TE Bvwg Beschluss 2019/1/30 W173 2185964-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2185964-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.1.2019, Zl 1096796508/181056181, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.1.2019, Zl 1096796508/181056181, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1.Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2015 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2015 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.Am 26.11.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen erstbefragt. Zusammengefasst gab er an, in Afghanistan von unbekannten Leuten attackiert worden zu sein, die beabsichtigt hätten, ihn und seine Familie umbringen. Zuletzt sei diese Attacke von vier Personen zu Hause passiert, die seiner Familie die Waren und das Geld abgenommen hätten. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet. Sein Vater habe aus Geldmangel nicht mitreisen können. Auf Basis eines medizinischen Altersfeststellungsgutachtens vom 27.4.2016 wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt und das Geburtsdatum des BF mit XXXX festgesetzt.1.2.Am 26.11.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen erstbefragt. Zusammengefasst gab er an, in Afghanistan von unbekannten Leuten attackiert worden zu sein, die beabsichtigt hätten, ihn und seine Familie umbringen. Zuletzt sei diese Attacke von vier Personen zu Hause passiert, die seiner Familie die Waren und das Geld abgenommen hätten. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet. Sein Vater habe aus Geldmangel nicht mitreisen können. Auf Basis eines medizinischen Altersfeststellungsgutachtens vom 27.4.2016 wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt und das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 festgesetzt.

1.3. Im Rahmen der Einvernahme des BF durch die belangte Behörde am 16.8.2017 bezog sich der BF auf private Probleme im familiären Umfeld aufgrund einer heimlich geführten Beziehung zu einem Mädchen.

1.4.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFG-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. In der Begründung wertete die belangte Behörde die Ausführungen des BF zur intimen Beziehung als unglaubwürdig. Es fehle an personenbezogenen Daten und Fakten zur angeblichen Freundin. Der BF habe sogar eingeräumt, ein bisschen gelogen zu haben. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht vorgelegen. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann seien die Teilnahme an Berufsleben bzw. Erwerbstätigkeit zumutbar. Es fehle bei ihm auch eine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan.1.4.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFG-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. In der Begründung wertete die belangte Behörde die Ausführungen des BF zur intimen Beziehung als unglaubwürdig. Es fehle an personenbezogenen Daten und Fakten zur angeblichen Freundin. Der BF habe sogar eingeräumt, ein bisschen gelogen zu haben. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht vorgelegen. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann seien die Teilnahme an Berufsleben bzw. Erwerbstätigkeit zumutbar. Es fehle bei ihm auch eine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan.

1.5. Gegen den Bescheid vom 15.1.2018 erhob der BF Beschwerde, die sich auf die glaubhaft gemachte persönliche Bedrohung des BF aufgrund seiner Beziehung zu dem Mädchen stützte. Die Familie des BF sei mit dem Tod bedroht worden. Sein Vater habe eine Anzeige über die Entführung des BF aufgegeben. Ungeachtet dessen sei seine Familie nach wie vor belästigt worden. Die vom BF in der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgebrachten Fluchtgründe würden auf dem Ratschlag des Schleppers beruhen, eine Geschichte mit Involvierung der Taliban zu erzählen. Diese Lüge habe er ohnehin auflösen wollen. Eine Erstbefragung sei zudem auf die zu ermittelnde Identität und der Reiseroute und nicht primär auf Ausführungen zur Fluchtgeschichte ausgerichtet. Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan sei wegen der ihm drohenden Blutrache nicht zumutbar.

