nach entsprechender Untersuchung, mit der Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens beauftragt.

2. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten und am2. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten und am

XXXX die Gebührennote betreffend die Kosten für die Erstellung desselben ein:römisch 40 die Gebührennote betreffend die Kosten für die Erstellung desselben ein:

Position

Bezeichnung

Betrag

§§ 34, 43Paragraphen 34, 43

Mühewaltung (AHO der ÖÄK)

€ 630,30

§§ 35, 36Paragraphen 35, 36

Aktenstudium, Studium der behandlungsärztlichen Unterlagen

€ 18,70

§§ 30, 31Paragraphen 30, 31

Sonstiger Aufwand, Kosten, Barauslagen

€ 67,59

 

8 § 31 Anzahl Seiten (Schreibgebühren) € 2,608 Paragraph 31, Anzahl Seiten (Schreibgebühren) € 2,60

 

 

1 § 31 Kostenersatz Körperliche Untersuchung € 5,811 Paragraph 31, Kostenersatz Körperliche Untersuchung € 5,81

 

 

1 § 31 Archivierung, Verpackung etc. € 2,181 Paragraph 31, Archivierung, Verpackung etc. € 2,18

 

 

1 § 31 Assistenz Körperliche Untersuchung € 19,401 Paragraph 31, Assistenz Körperliche Untersuchung € 19,40

 

 

1 § 30 Beschaffung Krankenunterlagen, Telefonate, Verpackung, Übermittlung € 19,401 Paragraph 30, Beschaffung Krankenunterlagen, Telefonate, Verpackung, Übermittlung € 19,40

 

 

Nettobetrag

€ 716,59

 

20 % Umsatzsteuer

€ 143,32

 

Bruttobetrag

€ 859,91

 

Bruttobetrag (abgerundet)

€ 859,00

3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung nicht gemäß § 34 GebAG unter Heranziehung der Allgemeinen Honorarkriterien der Österreichischen Ärztekammer, sondern nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen sei. Desweiteren seien auch die von ihm geltend gemachten sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG ("Kostenersatz Körperliche Untersuchung") bereits im Rahmen der Mühewaltung laut Tarif des § 43 Abs. 1 GebAG abgegolten und können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Unter der Annahme, dass für die Untersuchung des Fremden ein Dolmetscher hinzugezogen wurde, wurde der Antragsteller abschließend noch ersucht, eine entsprechende Überweisungs- bzw. Zahlungsbestätigung der Kosten "Assistenz Körperliche Untersuchung" vorzulegen. 3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung nicht gemäß Paragraph 34, GebAG unter Heranziehung der Allgemeinen Honorarkriterien der Österreichischen Ärztekammer, sondern nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen sei. Desweiteren seien auch die von ihm geltend gemachten sonstigen Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG ("Kostenersatz Körperliche Untersuchung") bereits im Rahmen der Mühewaltung laut Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, GebAG abgegolten und können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Unter der Annahme, dass für die Untersuchung des Fremden ein Dolmetscher hinzugezogen wurde, wurde der Antragsteller abschließend noch ersucht, eine entsprechende Überweisungs- bzw. Zahlungsbestätigung der Kosten "Assistenz Körperliche Untersuchung" vorzulegen.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX führte der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, aus, dass die Gebührensätze der §§ 43 ff. GebAG verfassungswidrig seien, da sämtliche Sachverständige mit Ausnahme jener auf dem Fachgebiet der Tier- und Humanmedizin die Mühewaltung nach den im außergerichtlichen Erwerbsleben möglichen Einkünften für gleichwertige Tätigkeiten gemäß § 34 GebAG verrechnen dürften. Weiters verwies der Antragssteller auf die Entscheidung des OGH vom XXXX, XXXX, wonach für die Aushebung bereits archivierter Unterlagen und für die Archivierung der Unterlagen des Instituts für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität XXXX Hilfskräfte gemäß § 30 GebAG herangezogen werden dürfen. In Bezug auf den "Kostenersatz Körperliche Untersuchung" teilte der Antragsteller mit, dass es sich hiebei um einen Pauschalbetrag für notwendige Materialien wie beispielsweise Einweghandschuhe, Tupfer, Kanülen etc. handle. Hinsichtlich des Kostenpunktes "Assistenz Körperliche Untersuchung" verwies der Antragsteller darauf, dass es sich - entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes - hiebei um die Vor- und Nachbereitungs- sowie Assistenzleistungen während der körperlichen Untersuchung handle, da es den gerichtsmedizinischen Sachverständigen am GMI nicht zuzumuten sei, all diese Nebenleistungen selbst zu erbringen, da einerseits das Hauptaugenmerk auf der Untersuchung liege und andererseits angesichts der Anzahl der durchgeführten körperlichen Untersuchungen die Erbringung dieser Leistungen nicht möglich wäre. Es sei in der Gerichtsmedizin Usus, wissenschaftlicher Standard und Konsens, eine Assistenz (Vieraugenprinzip, Zeuge für die Tätigkeit etc.) beizuziehen.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 führte der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , aus, dass die Gebührensätze der Paragraphen 43, ff. GebAG verfassungswidrig seien, da sämtliche Sachverständige mit Ausnahme jener auf dem Fachgebiet der Tier- und Humanmedizin die Mühewaltung nach den im außergerichtlichen Erwerbsleben möglichen Einkünften für gleichwertige Tätigkeiten gemäß Paragraph 34, GebAG verrechnen dürften. Weiters verwies der Antragssteller auf die Entscheidung des OGH vom römisch 40 , römisch 40 , wonach für die Aushebung bereits archivierter Unterlagen und für die Archivierung der Unterlagen des Instituts für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität römisch 40 Hilfskräfte gemäß Paragraph 30, GebAG herangezogen werden dürfen. In Bezug auf den "Kostenersatz Körperliche Untersuchung" teilte der Antragsteller mit, dass es sich hiebei um einen Pauschalbetrag für notwendige Materialien wie beispielsweise Einweghandschuhe, Tupfer, Kanülen etc. handle. Hinsichtlich des Kostenpunktes "Assistenz Körperliche Untersuchung" verwies der Antragsteller darauf, dass es sich - entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes - hiebei um die Vor- und Nachbereitungs- sowie Assistenzleistungen während der körperlichen Untersuchung handle, da es den gerichtsmedizinischen Sachverständigen am GMI nicht zuzumuten sei, all diese Nebenleistungen selbst zu erbringen, da einerseits das Hauptaugenmerk auf der Untersuchung liege und andererseits angesichts der Anzahl der durchgeführten körperlichen Untersuchungen die Erbringung dieser Leistungen nicht möglich wäre. Es sei in der Gerichtsmedizin Usus, wissenschaftlicher Standard und Konsens, eine Assistenz (Vieraugenprinzip, Zeuge für die Tätigkeit etc.) beizuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zur geltend gemachten Mühewaltung iSd §§ 34, 43 GebAG:Zur geltend gemachten Mühewaltung iSd Paragraphen 34, 43, GebAG:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG und nicht nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG und nicht nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer zu bestimmen.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

