TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W124 2174148-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2174148-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehörige von Indien, reiste schlepperunterstützt von einem diesem unbekannten Land kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er am XXXX geboren sei. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der BF an, dass er ledig sei und zwölf Jahre die Schule besucht habe. Zuletzt sei er Student gewesen. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Die Schleppung habe er selbst organisiert. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Einheimischen für die Unabhängigkeit der Regierung kämpfen würden. Seine Sicherheit sei dort nicht mehr gewährleistet gewesen. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Einheimischen gekommen. Bei solch einem Vorfall habe der BF auch Verletzungen erlitten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er geflüchtet sei.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehörige von Indien, reiste schlepperunterstützt von einem diesem unbekannten Land kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er am römisch 40 geboren sei. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der BF an, dass er ledig sei und zwölf Jahre die Schule besucht habe. Zuletzt sei er Student gewesen. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Die Schleppung habe er selbst organisiert. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Einheimischen für die Unabhängigkeit der Regierung kämpfen würden. Seine Sicherheit sei dort nicht mehr gewährleistet gewesen. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Einheimischen gekommen. Bei solch einem Vorfall habe der BF auch Verletzungen erlitten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er geflüchtet sei.

1.2. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche1.2. Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche

folgenden Verlauf nahm:

(..................)

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.

VP: Ok.

LA: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten?

VP: Nein

LA: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben?

VP: Ja, es stimmt alles.

LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel z. B. Dokumente, Zeugnisse, Urkunden vorlegen oder noch beibringen?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Mir geht es gut, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung

LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort.

VP: XXXX, geb. am XXXX in XXXX.VP: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 .

LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren!

VP: Ich habe in XXXX gelebt und danach in XXXX. Befragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, wann ich nach XXXX gezogen bin, ich weiß nur, ich war da in der 6. Klasse Grundschule.VP: Ich habe in römisch 40 gelebt und danach in römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, wann ich nach römisch 40 gezogen bin, ich weiß nur, ich war da in der 6. Klasse Grundschule.

LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben sie?

VP: Mein Vater XXXX und meine Mutter XXXX und leben in XXXX.VP: Mein Vater römisch 40 und meine Mutter römisch 40 und leben in römisch 40 .

LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Mein Vater ist selbstständig und hat eine eigene Plastikflaschenfabrik und Mutter ist Hausfrau.

LA: Wo in Indien leben noch Verwandte von Ihnen, wie z.B. Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins?

VP: Meine ganzen Verwandten leben in der Nähe von XXXX. Dazu gehören die Schwester und Bruder von meinem Vater und der Bruder meiner MutterVP: Meine ganzen Verwandten leben in der Nähe von römisch 40 . Dazu gehören die Schwester und Bruder von meinem Vater und der Bruder meiner Mutter

LA: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Familie und Ihrer Verwandtschaft in Indien?

VP: Ja, nur mit meiner Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis mit meiner Familie habe.

LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Leben Sie in Österreich mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Nein.

LA: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsland absolviert?

VP: 12 Jahre Grundschule. Und ein Jahr im College.

LA: Was haben Sie gearbeitet? Was haben Sie nach Beendigung der Schule danach gemacht?

VP: Ich habe nur studiert.

LA: Sind Sie vorher schon mal aus Indien ausgereist?

VP: Nein.

LA: Wann konkret haben Sie Indien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Vielleicht im Jahr XXXX habe ich Indien legal verlassen und nach drei bis vier Monaten bin ich illegal nach Österreich gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich mit einem Container gereist bin. Von Indien mit einem Auto und dann mit einem Container. Ich weiß nicht ob die Person, die mit dem Auto gefahren ist, ein Schlepper war und ich weiß auch nicht wohin der Schlepper gefahren ist, es war dunkel und ich habe nichts gesehen.VP: Vielleicht im Jahr römisch 40 habe ich Indien legal verlassen und nach drei bis vier Monaten bin ich illegal nach Österreich gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich mit einem Container gereist bin. Von Indien mit einem Auto und dann mit einem Container. Ich weiß nicht ob die Person, die mit dem Auto gefahren ist, ein Schlepper war und ich weiß auch nicht wohin der Schlepper gefahren ist, es war dunkel und ich habe nichts gesehen.

LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder einen anderes Identitätsdokument?

VP: In Indien hatte ich einen Reisepass. Der Schlepper hat diesen mitgenommen. In Indien habe ich dem Schlepper meinen Reisepass gegeben.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Wann haben Sie beschlossen Indien zu verlassen?

VP: Ich habe es beschlossen im Jahr XXXX Indien zu verlassen und habe es dann auch gleich verlassen.VP: Ich habe es beschlossen im Jahr römisch 40 Indien zu verlassen und habe es dann auch gleich verlassen.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Nein, sie haben mich einfach hier gelassen.

LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an?

VP: XXXX.VP: römisch 40 .

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Sikh

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Punjabi, Hindi und Englisch. Alles in Wort und Schrift.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Meine Familie hat eine Beziehung mit einer Partei gehabt. Der Parteiname ist SGPC und deswegen hat meine Familie mit der Polizei Probleme gehabt. Sie sind oft in unsere Wohnung gekommen und haben kontrolliert. Deswegen konnte ich dort nicht leben, ich war immer in Gefahr. Das ist alles, deswegen habe ich Indien verlassen.

LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Konkretisieren Sie das Vorbringen, machen Sie detaillierte Angaben!

VP: Diese Partei gehört zu den Sikhleuten. Die wollen die Unabhängigkeit von Indien, deswegen ist die indische Regierung gegen die Partei. Deswegen hat meine Familie Probleme, weil sie Beziehungen zu dieser Partei hatte.