1.6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.5.2018 gab der BF an, eine Schwester in Österreich zu haben, die über einen anerkannten Flüchtlingsstatus und Konventionspass verfüge. Er habe als Schneider in seinem eigenen Supermarkt in Afghanistan gearbeitet. Als schiitischer Tadschiken habe er ein paschtunisches Mädchen mit sunnitische Glaubensrichtung umworben. Sein Vater habe für ihn um die Hand des Mädchens angehalten. Eine Hochzeit sei jedoch von der Familie des Mädchens abgelehnt worden. Die gemeinsame Flucht mit den Mädchen in den Iran sei gescheitert. Von seinem Vater habe er vom Überfall im Haus seiner Familie durch die Familie des Mädchens erfahren, die gedroht habe, die ganze Familie umzubringen, wenn sie ihn nicht finden würden. Als er von seinem Vater vom Tod des geliebten Mädchens erfahren habe, sei er geflüchtet. Über den Fluchtgrund seiner Schwester sei er nicht informiert. Er würde von den Pashtunen überall bedroht in Afghanistan. Zur Integration brachte der BF vor, Deutschkurse absolviert haben und als Trainer in Kagran eine Sportmannschaft zu trainieren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018, W105 2185964 - 1/8E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 29.10.2018 seiner Rechtsvertretung zugestellt.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1.Der BF stellte am 6.11.2018 einen Folgeantrag. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 6.11.2018 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF als Grund für seinen neuerlichen Asylantrag an, vor vier Monaten von der Ausreise seine Eltern wegen der Drohung eines ihrer Kinder zu töten, aus Afghanistan erfahren zu haben. Bereits vor neun Monaten sei sein Bruder in Herat entführt worden. Auch er befürchte getötet zu werden. Dieser Fluchtgrund sei ihm seit cirka August 2018 bekannt. Der BF wurde mehrfach zur Einvernahme durch die belangte Behörde geladen.

2.2. Bei seiner niederschriftlichen festgehaltenen Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.1.2019 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers und seiner Rechtsberatung an, seit drei Jahren mit seiner Schwester, XXXX , im XXXX zu wohnen. Er könne bei ihr gratis wohnen. Er sei gesund und würde jede Arbeit akzeptieren. In Österreich organisiere und trainierte er afghanische Flüchtlinge. Die Vereinsgründung befinde sich in der Phase der Anmeldung. Dazu legte der BF Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses, eine Fußballurkunde, Fotos mit einer Sportmannschaft sowie Teilnahmebestätigung über Interface XXXX -Kurse vor. Der Fluchtgrund aus dem Vorverfahren werde aufrechterhalten. Er habe auch ein neues Problem, zumal seine Familie im Juni 2018 im Familienhaus in Afghanistan in Herat von sechs Personen aufgesucht worden sei, die seinen XXXX Bruder XXXX vor 6,5 Monaten entführt hätten. Eine Vermisstenanzeige sei bei der Polizei eingebracht worden, wobei sein Vater auf die Probleme vor 2,3 Jahren hingewiesen habe. Trotz Anratens habe sein Vater von der Zurückziehung der Anzeige abgesehen, worauf einige Tage später das Familienhaus in Herat von zehn Männern in der Nacht überfallen worden sei. Es sei brutal vorgegangen worden. Seine Familie habe einen Tag später in der Nacht das Haus verlassen und darüber seine Schwester informiert. Seit diesem Vorfall im Juni 2018 bestünde kein Kontakt mehr zu seinen Eltern. Die Personen, die im Juni 2018 seine Familie überfallen hätten, seien die auch im Vorverfahren genannten Feinde, die Ursache für seine Flucht aus Afghanistan im Jahr 2015 gewesen seien. Seine Eltern seien auch mündlich bedroht worden, im Fall der Unterlassung der Zurücknahme der Anzeige mit der Tötung aller vorzugehen. Dieser Fluchtgrund sei ihm seit sechs Monaten bekannt und habe sich ein Monat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ereignet. In Afghanistan habe er außer weitschichtige Verwandte niemanden mehr, zumal ihm der Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Geschwister unbekannt sei. Es könne ihm niemand helfen. Zu den ersten drei erfolglosen Ladungen führte der BF aus, krank gewesen zu sein. Zu den vorgelegten und übersetzten Länderfeststellungen verzichtete der BF auf ein Vorbringen. Er vertrat die Meinung, er sei - wie seine Familie - auch gefährdet. Im Fall der Rückkehr würde er getötet werden. Nach einer Rückübersetzung bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung mit seiner Unterschrift.2.2. Bei seiner niederschriftlichen festgehaltenen Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.1.2019 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers und seiner Rechtsberatung an, seit drei Jahren mit seiner Schwester, römisch 40 , im römisch 40 zu wohnen. Er könne bei ihr gratis wohnen. Er sei gesund und würde jede Arbeit akzeptieren. In Österreich organisiere und trainierte er afghanische Flüchtlinge. Die Vereinsgründung befinde sich in der Phase der Anmeldung. Dazu legte der BF Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses, eine Fußballurkunde, Fotos mit einer Sportmannschaft sowie Teilnahmebestätigung über Interface römisch 40 -Kurse vor. Der Fluchtgrund aus dem Vorverfahren werde aufrechterhalten. Er habe auch ein neues Problem, zumal seine Familie im Juni 2018 im Familienhaus in Afghanistan in Herat von sechs Personen aufgesucht worden sei, die seinen römisch 40 Bruder römisch 40 vor 6,5 Monaten entführt hätten. Eine Vermisstenanzeige sei bei der Polizei eingebracht worden, wobei sein Vater auf die Probleme vor 2,3 Jahren hingewiesen habe. Trotz Anratens habe sein Vater von der Zurückziehung der Anzeige abgesehen, worauf einige Tage später das Familienhaus in Herat von zehn Männern in der Nacht überfallen worden sei. Es sei brutal vorgegangen worden. Seine Familie habe einen Tag später in der Nacht das Haus verlassen und darüber seine Schwester informiert. Seit diesem Vorfall im Juni 2018 bestünde kein Kontakt mehr zu seinen Eltern. Die Personen, die im Juni 2018 seine Familie überfallen hätten, seien die auch im Vorverfahren genannten Feinde, die Ursache für seine Flucht aus Afghanistan im Jahr 2015 gewesen seien. Seine Eltern seien auch mündlich bedroht worden, im Fall der Unterlassung der Zurücknahme der Anzeige mit der Tötung aller vorzugehen. Dieser Fluchtgrund sei ihm seit sechs Monaten bekannt und habe sich ein Monat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ereignet. In Afghanistan habe er außer weitschichtige Verwandte niemanden mehr, zumal ihm der Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Geschwister unbekannt sei. Es könne ihm niemand helfen. Zu den ersten drei erfolglosen Ladungen führte der BF aus, krank gewesen zu sein. Zu den vorgelegten und übersetzten Länderfeststellungen verzichtete der BF auf ein Vorbringen. Er vertrat die Meinung, er sei - wie seine Familie - auch gefährdet. Im Fall der Rückkehr würde er getötet werden. Nach einer Rückübersetzung bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung mit seiner Unterschrift.

