TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W128 2196646-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2196646-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch das Amt der niederösterreichischen Landesregierung - Gruppe Gesundheit und Soziales - Koordinierungsstelle umF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.04.2018, Zl. 1109888705-160456276, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch das Amt der niederösterreichischen Landesregierung - Gruppe Gesundheit und Soziales - Koordinierungsstelle umF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.04.2018, Zl. 1109888705-160456276, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.01.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der 2002 geborene Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste (spätestens) am 30.03.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Provinz Nangarhar. Afghanistan habe er verlassen, da sein Vater vom sogenannten islamischen Staat (IS) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Organisation "ARD" mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben und das seiner Familie, habe sein Vater sich Geld ausgeborgt und die Ausreise finanziert. Darüber hinaus habe er aufgrund des IS die Schule nicht mehr besuchen können. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um das Leben seiner Familie.Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus römisch 40 , Provinz Nangarhar. Afghanistan habe er verlassen, da sein Vater vom sogenannten islamischen Staat (IS) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Organisation "ARD" mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben und das seiner Familie, habe sein Vater sich Geld ausgeborgt und die Ausreise finanziert. Darüber hinaus habe er aufgrund des IS die Schule nicht mehr besuchen können. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um das Leben seiner Familie.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe sieben Jahre die Schule besucht. Sein Vater habe bei einer Organisation in Kabul gearbeitet und seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern in einem Mietshaus gelebt, ihre finanzielle Situation sei "mittelmäßig" gewesen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da der IS seinen Vater drei bis viermal bedroht habe, weil dieser bei der Organisation IRD (eine amerikanische Organisation) als Koch gearbeitet habe. Eines Tages als sein Vater in die Arbeit gefahren sei, sei dieser vom IS angehalten und mitgenommen worden. Der IS habe "irgendwelche Informationen" von seinem Vater erlangen wollen. Hätte der IS den Dienstausweis seines Vaters gesehen, welchen er in seinen Schuhen versteckt habe, hätten sie ihn getötet. Sein Vater sei jedoch entkommen und anschließend nach Kabul zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Auch sein älterer Bruder sei einmal angehalten worden; dieser habe seinem Vater über den Vorfall berichtet. Er wisse jedoch nicht, was damals vorgefallen sei. Der IS sei auch einmal bei seiner Familie zuhause gewesen und habe damals mit seinem älteren Bruder XXXX gesprochen. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, was sie besprochen hätten. Auch auf dem Schulweg seien seine Brüder vom IS angehalten und aufgefordert worden, sich dem IS anzuschließen. Im Falle einer Rückkehr würde er vom IS oder von den Taliban getötet werden.Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe sieben Jahre die Schule besucht. Sein Vater habe bei einer Organisation in Kabul gearbeitet und seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern in einem Mietshaus gelebt, ihre finanzielle Situation sei "mittelmäßig" gewesen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da der IS seinen Vater drei bis viermal bedroht habe, weil dieser bei der Organisation IRD (eine amerikanische Organisation) als Koch gearbeitet habe. Eines Tages als sein Vater in die Arbeit gefahren sei, sei dieser vom IS angehalten und mitgenommen worden. Der IS habe "irgendwelche Informationen" von seinem Vater erlangen wollen. Hätte der IS den Dienstausweis seines Vaters gesehen, welchen er in seinen Schuhen versteckt habe, hätten sie ihn getötet. Sein Vater sei jedoch entkommen und anschließend nach Kabul zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Auch sein älterer Bruder sei einmal angehalten worden; dieser habe seinem Vater über den Vorfall berichtet. Er wisse jedoch nicht, was damals vorgefallen sei. Der IS sei auch einmal bei seiner Familie zuhause gewesen und habe damals mit seinem älteren Bruder römisch 40 gesprochen. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, was sie besprochen hätten. Auch auf dem Schulweg seien seine Brüder vom IS angehalten und aufgefordert worden, sich dem IS anzuschließen. Im Falle einer Rückkehr würde er vom IS oder von den Taliban getötet werden.

In Österreich lebe er in einer Wohngemeinschaft mit seinem Bruder XXXX und anderen Asylwerbern. Weiters besuche er einen Deutschkurs.In Österreich lebe er in einer Wohngemeinschaft mit seinem Bruder römisch 40 und anderen Asylwerbern. Weiters besuche er einen Deutschkurs.

Eine Schule besuche er derzeit nicht, da er keinen freien Platz bekommen habe. Seine Eltern und seine anderen Geschwister habe er auf der Flucht verloren. In Afghanistan befänden sich keine Verwandten mehr.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Kurs "Baleh - Alphabetisierung/Deutsch (A1), Basisbildung und Mathematik für junge Flüchtlinge" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 07.03.2018, eine Bestätigung über den Kurs "Baleh - Basisbildung für junge Flüchtlinge" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 01.02.2018, ein Zertifikat für den Workshop "Demokratie in Österreich" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 21.12.2017, eine Bestätigung für den Workshop "MEN" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 15.11.2017, Deutschkursbestätigungen von "Deutschinstitut" vom 27.10.2016, 25.11.2016, 22.12.2016 und 30.01.2017, eine Schulbesuchsbestätigung der polytechnischen Schule XXXX vom Schuljahr 2015/2016, eine Schulnachricht der NMS XXXX vom Schuljahr 2016/2017, eine Schulnachricht der NMS XXXX vom Schuljahr 2016/2017 sowie zahlreiche Unterlagen betreffend die Tätigkeit seines Vaters bei der Organisation IRD, vor.Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Kurs "Baleh - Alphabetisierung/Deutsch (A1), Basisbildung und Mathematik für junge Flüchtlinge" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 07.03.2018, eine Bestätigung über den Kurs "Baleh - Basisbildung für junge Flüchtlinge" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 01.02.2018, ein Zertifikat für den Workshop "Demokratie in Österreich" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 21.12.2017, eine Bestätigung für den Workshop "MEN" der Caritas der Erzdiözese Wien vom 15.11.2017, Deutschkursbestätigungen von "Deutschinstitut" vom 27.10.2016, 25.11.2016, 22.12.2016 und 30.01.2017, eine Schulbesuchsbestätigung der polytechnischen Schule römisch 40 vom Schuljahr 2015/2016, eine Schulnachricht der NMS römisch 40 vom Schuljahr 2016/2017, eine Schulnachricht der NMS römisch 40 vom Schuljahr 2016/2017 sowie zahlreiche Unterlagen betreffend die Tätigkeit seines Vaters bei der Organisation IRD, vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchteil III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchteil VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchteil römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchteil römisch sechs.).

Begründend führte das BFA Folgendes aus:

In seiner Begründung stellte das BFA zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten habe.

Dem Beschwerdeführer drohe keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan: Der vorgebrachte Fluchtgrund, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit bei der Organisation IRD mit dem Tod bedroht worden sei, sei unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme einige Dokumente betreffend die Tätigkeit seines Vaters vorgelegt. Die Echtheit dieser Dokumente sei jedoch stark in Zweifel zu ziehen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass dieses Vorbringen frei erfunden sei. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 26.01.2017 habe die Organisation IRD 2015 ihre Strukturen geändert und agiere sei 2016 unter dem Namen "Blumont" weiter. Ein Büro der IRD habe in Kabul bloß bis 2015 existiert. Auf der vorgelegten Anerkennungsurkunde (Certificate of Apprecetion) vom 14.04.2016, welche zu diesem Zeitpunkt in Kabul ausgestellt worden sei, befänden sich jedoch nach wie vor der IRD-Briefkopf und ein IRD-Stempel. Weiters werde die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers bis 14.04.2016 bestätigt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, sei dieser jedoch gemeinsam mit der gesamten Familie Anfang 2016 ausgereist. Der Beschwerdeführer habe sich am 30.03.2016 bereits in Österreich befunden und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Aus diesen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Schriftstücken um teilweise sehr schlecht leserliche Kopien handle, stellten die vorgelegten Dokumente keinesfalls ein adäquates Beweismittel dar, um den geschilderten Sachverhalt bzw. die Tätigkeit des Vaters bei der IRD zu belegen. Darüber hinaus werde seine Unglaubwürdigkeit durch "einsilbige und informationsarme" Aussagen unterstrichen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise keinerlei Wissen über die Organisation IRD und er habe auch die Bedrohungen durch den IS nicht näher beschreiben können.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als arbeitsfähiger und junger (beinahe volljähriger) Mann mit Schulbildung selbst versorgen könne. Er könne in Kabul leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es bestehe keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul. Kabul sei über den internationalen Flughafen erreichbar; weiters würde er mit seinem älteren Bruder XXXX nach Afghanistan zurückkehren. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, weshalb ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als arbeitsfähiger und junger (beinahe volljähriger) Mann mit Schulbildung selbst versorgen könne. Er könne in Kabul leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es bestehe keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul. Kabul sei über den internationalen Flughafen erreichbar; weiters würde er mit seinem älteren Bruder römisch 40 nach Afghanistan zurückkehren. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, weshalb ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen, da keiner der in § 57 AsylG genannten Gründe zutreffen würde.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen, da keiner der in Paragraph 57, AsylG genannten Gründe zutreffen würde.

