TE Bvwg Beschluss 2019/1/22 G309 2174671-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AVG §52 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G309 2174671-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung des XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) des XXXX, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung des römisch 40 als nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) des römisch 40 , vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, beschlossen:

A) Barauslagen

XXXX wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständige XXXX in der Höhe von Euro 172,40 (inkl. 20 % USt) auferlegt.römisch 40 wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständige römisch 40 in der Höhe von Euro 172,40 (inkl. 20 % USt) auferlegt.

XXXX hat den Betrag von Euro 172,40 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:römisch 40 hat den Betrag von Euro 172,40 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:

BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erhob gegen seine Festnahme und Anhaltung durch Polizeibeamte am XXXX.2017, auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, rechtsanwaltlich vertreten eine Maßnahmenbeschwerde.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen seine Festnahme und Anhaltung durch Polizeibeamte am römisch 40 .2017, auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, rechtsanwaltlich vertreten eine Maßnahmenbeschwerde.

2. Im hg Beschwerdeverfahren wurde unter Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018, der Arzt für Allgemeinmedizin XXXX in XXXX, als nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG bestellt.2. Im hg Beschwerdeverfahren wurde unter Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018, der Arzt für Allgemeinmedizin römisch 40 in römisch 40 , als nichtamtlicher Sachverständiger gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG bestellt.

3. Am 15.05.2018 nahm der bestellte Sachverständige an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teil. Die erhobene Beschwerde wurde im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 15.05.2018 als unbegründet abgewiesen, und dem Beschwerdeführer unter anderem auferlegt, die noch zu bemessenden Barauslagen (Sachverständigengebühren), zu ersetzen.

4. Der bestellte Sachverständige legte über seine Gebühren eine Honorarnote vom 15.05.2018 in der Höhe von Euro 172,32 (inkl 20% USt). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die besagte Honorarnote zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt, woraufhin sich dieser verschwieg.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, GZ: G309 2174671-1/13Z, wurden die Gebühren der Sachverständigen in beantragter Höhe mit Euro 172,40 (inkl 20% USt) festgesetzt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit dem Sachverständigen die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlich vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Würdigung:

Zu Spruchpunkt A): Barauslagen:

1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 1 VwGVG).1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG).

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

2. Mit Erkenntnis vom 15.05.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist demnach unterlegene Partei im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG. Die aufgelaufenen Barauslagen waren demnach spruchgemäß dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.2. Mit Erkenntnis vom 15.05.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist demnach unterlegene Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG. Die aufgelaufenen Barauslagen waren demnach spruchgemäß dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zu Spruchpunkt B): Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufwandersatz, Barauslagen, Sachverständiger, Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2174671.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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