2.3. Mit im Anschluss an die Einvernahme gegenständlich mündlich verkündetem Bescheid vom 24.1.2019 hob die belangte Behörde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf. Begründend wurde ausgeführt, dass sein erstmals am 25.11.2015 gestellte Antrag auf internationalem Schutz mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen und gleichzeitig die Abschiebung nach Afghanistan festgestellt sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen worden sei. Diesbezüglich sei am 29.10.2018 Rechtskraft eingetreten. Nach der am 6.11.2018 durchgeführten Erstbefragung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz würden seine Eltern in Afghanistan mit dem Umbringen ihre Kinder bedroht und hätten daraufhin Afghanistan verlassen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel stellte die belangte Behörde fest, dass der BF weder an psychischen, noch physischen Krankheiten leide. Der Fluchtgrund des Erstantrages sei seine Liebesbeziehung zu einem Mädchen gewesen, das von der eigenen Familie ermordet worden sei. Eine Eheschließung mit ihr sei an der unterschiedlichen Zugehörigkeit zur Volks- und Religionsgruppe gescheitert. Der BF befürchte dasselbe Schicksal wie das von ihm geliebten Mädchens erleiden. In der gegenständlichen Erstbefragung habe der BF vorgebracht, dass seine Eltern in Afghanistan bedroht worden seien und deshalb das Land verlassen hätten, was ihm seit August 2018 bekannt sei. In der nunmehrigen Befragung durch die belangte Behörde stütze der BF seinen Fluchtgrund auf den Überfall seiner Eltern und die Entführung seines Bruders. Diese Bedrohung sei durch die selben Personen erfolgt, die schon 2015 der Anlass für seine Flucht aus Afghanistan gewesen seien. Andere Feinde gebe ich nicht, die Anlass für die darauffolgende Flucht seiner Eltern gewesen wären. Damit würde sich der BF auf Fluchtgründe beziehen, die bereits von ihm im vorhergehenden abgeschlossenen Verfahren genannt worden sein. Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und sei auch im gegenständlichen Verfahren nicht glaubwürdig. Es werde daher sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurück - oder Abschiebung nach Afghanistan stellt auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Dies würde auch für ihn als Person keine Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit wegen willkürlicher Gewalt im Rahmen des internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Die Sicherheitslage in Kabul sei relativ gut. Die Stadt Kabul könne über den Flughafen erreicht werden, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der BF verfüge über weitschichtige Angehörige in Afghanistan. Der gesunde, junge, als arbeitswillig einzustufende und über eine Schulbildung verfügende Mann mit Berufserfahrung als Schneider könne auch selbst in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt sorgen. Zum Privat - und Familienleben hielt die belangte Behörde fest, dass der BF als ledige Mann, dem der Aufenthaltsort seiner Eltern und seine Geschwister unbekannt sei, keine Kinder oder sonstige Sorgeverpflichtungen habe. Seiner in Österreich seit 2012 aufhältigen Schwester sei mit 11.7.2013 der Status der Asylberichtigten zuerkannt worden. Nach Wiedergabe der Länderfeststellungen zu Afghanistan mit Stand 22.1.2019 führte die belangte Behörde aus, dass sich im Vergleich zum2.3. Mit im Anschluss an die Einvernahme gegenständlich mündlich verkündetem Bescheid vom 24.1.2019 hob die belangte Behörde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 auf. Begründend wurde ausgeführt, dass sein erstmals am 25.11.2015 gestellte Antrag auf internationalem Schutz mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen und gleichzeitig die Abschiebung nach Afghanistan festgestellt sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen worden sei. Diesbezüglich sei am 29.10.2018 Rechtskraft eingetreten. Nach der am 6.11.2018 durchgeführten Erstbefragung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz würden seine Eltern in Afghanistan mit dem Umbringen ihre Kinder bedroht und hätten daraufhin Afghanistan verlassen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel stellte die belangte Behörde fest, dass der BF weder an psychischen, noch physischen Krankheiten leide. Der Fluchtgrund des Erstantrages sei seine Liebesbeziehung zu einem Mädchen gewesen, das von der eigenen Familie ermordet worden sei. Eine Eheschließung mit ihr sei an der unterschiedlichen Zugehörigkeit zur Volks- und Religionsgruppe gescheitert. Der BF befürchte dasselbe Schicksal wie das von ihm geliebten Mädchens erleiden. In der gegenständlichen Erstbefragung habe der BF vorgebracht, dass seine Eltern in Afghanistan bedroht worden seien und deshalb das Land verlassen hätten, was ihm seit August 2018 bekannt sei. In der nunmehrigen Befragung durch die belangte Behörde stütze der BF seinen Fluchtgrund auf den Überfall seiner Eltern und die Entführung seines Bruders. Diese Bedrohung sei durch die selben Personen erfolgt, die schon 2015 der Anlass für seine Flucht aus Afghanistan gewesen seien. Andere Feinde gebe ich nicht, die Anlass für die darauffolgende Flucht seiner Eltern gewesen wären. Damit würde sich der BF auf Fluchtgründe beziehen, die bereits von ihm im vorhergehenden abgeschlossenen Verfahren genannt worden sein. Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und sei auch im gegenständlichen Verfahren nicht glaubwürdig. Es werde daher sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurück - oder Abschiebung nach Afghanistan stellt auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Dies würde auch für ihn als Person keine Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit wegen willkürlicher Gewalt im Rahmen des internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Die Sicherheitslage in Kabul sei relativ gut. Die Stadt Kabul könne über den Flughafen erreicht werden, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der BF verfüge über weitschichtige Angehörige in Afghanistan. Der gesunde, junge, als arbeitswillig einzustufende und über eine Schulbildung verfügende Mann mit Berufserfahrung als Schneider könne auch selbst in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt sorgen. Zum Privat - und Familienleben hielt die belangte Behörde fest, dass der BF als ledige Mann, dem der Aufenthaltsort seiner Eltern und seine Geschwister unbekannt sei, keine Kinder oder sonstige Sorgeverpflichtungen habe. Seiner in Österreich seit 2012 aufhältigen Schwester sei mit 11.7.2013 der Status der Asylberichtigten zuerkannt worden. Nach Wiedergabe der Länderfeststellungen zu Afghanistan mit Stand 22.1.2019 führte die belangte Behörde aus, dass sich im Vergleich zum

Vorbringen im vorangegangenen Asylverfahren an seinen Fluchtgründen im nunmehrigen Vorbringen nichts geändert habe. Es fehle an einem glaubwürdigen Kern, was voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages zur Folge haben werde. Bereits aus den bei der ersten Befragung (6.11.2018) vom BF behaupteten Angaben ergebe sich, dass seine Eltern ca. im Juli 2018 Afghanistan verlassen hätten und die Enfführung seines Bruders ca. im Februar 2018 stattgefunden habe, was dem BF im August 2018 erfahren habe. Im Gegensatz dazu sei nach seinen Angaben bei der heutigen Einvernahme sein Bruder im Juni 2018 entführt worden und hätten seine Eltern ca. zwei Wochen später Afghanistan verlassen. Das auf Behauptungen gestützte Vorbringen sei einer Verifizierung unzugänglich. Seine Angaben würden sehr vage, unkorrekt und ohne Details erfolgen. Darüber hinaus würde sich aus seinen Aussagen ergeben, dass die nunmehrige Bedrohung von jenen Personen ausgegangen sei, die bereits für ihn im Jahr 2015 Anlass zur Flucht aus Afghanistan gewesen seien. Der Folgeantrag würde sich daher auf einen Fluchtgrund des Vorverfahrens stützen. Zudem wisse der BF seit August 2018 von dem nunmehr behaupteten Geschehen und habe es aus eigenem Verschulden unterlassen, diese Vorfälle der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vor Rechtskraft des Erstverfahrens am 29.10.2018 mitzuteilen. Es sollte nunmehr die wiederholte Aufrollung der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werden, sodass von einem Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd § 68 AVG auszugehen sei. Dies habe voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages zur Konsequenz. Die Bestimmung des § 12a Abs. 2 beziehe sich auf eine Prognoseentscheidung. Die voraussichtliche Zurückweisung stütze sich auf das Fehlen einer erkennbaren entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. Auch hinsichtlich der Gefährdungssituationen habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Kabul sei u.a. eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan. Dem BF drohe keine Verletzung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z. 3. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Angabe, bei der Schwester in Österreich seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt zu leben, führte die belangte Behörde aus, keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten feststellen zu können. Zudem könnte die Schwester den BF auch bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mittels Überweisung auf ein Bankkonto unterstützen. Die Beibehaltung der Kontakte via E-Mail, Telefon oder Briefe bleiben aufrecht. Das Leben des BF bei seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt sei im Hinblick auf die Judikatur des VwGH unter dem Aspekt zu betrachten, dass der BF erwachsen sei. Es wären zusätzliche meiner Merkmale der Abhängigkeit erforderlich, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Beim BF liege keine Beziehung vor, die als ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben einzustufen sei, sodass auch eine Außerlandesbringung des BF aus Österreich keine Verletzung dieser Bestimmung darstelle. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Der BF verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich mangels neuen Sachverhalt und fehlender Glaubwürdigkeit voraussichtlich zurückgewiesen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung sei bereits gegeben und würde unmittelbar bevorstehen. Es liege auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland vor. Es habe sich auch keine entscheidungswesentliche Änderung weder bei den persönlichen Verhältnissen noch aufgrund des körperlichen Zustandes des BF seit der letzten Entscheidung ergeben. Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat habe keine Bedrohung der Menschenrechte zur Folge. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des BF sei keine Änderung eingetreten. Den BF drohe keine Verletzung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z. 3, sodass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen würden. Der BF kündigte die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid an.Vorbringen im vorangegangenen Asylverfahren an seinen Fluchtgründen im nunmehrigen Vorbringen nichts geändert habe. Es fehle an einem glaubwürdigen Kern, was voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages zur Folge haben werde. Bereits aus den bei der ersten Befragung (6.11.2018) vom BF behaupteten Angaben ergebe sich, dass seine Eltern ca. im Juli 2018 Afghanistan verlassen hätten und die Enfführung seines Bruders ca. im Februar 2018 stattgefunden habe, was dem BF im August 2018 erfahren habe. Im Gegensatz dazu sei nach seinen Angaben bei der heutigen Einvernahme sein Bruder im Juni 2018 entführt worden und hätten seine Eltern ca. zwei Wochen später Afghanistan verlassen. Das auf Behauptungen gestützte Vorbringen sei einer Verifizierung unzugänglich. Seine Angaben würden sehr vage, unkorrekt und ohne Details erfolgen. Darüber hinaus würde sich aus seinen Aussagen ergeben, dass die nunmehrige Bedrohung von jenen Personen ausgegangen sei, die bereits für ihn im Jahr 2015 Anlass zur Flucht aus Afghanistan gewesen seien. Der Folgeantrag würde sich daher auf einen Fluchtgrund des Vorverfahrens stützen. Zudem wisse der BF seit August 2018 von dem nunmehr behaupteten Geschehen und habe es aus eigenem Verschulden unterlassen, diese Vorfälle der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vor Rechtskraft des Erstverfahrens am 29.10.2018 mitzuteilen. Es sollte nunmehr die wiederholte Aufrollung der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werden, sodass von einem Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG auszugehen sei. Dies habe voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages zur Konsequenz. Die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, beziehe sich auf eine Prognoseentscheidung. Die voraussichtliche Zurückweisung stütze sich auf das Fehlen einer erkennbaren entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. Auch hinsichtlich der Gefährdungssituationen habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Kabul sei u.a. eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan. Dem BF drohe keine Verletzung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, Der Folgeantrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Angabe, bei der Schwester in Österreich seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt zu leben, führte die belangte Behörde aus, keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten feststellen zu können. Zudem könnte die Schwester den BF auch bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mittels Überweisung auf ein Bankkonto unterstützen. Die Beibehaltung der Kontakte via E-Mail, Telefon oder Briefe bleiben aufrecht. Das Leben des BF bei seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt sei im Hinblick auf die Judikatur des VwGH unter dem Aspekt zu betrachten, dass der BF erwachsen sei. Es wären zusätzliche meiner Merkmale der Abhängigkeit erforderlich, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Beim BF liege keine Beziehung vor, die als ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben einzustufen sei, sodass auch eine Außerlandesbringung des BF aus Österreich keine Verletzung dieser Bestimmung darstelle. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Der BF verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich mangels neuen Sachverhalt und fehlender Glaubwürdigkeit voraussichtlich zurückgewiesen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung sei bereits gegeben und würde unmittelbar bevorstehen. Es liege auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland vor. Es habe sich auch keine entscheidungswesentliche Änderung weder bei den persönlichen Verhältnissen noch aufgrund des körperlichen Zustandes des BF seit der letzten Entscheidung ergeben. Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat habe keine Bedrohung der Menschenrechte zur Folge. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des BF sei keine Änderung eingetreten. Den BF drohe keine Verletzung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3,, sodass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen würden. Der BF kündigte die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid an.