In Bezug auf das Vorbringen des Antragsstellers, die Gebührenansätze des §§ 43 ff. GebAG seien aufgrund ihrer ausschließlichen Anwendbarkeit im Fachbereich der Tier- bzw. Humanmedizin gleichheits- und damit verfassungswidrig, sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber ganz offensichtlich eine unsachliche Differenzierung in der Honorierung von zwei Sachverständigengruppen im Gesundheitswesen in Kauf genommen hat (OLG Graz SV 2009/3, 155; vgl. hiezu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 3 zu § 43 GebAG).In Bezug auf das Vorbringen des Antragsstellers, die Gebührenansätze des Paragraphen 43, ff. GebAG seien aufgrund ihrer ausschließlichen Anwendbarkeit im Fachbereich der Tier- bzw. Humanmedizin gleichheits- und damit verfassungswidrig, sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber ganz offensichtlich eine unsachliche Differenzierung in der Honorierung von zwei Sachverständigengruppen im Gesundheitswesen in Kauf genommen hat (OLG Graz SV 2009/3, 155; vergleiche hiezu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 3 zu Paragraph 43, GebAG).

Die Tarife sind in § 43 GebAG, wie folgt, geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG, wie folgt, geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 7 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 64 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 7 zu Paragraph 43, GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 8 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 8 zu Paragraph 43, GebAG).

Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, mit dem der Antragsteller zum Sachverständigen im Verfahren zur Zl. XXXX bestellt wurde, waren folgende Fragen zu beantworten bzw. Punkte näher zu erörtern:Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , mit dem der Antragsteller zum Sachverständigen im Verfahren zur Zl. römisch 40 bestellt wurde, waren folgende Fragen zu beantworten bzw. Punkte näher zu erörtern:

1. Welche Verletzungen des BF am Rücken können gegenwärtig festgestellt werden?

2. Können diese Verletzungen am Rücken aus medizinischer Sicht auf die seitens des BF beschriebene Abgabe eines (gezielten) Schusses aus einer Schusswaffe auf ihn zurückgeführt werden (falls diese Möglichkeit abstrakt besteht, möge der Grad der Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden, dass die Verletzung auf den vom BF beschriebenen Geschehnisverlauf zurückzuführen sind)?

3. Wäre bei dem vom BF beschriebenen Geschnehnisverlauf [...] mit weiteren Verletzungen (etwa an inneren Organen, die im Bereich der Eintrittswunde gelegen sind) zu rechnen, welche der BF nicht aufweist?

4. Ist es aus medizinischer Sicht möglich, dass der BF, wie von ihm beschrieben, infolge der Schussverletzung umgehend bewusstlos wird und erst im Spital wieder erwacht (falls dies aus medizinischer Sicht möglich ist, möge der Grad der Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden)?

Aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung L521 ergeben sich insgesamt 4 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom XXXX beantwortet wurden, sodass eine 4-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.Aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung L521 ergeben sich insgesamt 4 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom römisch 40 beantwortet wurden, sodass eine 4-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig ist.

Im Übrigen waren die Kosten des Antragstellers antragsgemäß zu bestimmen.

Es ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:

ANTRAG FÜR NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE

Mühewaltung gemäß § 43 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 43, GebAG

 

4 Fragen-/Themenkomplexe (§ 43 Abs. 1 Z 1 lit d) à € 116,204 Fragen-/Themenkomplexe (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) à € 116,20

€ 464,80

Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAGSonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG

 

8 Seiten (Schreibgebühren) à € 2,00 zuzüglich 8 Seiten Abschrift à € 0,60

€ 20,80

Material körperliche Untersuchung

€ 5,81

Archivierung, Verpackung etc.

€ 2,18

Hilfskraft gemäß § 30 GebAGHilfskraft gemäß Paragraph 30, GebAG

 

Assistenz körperliche Untersuchung

€ 19,40

Beschaffung Krankenunterlagen, Telefonate, Verpackung, Übermittlung

€ 19,40

Zwischensumme

€ 532,39

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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