Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2189808-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Beschwerdeführerin zu W210 2189813-1), seiner minderjährigen Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu W210 2189809-1), seinem zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2189801-1), seinem zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu W210 2189806-1) und seiner zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Stieftochter XXXX (Beschwerdeführerin zu W210 2189811-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W210 2189813-1), seiner minderjährigen Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W210 2189809-1), seinem zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2189801-1), seinem zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu W210 2189806-1) und seiner zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Stieftochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W210 2189811-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2015 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan vor sechzehn Jahren Probleme mit den Taliban gehabt habe, weil er Hazara und Schiite sei. Den Iran hätten sie sodann verlassen, weil seine Söhne bedrängt worden seien, in Syrien zu kämpfen.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2017 vor der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass die Protokollierung der Erstbefragung nicht richtig sei. Er habe in Afghanistan kein Problem mit den Taliban, sondern mit persönlichen Feinden. Da er in Afghanistan zu Unrecht des Todes einer Person namens XXXX beschuldigt und deswegen von der Familie des Verstorbenen bedroht worden sei, sei er mit seiner Familie bereits vor vielen Jahren in den Iran gezogen. Sein Bruder und zugleich erster Ehemann seiner nunmehrigen Frau sei im Zuge einer Auseinandersetzung mit der FamilieXXXX getötet worden.3. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2017 vor der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass die Protokollierung der Erstbefragung nicht richtig sei. Er habe in Afghanistan kein Problem mit den Taliban, sondern mit persönlichen Feinden. Da er in Afghanistan zu Unrecht des Todes einer Person namens römisch 40 beschuldigt und deswegen von der Familie des Verstorbenen bedroht worden sei, sei er mit seiner Familie bereits vor vielen Jahren in den Iran gezogen. Sein Bruder und zugleich erster Ehemann seiner nunmehrigen Frau sei im Zuge einer Auseinandersetzung mit der FamilieXXXX getötet worden.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Dem Beschwerdeführer wurde für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom 16.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Beschwerde wurde gemeinsam für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine vier Kindern erhoben und wendet ein, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zudem würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, zur Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban aufgefordert zu werden. Auch betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, behauptet die Beschwerde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Weiter weist die Beschwerde auf die Situation der Volksgruppe der Hazara und die Situation von Frauen in Afghanistan hin. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Unter dem Gesichtspunkt der Integration führt die Beschwerde aus, dass die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers als Frauen in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen würden und weist auch auf die Integration des Beschwerdeführers und seiner beiden Söhne hin. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.5. Mit Schreiben vom 16.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Beschwerde wurde gemeinsam für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine vier Kindern erhoben und wendet ein, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zudem würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, zur Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban aufgefordert zu werden. Auch betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , behauptet die Beschwerde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Weiter weist die Beschwerde auf die Situation der Volksgruppe der Hazara und die Situation von Frauen in Afghanistan hin. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Unter dem Gesichtspunkt der Integration führt die Beschwerde aus, dass die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers als Frauen in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen würden und weist auch auf die Integration des Beschwerdeführers und seiner beiden Söhne hin. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.
6. Am 20.03.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zugleich erklärte die belangte Behörde, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
7. Mit Eingabe vom 30.04.2018 erfolgte eine (gemeinsame) Beschwerdeergänzung, welche insbesondere die Beurteilung der belangten Behörde betreffend eine "nicht-westliche" Lebensweise der Ehefrau und der Töchter des Beschwerdeführers moniert, auf Berichte und gutachterliche Ausführungen zur Sicherheitslage in Kabul verweist und sich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung wendet. In einem wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
8. Mit Eingabe vom 11.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2018 in Anwesenheit von Vertretern der belangten Behörde, des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit jenem der Ehefrau des Beschwerdeführers (W210 2189813-1) und jenen seiner Kinder (W210 2189809-1, W210 2189801-1, W210 2189806-1 und W210 2189811-1) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und Kinder ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und allfälligen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die gemeinsam erhobene Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban und seinem Sohn XXXX eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe, zurückgezogen werde. Weiter gab der Beschwerdeführervertreter zu Protokoll, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die aktuelle Situation der Hazara keine persönliche, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung behauptet werde. Das Beschwerdevorbringen beschränke sich somit auf die westliche Orientierung der Ehefrau und der beiden Töchter des Beschwerdeführers, auf die Verfolgung durch den privaten Akteur XXXX, auf die Situation für Rückkehrer und die Integrationsverfestigung aller Beschwerdeführer.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die gemeinsam erhobene Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an Kampfhandlungen der Taliban und seinem Sohn römisch 40 eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe, zurückgezogen werde. Weiter gab der Beschwerdeführervertreter zu Protokoll, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die aktuelle Situation der Hazara keine persönliche, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung behauptet werde. Das Beschwerdevorbringen beschränke sich somit auf die westliche Orientierung der Ehefrau und der beiden Töchter des Beschwerdeführers, auf die Verfolgung durch den privaten Akteur römisch 40 , auf die Situation für Rückkehrer und die Integrationsverfestigung aller Beschwerdeführer.
Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten III. und V. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten römisch drei. und römisch fünf. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.
10. Mit Eingabe vom 19.11.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. Zugleich wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, die hg. Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine vier Kinder, durch Einsicht in die vorgelegten Integrationsunterlagen und in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in Österreich und einer Rückkehr nach Afghanistan:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz XXXX geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in den Iran. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in XXXX über ein Haus im 10. Bezirk von XXXX, in welchem auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie gelebt hat. Die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt in XXXX.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz römisch 40 geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in den Iran. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in römisch 40 über ein Haus im 10. Bezirk von römisch 40 , in welchem auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie gelebt hat. Die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer besuchte in Kabul sieben Jahre die Schule und arbeitete als Teppichknüpfer. In Afghanistan ehelichte er seine nunmehrige Ehefrau XXXX, welche seine vormalige Schwägerin ist und die (nunmehr bereits volljährige) Stieftochter des Beschwerdeführers namens XXXX mit in die Ehe brachte.Der Beschwerdeführer besuchte in Kabul sieben Jahre die Schule und arbeitete als Teppichknüpfer. In Afghanistan ehelichte er seine nunmehrige Ehefrau römisch 40 , welche seine vormalige Schwägerin ist und die (nunmehr bereits volljährige) Stieftochter des Beschwerdeführers namens römisch 40 mit in die Ehe brachte.
Im Jahr 1996 zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Stieftochter in den Iran. Im Iran wurden die drei leiblichen Kinder des Beschwerdeführers, XXXX, XXXX und mj. XXXX, geboren. Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran zunächst ebenfalls als Teppichknüpfer und anschließend auf Baustellen. Er kennt sich nach eigenen Angaben sehr gut mit diversen Bauarbeiten, wie Malen, Anstreichen und Fliesenlegen, aus.Im Jahr 1996 zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Stieftochter in den Iran. Im Iran wurden die drei leiblichen Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 und mj. römisch 40 , geboren. Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran zunächst ebenfalls als Teppichknüpfer und anschließend auf Baustellen. Er kennt sich nach eigenen Angaben sehr gut mit diversen Bauarbeiten, wie Malen, Anstreichen und Fliesenlegen, aus.
Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Sommer 2015 und reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise in Österreich zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer absolvierte Deutschprüfun