Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2183956-1/16E
W265 2180885-1/16E
W265 2183954-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom XXXX , Zl. XXXX , 2.) XXXX , Zl. XXXX , und 3.) vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1. römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , 2.) römisch 40 , Zl. römisch 40 , und 3.) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam mit ihrem Vater nach Österreich ein und stellten am 25.04.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 25.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers statt. Dabei gaben sie u.a. an, afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken zu sein.
Am 11.01.2016 wurden der Zweitbeschwerdeführer niederschriftlich erstbefragt.
3. Am 22.09.2017 wurde der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer u.a. an, er sei im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Brüdern in den Iran gezogen, wo er auch aufgewachsen sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, sein Bruder B. habe eine Frau geheiratet, die bereits einmal verheiratet gewesen sei. Die Heirat sei heimlich erfolgt. Nachdem die Familie der Schwägerin von der Heirat erfahren habe, sei es zu Bedrohungen und körperlichen Übergriffen die gesamte Familie betreffend gekommen. Darüber hinaus hätte er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme mit den Feinden seines Vaters.
4. Am 05.12.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer führte zusammengefasst aus, seit dem Jahr 1993 im Iran zu leben und dort aufgewachsen zu sein. Zu den Ausreisegründen aus Afghanistan führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Vater habe Feinde in Afghanistan, weil er Mitglied einer Partei gewesen sei. Zu den Ausreisegründen aus dem Iran gab er an, sein ältester Bruder B. habe seine nunmehrige Schwägerin geheiratet, die bereits einmal verheiratet gewesen und geschieden sei. Die Heirat zwischen seinem Bruder und seiner Schwägerin sei heimlich erfolgt. Die Familie seiner Schwägerin sei sehr wohlhabend. Die Familie seiner Schwägerin sowie deren Ex-Mann hätten sie bedroht und attackiert, nachdem sie von der Heirat erfahren hätten.
Der Drittbeschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er im Alter von sechs oder sieben Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen sei, wo er aufgewachsen sei. Sie hätten Afghanistan deshalb verlassen, weil sein Vater Anhänger der demokratischen Volkspartei gewesen sei. Zu den Ausreisegründen aus dem Iran gab er an, sein ältester Bruder B. und seine Schwägerin hätten heimlich geheiratet. Seine Schwägerin sei bereits einmal verheiratet gewesen und habe sich scheiden lassen. Nachdem die Familie seiner Schwägerin von der Heirat erfahren habe, sei es zu Bedrohungen und körperlichen Übergriffen seitens des Bruders der Schwägerin und deren Ex-Mann gekommen. Die Familie sei mächtig und könne sie überall ausfindig machen.
Der Drittbeschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber den Beschwerdeführern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.07.2017, am 18.07.2018 und am 28.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Vertreters ausführlich zu ihren Fluchtgründen, zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und im Iran sowie zu ihrer Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
8. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial gab der Beschwerdeführervertreter eine schriftliche Stellungnahme ab.
9. Mit Schreiben vom 17.01.2019 wurde den Beschwerdeführern aktuelles Länderberichtsmaterial zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
10. Mit Eingabe vom 24.01.2019 gab der Vertreter der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer, zu ihren persönlichen
Umständen im Herkunftsstaat und im Iran und zu ihrer Ausreise:
Zum Erstbeschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist am im Spruch genannten Datum geboren. Der Erstbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in Kabul geboren. Im Alter von drei bzw. vier Jahren verließ er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan in Richtung Iran, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Europa Anfang 2015 durchgehend aufhielt. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan war der Erstbeschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan aufhältig.
Der Erstbeschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte keine Schule, er kann jedoch lesen und schreiben. Er verfügt über Berufserfahrung als Installateur und Schweißer sowie als Tischler.
Der Erstbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Erstbeschwerdeführer wurde als Kleinkind in Afghanistan von einer Handgranate getroffen, wodurch es zu einer Verletzung seines rechten Auges kam. Mittlerweile ist der Erstbeschwerdeführer auf dem rechten Auge erblindet. Der Erstbeschwerdeführer leidet auch unter Kopfschmerzen. Er ist jedoch arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Dari; er spricht auch Farsi.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Eine finanzielle Unterstützung durch die Verwandten des Erstbeschwerdeführers im Iran ist bei einer Ansiedlung des Drittbeschwerdeführers in Afghanistan nicht zu erwarten.
Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zum Zweitbeschwerdeführer
Der Zweitbeschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist am im Spruch genannten Datum geboren. Der Zweitbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Kabul geboren. Im Alter von eineinhalb bzw. zwei Jahren verließ er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan in Richtung Iran, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Europa Ende 2015 durchgehend aufhielt. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan war der Zweitbeschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan aufhältig.
Der Zweitbeschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 10.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Zweitbeschwerdeführer besuchte bis zur neunten Schulstufe die Schule; im Anschluss arbeitete er gemeinsam mit seinen Brüdern in einer Tischlerei.
Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Dari; er spricht auch Farsi.
Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Eine finanzielle Unterstützung durch die Verwandten des Zweitbeschwerdeführers im Iran ist bei einer Ansiedlung des Zweitbeschwerdeführers in Afghanistan nicht zu erwarten.