2.4. Der Verwaltungsakt langte am 28.1.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.2.4. Der Verwaltungsakt langte am 28.1.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF mit dem Namen XXXX ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Provinz Herat. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF mit dem Namen römisch 40 ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Provinz Herat. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Am 26.11.2015 stellte der BF einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.1.2018 in erster Instanz abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die gegen den Bescheid vom 15.1.2018 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.11.2018, Zl W105 2185964-1/8E als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit Zustellung am 29.10.2018 in Rechtskraft.Am 26.11.2015 stellte der BF einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.1.2018 in erster Instanz abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen. Die gegen den Bescheid vom 15.1.2018 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.11.2018, Zl W105 2185964-1/8E als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit Zustellung am 29.10.2018 in Rechtskraft.

Der BF stellte in Folge am 16.11.2018 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Die Stellung des Antrages begründete der BF damit, Angst zu haben, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von jenen Personen getötet zu werden, die ihn bereits 2015 bedroht hätten und Anlass für seine damalige Flucht aus Afghanistan gewesen wäre. Wegen der Drohungen und Gewalttätigkeit dieser Personen sowie deren Entführung seines Bruders XXXX , sei seine Familie aus Afghanistan geflüchtet, wobei ihm der nunmehrige Aufenthaltsort seiner Familie unbekannt sei. Diese Vorfälle sind ihm seit sechs Monaten bekannt. Selbst im Fall der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht worden wäre.Die Stellung des Antrages begründete der BF damit, Angst zu haben, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von jenen Personen getötet zu werden, die ihn bereits 2015 bedroht hätten und Anlass für seine damalige Flucht aus Afghanistan gewesen wäre. Wegen der Drohungen und Gewalttätigkeit dieser Personen sowie deren Entführung seines Bruders römisch 40 , sei seine Familie aus Afghanistan geflüchtet, wobei ihm der nunmehrige Aufenthaltsort seiner Familie unbekannt sei. Diese Vorfälle sind ihm seit sechs Monaten bekannt. Selbst im Fall der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht worden wäre.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen ist keine entscheidungsmaßgebliche Änderung eingetreten.