Wh. der Frage: Erstatten Sie mir ein umfangreiches Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund. Ihre Angaben sind sehr vage und unkonkret.

VP: Mehr kann ich nicht sagen. Ich habe schon alles gesagt.

...................

LA: Machen Sie detaillierte Angaben zu Ihrem Vorbringen.

VP: Ich habe Asyl in Österreich angesucht, weil der Schlepper mich hiergelassen hat.

LA: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?

VP: Ja, sehr oft.

LA: Wie oft?

VP: Ca. zwei bis dreimal.

LA: Wand fanden diese Verfolgungen statt?

VP: Ich kann mich nicht erinnern.

LA: Wie konkret wurden Sie verfolgt?

VP: Manchmal sind sie in meine Wohnungen gekommen und manchmal auf der Straße.

LA: Erstatten Sie ein konkretes Vorbringen bezüglich Ihrer Bedrohung!

VP: Soll ich noch etwas erzählen?

Vorhalt: Sie geben an mehrmals bedroht worden zu sein. Machen Sie mir umfangreich Angaben über diese Geschehnisse! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details!

VP: Sie haben mich bedroht und gesagt, dass sie gegen mich eine falschen Anzeige erstatten werden und dann würde ich für mein ganzes Leben ins Gefängnis gehen.

LA: Mehr können Sie darüber nicht angeben?

VP: Nein.

LA: Machen Sie mir umfangreiche Angaben (Parteiprogramm, wichtige Mitglieder, Parteizeichen,...) über die Partei SGPC!

VP: Der Leiter heißt XXXXund die wollen die Unabhängigkeit von Indien. Viele Mitglieder sind im Gefängnis diese Partei möchte die Leute wieder rausholen.

Wiederholung der Frage!

VP: Ich kann nichts sagen.

LA: Sind Sie Parteimitglied dieser Partei?

VP: Nein meine Familie hat Beziehungen.

LA: Beschreiben Sie mir die Beziehungen zu genannter Partei?

VP: Mein Großvater hat eine Beziehung und meine Familie hat eine Beziehung dazu.

LA: Konkretisieren Sie die Beziehungen!

VP: Wie haben eine Beziehung mit dieser Partei.

LA: Ist Ihre Familie Mitglied bei dieser Partei?

VP: Man kann dort nicht Mitglied sein.

LA: Haben Sie in Indien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?

VP: Nein.

LA: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär oder Gerichten in Indien?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

VP: Ich habe keine Einwände.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Ich brauche das nicht.

LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Ich arbeite als Werbeblattzusteller.

LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?

VP: Ich habe Freunde aus Sikhtempel.

LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?

VP: Ich verbringe meine Freizeit im Sikhtempel

LA: Fühlen Sie sich integriert?

VP: Ja.

LA: Wie stellt sich die Integration dar?

VP: Ich lerne deutsch.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

VP: Ich habe A1 Kurs gemacht, aber die Prüfung habe ich noch nicht gemacht.

LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?

VP: Nein.

LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen?

VP: Ja, ich habe alles gesagt.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben?

VP: Nein.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Ja.

(...............)

1.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt IV).1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt römisch vier).

1.4. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, XXXX gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1.4. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraph 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF Umstände hervorbringen würde, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde. Dieses Vorbringen sei nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich gewesen sei. So sei es vom Bundes Amt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt worden, dass sich die Fluchtgeschichte des BF in oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben erschöpft habe.

Der BF habe bei der ersten Einvernahme am XXXX als Fluchtgrund angegeben, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Einheimischen gekommen sei und er bei solch einem Vorfall Verletzungen erlitten habe. In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX habe der Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass er bei einem solchen Vorfall Verletzungen erlitten habe. Nicht nur, dass es nicht schlüssig nachvollziehbar sei, dass der BF ein so einschneidendes Erlebnis wie das Erleiden von Verletzungen nicht mehr erwähnt habe, sei der BF vor dem BFA auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu seinem Vorbringen, wonach er sehr oft bedroht und verfolgt worden sei. Auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu der Partei, zu der seine Familie eine Beziehung gehabt habe, zu machen noch zu konkretisieren, welche Art von Beziehung seine Familie zu dieser Partei gehabt habe. Dies sei nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal es sich bei dem BF um eine gebildete Person handeln würde.Der BF habe bei der ersten Einvernahme am römisch 40 als Fluchtgrund angegeben, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Einheimischen gekommen sei und er bei solch einem Vorfall Verletzungen erlitten habe. In der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 habe der Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass er bei einem solchen Vorfall Verletzungen erlitten habe. Nicht nur, dass es nicht schlüssig nachvollziehbar sei, dass der BF ein so einschneidendes Erlebnis wie das Erleiden von Verletzungen nicht mehr erwähnt habe, sei der BF vor dem BFA auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu seinem Vorbringen, wonach er sehr oft bedroht und verfolgt worden sei. Auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu der Partei, zu der seine Familie eine Beziehung gehabt habe, zu machen noch zu konkretisieren, welche Art von Beziehung seine Familie zu dieser Partei gehabt habe. Dies sei nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal es sich bei dem BF um eine gebildete Person handeln würde.

Insgesamt betrachtet hätten sich in den Aussagen des BF so viele Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen würden, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete den BF selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht entsprechen würde.

In der rechtlichen Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Umstände, die individuell und konkret den BF treffen würden und auch eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, nicht festgestellt werden habe können. Demzufolge würde sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. So komme es aber nach der ständigen Judikatur des VwGH bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es würden keine ausreichenden Hinweise dafür vorliegen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen würden, dass der BF schon allein aufgrund der Zugehörigkeit seiner Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Wenngleich nicht verkannt werden würde, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne, sei hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiere, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den BF aufgrund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden könne.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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