Zur Rückkehrentscheidung sei festzuhalten, dass keine Integrationsfestigung festgestellt werden könne. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder XXXX eingereist und habe mit diesem einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Darüber hinaus verfüge er im Bundesgebiet über keine weiteren Angehörigen. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Geschwister sei ihm unbekannt. Der Beschwerdeführer besuche (derzeit) keine Schule und spreche unzureichend Deutsch. Er sei nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und wohne in einer Unterkunft für Asylwerber. Es seien im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben im afghanisch/persischen Raum verbracht habe und daher mit den Gegebenheiten vor Ort in Afghanistan vertraut sei. Überdies sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Köperverletzung gemäß § 83 StGB und der Entwendung gemäß § 141 StGB angezeigt worden. Auch wenn die Anzeigen bisher zu keiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hätten, so ließen die Vorfälle erkennen, dass er den friedlichen Grundwerten in Österreich nicht folgen könne. Der Integrationswille des Beschwerdeführers sei daher nicht über die öffentlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung zu stellen.Zur Rückkehrentscheidung sei festzuhalten, dass keine Integrationsfestigung festgestellt werden könne. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 eingereist und habe mit diesem einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Darüber hinaus verfüge er im Bundesgebiet über keine weiteren Angehörigen. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Geschwister sei ihm unbekannt. Der Beschwerdeführer besuche (derzeit) keine Schule und spreche unzureichend Deutsch. Er sei nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und wohne in einer Unterkunft für Asylwerber. Es seien im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben im afghanisch/persischen Raum verbracht habe und daher mit den Gegebenheiten vor Ort in Afghanistan vertraut sei. Überdies sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Köperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB und der Entwendung gemäß Paragraph 141, StGB angezeigt worden. Auch wenn die Anzeigen bisher zu keiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hätten, so ließen die Vorfälle erkennen, dass er den friedlichen Grundwerten in Österreich nicht folgen könne. Der Integrationswille des Beschwerdeführers sei daher nicht über die öffentlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung zu stellen.

Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig, da keine der in Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK verletzt würden.Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig, da keine der in Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK verletzt würden.

Sohin sei der Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides verpflichtet.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst Folgendes vorbracht wurde:

Er habe ein altersentsprechendes detailliertes Fluchtvorbringen erstattet, das nicht nur im Einklang mit der tatsächlichen Lage in Afghanistan, sondern auch mit den Länderberichten stehe. Das BFA habe jedoch die ihm drohende Gefahr als vulnerabler Minderjähriger nicht berücksichtigt, ebenso wenig wie die prekäre Sicherheitssituation. Zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens werde auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach das jugendliche Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müsse. Auch Ungereimtheiten und Widersprüche seines Vorbringens seien von Seiten des BFA mit einem milderen Maßstab zu beurteilen. Das BFA habe diese Glaubwürdigkeitsprüfungskriterien nicht in seine Entscheidung einfließen lassen. Überdies habe das BFA im Rahmen der Manuduktionspflicht alle dem Beschwerdeführer drohenden Gefahren von sich aus zu berücksichtigen. Durch das Wiedererstarken der Taliban habe sich seine Gefährdungslage massiv verschlechtert. So würde er abgesehen von der Gefahr der Ermordung durch die Taliban auch Gefahr laufen, zwangsrekrutiert zu werden. Die vorgebrachten Fluchtgründe würden somit ein relevantes Intensitätsausmaß darstellen, das insgesamt als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu sehen sei. Auch in Kabul herrsche Gefahr und nahezu täglich fänden sicherheitsrelevante Vorfälle statt. In Afghanistan wäre er auf sich alleine gestellt und als Minderjähriger wäre er besonders gefährdet. Bei richtiger Tatsachenfeststellung, Berücksichtigung der Länderberichte und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2018 legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers die UNHRC Richtlinien vom 30.08.2018, das Gutachten von XXXX vom 28.03.2018 sowie den Kommentar von XXXX zum Gutachten von Mag. XXXX vom 19.09.2019 vor.5. Mit Schreiben vom 02.10.2018 legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers die UNHRC Richtlinien vom 30.08.2018, das Gutachten von römisch 40 vom 28.03.2018 sowie den Kommentar von römisch 40 zum Gutachten von Mag. römisch 40 vom 19.09.2019 vor.

6. Am 03.10.2018 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer sowie seine gesetzliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt (siehe Schreiben vom 25.05.2018) nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde eine Bestätigung über eine "Sprachberatung und Einstufung von Sprachkenntniss

en" der Volkshochschule XXXX vom 08.05.2018 vorgelegt. Weiters wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Projektwoche zur berufspraktischen Erprobung in handwerklich technischen Berufen des berufspädagogischen Instituts der österreichischen Jugendarbeit vom 30.04.2018 sowie eine Urkunde über die "hot wire competition" des berufspädagogischen Instituts der österreichischen Jugendarbeit vom 06.04.2018 vorgelegt.en" der Volkshochschule römisch 40 vom 08.05.2018 vorgelegt. Weiters wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Projektwoche zur berufspraktischen Erprobung in handwerklich technischen Berufen des berufspädagogischen Instituts der österreichischen Jugendarbeit vom 30.04.2018 sowie eine Urkunde über die "hot wire competition" des berufspädagogischen Instituts der österreichischen Jugendarbeit vom 06.04.2018 vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 04.10.2018 legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein klinisch-psychologisches Gutachten von Dr. XXXX vom 14.09.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Affektdurchbrüchen und einer Störung bei der Beziehungsaufnahme leide.7. Mit Schreiben vom 04.10.2018 legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein klinisch-psychologisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.09.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Affektdurchbrüchen und einer Störung bei der Beziehungsaufnahme leide.

8. Mit Schreiben vom 22.10.2018 wurde eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vorgelegt, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Laut einer aktuellen Kurzinformation vom 11.09.2018 seien sowohl die Taliban als auch der IS in der Provinz Nangarhar aktiv. Die Taliban und andere Extremisten würden auch Bildungssysteme angreifen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer könne somit keine Schulbildung in Afghanistan garantiert werden. Weiters werde berichtet, dass die Armut, angesichts des Wachstums sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, zunehme.Zudem leide der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.10.2018, Zl. 48 Hv 70/18h, rechtskräftig geworden am 03.11.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.9. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.10.2018, Zl. 48 Hv 70/18h, rechtskräftig geworden am 03.11.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

10. Mit Schreiben vom 29.11.2018 legte das BFA einen Bescheid vom 29.11.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.10.2018 aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG verloren habe.10. Mit Schreiben vom 29.11.2018 legte das BFA einen Bescheid vom 29.11.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.10.2018 aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verloren habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und stammt aus XXXX, Provinz Nangahar.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 geboren und stammt aus römisch 40 , Provinz Nangahar.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er verließ Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie Anfang 2016. Er spricht Paschtu, etwas Farsi und verfügt über eine siebenjährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung.

Er reiste (spätestens) am 30.03.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

In Österreich befindet sich sein Bruder XXXX. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Eltern und zu seinen restlichen Geschwistern, welche er auf der Flucht nach Österreich verloren hat. In Afghanistan halten sich keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin; ansonsten verfügt er über keine weiteren verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse (A2), besucht (derzeit) keine Schule und ist in keinem Verein tätig. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich in der Grundversorgung.In Österreich befindet sich sein Bruder römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Eltern und zu seinen restlichen Geschwistern, welche er auf der Flucht nach Österreich verloren hat. In Afghanistan halten sich keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin; ansonsten verfügt er über keine weiteren verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse (A2), besucht (derzeit) keine Schule und ist in keinem Verein tätig. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich in der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einerseits aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Organisation IRD verfolgt würde und andererseits von den Taliban, dem IS oder anderen Milizen zwangsrekrutiert würde.

1.2.3. Im Falle eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan

1.2.1. Allgemeine Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil. Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen.

Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen.

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu. Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen. Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder.

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben. Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten.

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 44 ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, Sitzung 44 ff.)

1.2.2. Nangahar

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden. Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

1.573.973 geschätzt.

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert; Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten. Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Taliban-Regimes von weniger Vorfällen berichtet worden war.

In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen. Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt. Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen.

Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

Militärische Operationen in Nangarhar

In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt, um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien. Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt; in manchen Fällen wurden Aufständische getötet; darunter auch IS-Kämpfer.

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Nangarhar

Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz; zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt. Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren. Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv. In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium. In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden. Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin. Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar.

Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen. Im Zeitraum 01.01.2017 - 31.01.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 173 ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, Sitzung 173 ff.)

1.2.3. Sunniten

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7 bis 89.7% Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10 bis 19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan.

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert; so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion. Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze.

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 289f.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, Sitzung 289f.)

1.2.4. Paschtunen

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen.

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.

Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben.

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, S. 299 ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 08.01.2019, Sitzung 299 ff.)

1.2.5. Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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