Der gesunde, über eine mehrjährige Schulbildung verfügende BF, der in Afghanistan als Schneider gearbeitet hat, ist ledig. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister ist ihm unbekannt. Er hat weitschichtige Verwandte in Afghanistan. Der erwachsene BF wohnt seit 3 Jahren bei seiner ebenfalls erwachsenen, über den Status der Asylberechtigen verfügenden Schwester in XXXX gratis. Der BF hat Deutschkurse sowie Kurs von Interface XXXX besucht und trainiert hobbymäßig eine Sportmannschaft.Der gesunde, über eine mehrjährige Schulbildung verfügende BF, der in Afghanistan als Schneider gearbeitet hat, ist ledig. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister ist ihm unbekannt. Er hat weitschichtige Verwandte in Afghanistan. Der erwachsene BF wohnt seit 3 Jahren bei seiner ebenfalls erwachsenen, über den Status der Asylberechtigen verfügenden Schwester in römisch 40 gratis. Der BF hat Deutschkurse sowie Kurs von Interface römisch 40 besucht und trainiert hobbymäßig eine Sportmannschaft.

Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Stadt Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF an einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung leidet, die akut lebensbedrohlich wäre oder eine Rückkehr nach Afghanistan ein sehr außergewöhnliches Ausmaß an Leidenszuständen zur Folge hätte.

Der BF ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Fremden, seiner Herkunft, seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich ebenso wie die Feststellungen zum Familienstand des BF, zum Aufenthaltsort seiner in Österreich lebenden Schwester und zu den sozialen Kontakten des BF in Österreich auf die diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen und folglich glaubhaften Angaben des BF in den Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie zu dessen bescheidmäßiger Erledigung durch die belangte Behörde und zum Abspruch über die dagegen erhobene Beschwerde des BF durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sowie zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere zum diesbezüglichen Vorbringen des BF, ergeben sich aus dem Akt.

Die Feststellung, dass des sich bei der vom BF nunmehr geltend gemachten Angst, von den Personen in Afghanistan getötet zu werden, die ihn bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht im Jahr 2015 aus Afghanistan bedroht hätten, nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu seinem ersten Asylantrag verwirklicht worden wäre, ergibt sich aus folgender Darlegung. Selbst wenn von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens des BF ausgegangen würde, wäre ihm die nunmehrigen behaupteten Bedrohungen und Gewalttaten gegenüber seiner Familie durch jene Personen, die auch seinen Bruder entführt hätten, sowie der Flucht seiner in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen an einen ihm unbekannten Ort, bereits im Sommer 2018 bekannt gewesen. Dies sagte der BF auch in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.1.2019 a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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