Der Zweitbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zum Drittbeschwerdeführer
Der Drittbeschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist am im Spruch genannten Datum geboren. Der Drittbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Drittbeschwerdeführer wurde in Kabul geboren. Im Alter von sechs oder sieben Jahren verließ er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan in Richtung Iran, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Europa Anfang 2015 durchgehend aufhielt. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan war der Drittbeschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan aufhältig.
Der Drittbeschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Drittbeschwerdeführer besuchte keine Schule, er kann jedoch lesen und schreiben. Er verfügt über Berufserfahrung als Tischler, Dachdecker und Schweißer.
Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Drittbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Drittbeschwerdeführers ist Dari; er spricht auch Farsi.
Der Drittbeschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Eine finanzielle Unterstützung durch die Verwandten des Drittbeschwerdeführers im Iran ist bei einer Ansiedlung des Drittbeschwerdeführers in Afghanistan nicht zu erwarten.
Der Drittbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters in der Partei XXXX bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt droht.Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters in der Partei römisch 40 bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt droht.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Familie der Schwägerin und/oder deren Ex-Mann aufgrund der Ehe der Schwägerin mit dem Bruder des Erst- bis Drittbeschwerdeführers droht.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret die Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass sie sich im Iran und in Europa aufgehalten haben (bzw. jeder derartige "Rückkehrer") in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist bzw., dass sie eine solche im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:
Eine Rückkehr des Erst- bis Drittbeschwerdeführers in ihre Herkunftsprovinz Kabul scheidet aus, weil ihnen dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Erst- bis Drittbeschwerdeführer wäre es jedoch möglich und zumutbar, sich stattdessen in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Sie sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Sie sind in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen, haben eine Schule besucht (Zweitbeschwerdeführer) und können lesen und schreiben. Die Beschwerdeführer verfügen in Afghanistan über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Angesichts ihres guten Gesundheitszustandes, ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Berufserfahrung könnten sie sich dennoch in Mazar- e Sharif oder Herat gemeinsam eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei sie ihre unterschiedlichsten Berufserfahrungen nützen könnten. Die Beschwerdeführer haben zwar im Kleindkindalter Afghanistan in Richtung Iran verlassen, wo sie jedoch die Schule besuchten bzw. Lesen und Schreiben lernten, Berufstätigkeiten nachgingen und wohnten. Die kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates sind den Beschwerdeführern bekannt. Die Beschwerdeführer konnten auch bisher durch ihre beruflichen Tätigkeiten für sich sorgen. Ihnen wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Die Beschwerdeführer hätten zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.4. Zum Familien- und Privatleben des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers:
Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Antragstellung seit April 2015 bzw. seit Jänner 2016 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihrem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und werden im Rahmen der Grundversorgung versorgt.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
In Österreich leben folgende Familienangehörige der Beschwerdeführer:
* XXXX , Vater, mit Erkenntnis, GZ: W265 2183951-1, subsidiär Schutzberechtigt, wohnhaft in Graz zusammen mit seiner Ehegattin (Mutter der Beschwerdeführer) XXXX , GZ: W265 2183909-1, ebenfalls subsidiär Schutzberechtigte.* römisch 40 , Vater, mit Erkenntnis, GZ: W265 2183951-1, subsidiär Schutzberechtigt, wohnhaft in Graz zusammen mit seiner Ehegattin (Mutter der Beschwerdeführer) römisch 40 , GZ: W265 2183909-1, ebenfalls subsidiär Schutzberechtigte.
* XXXX , Bruder, mit Erkenntnis, GZ W265 2181240-1, Status eines Asylberechtigten, wohnhaft in Graz zusammen mit seiner Ehegattin XXXX und den beiden Kindern, denen ebenfalls mit Erkenntnissen, GZ: W265 2181230.1, W265 2181236-1 und W265 2181232-1, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.* römisch 40 , Bruder, mit Erkenntnis, GZ W265 2181240-1, Status eines Asylberechtigten, wohnhaft in Graz zusammen mit seiner Ehegattin römisch 40 und den beiden Kindern, denen ebenfalls mit Erkenntnissen, GZ: W265 2181230.1, W265 2181236-1 und W265 2181232-1, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführer sind derzeit in XXXX wohnhaft.Die Beschwerdeführer sind derzeit in römisch 40 wohnhaft.
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind bemüht ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu verbessern und eignen sich vertiefendes Wissen über Youtube und Lesen an. Sie haben jedoch bislang keine Deutschprüfung absolviert. Der Erstbeschwerdeführer besucht einen Gitarrenkurs und plant, gemeinsam mit Österreichern und Migranten eine Band zu gründen und zu musizieren. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer engagieren sich ehrenamtlich im Rahmen der VinziWerke und nehmen interkulturelle Bildungsberatung in Anspruch.
Der Drittbeschwerdeführer weist sehr gute Deutschkenntnisse auf und konnte einem großen Teil der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache folgen und die Fragen auf Deutsch beantworten. Der Drittbeschwerdeführer besucht derzeit eine HTL-Abendfachschule, Fachrichtung Mechatronik, und wurde im vorgelegten Semesterzeugnis 2017/2018 in allen Pflichtgegenständen außer in Werkstätte und Produktionstechnik mit "Sehr gut" beurteilt. In dem Pflichtgegenstand "Werkstätte und Produktionstechnik" wurde er mit "Gut" beurteilt.
Die Beschwerdeführer waren bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 08.01.2019 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban D