Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2189801-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern unter Umgehung der Einreisebestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.08.2015 (zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2015 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Er gab an, im Iran geboren zu sein. Sein Vater habe in Afghanistan vor sechzehn Jahren Probleme mit den Taliban gehabt, weil er Hazara und Schiite sei. Den Iran hätten sie verlassen, weil sie bedrängt worden seien, in Syrien zu kämpfen.
3. Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer wurde am 09.05.2017 vor der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er hier an, im Iran geboren und nie in Afghanistan gewesen zu sein. Seine Familie habe in Afghanistan Feinde. Eine Person habe gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers den Bruder dieser Person getötet habe, obwohl sein Vater unschuldig sei. Deshalb könnten sie nicht zurück in die Heimat.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Dem Beschwerdeführer wurde für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom 16.03.2018 erhob der (bereits volljährige) Beschwerdeführer, vertreten durch den beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerde wurde gemeinsam für den Beschwerdeführer, seine Eltern und seine drei Geschwister erhoben und weist - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz - auf die Situation der Volksgruppe der Hazara, auf die aktuelle Lage in Afghanistan und auf die Integration des Beschwerdeführers hin. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.
6. Am 20.03.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zugleich erklärte die belangte Behörde, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
7. Mit Eingabe vom 30.04.2018 erfolgte eine (gemeinsame) Beschwerdeergänzung, welche betreffend den Beschwerdeführer insbesondere auf Berichte und gutachterliche Ausführungen zur Sicherheitslage in Kabul verweist und sich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung wendet. In einem wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2018 in Anwesenheit von Vertretern der belangten Behörde, des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit jenem der Eltern des Beschwerdeführers (W210 2189813-1, W210 2189808-1) und seiner drei Geschwistern (W210 2189809-1, W210 2189806-1 und W210 2189811-1) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und Geschwister ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und allfälligen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die gemeinsam erhobene Beschwerde im Hinblick auf das Vorbringen betreffend den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers eingeschränkt, vom anwesenden Beschwerdeführervertreter zu Protokoll gegeben, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die aktuelle Situation der Hazara keine persönliche Bedrohung behauptet werde und festgehalten, dass sich das Beschwerdevorbringen - betreffend die Person des Beschwerdeführers - auf die Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers beschränke.
Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten III. und V. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.Folgende Dokumente wurden in das Verfahren eingeführt: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die jüngsten UNHCR-Richtlinien (Nr. 8) zu Asylanträgen von Kindern, der EASO-Netzwerkbericht zu Afghanistan aus Jänner 2018, ein Dossier der Staatendokumentation aus 2016 zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan, ein Bericht der Fact-Finding-Mission zu Afghanistan aus April 2018, die EASO Country-Guidance im englischen Original samt deutscher Übersetzung zu den Punkten römisch drei. und römisch fünf. zum subsidiären Schutz und der innerstaatlichen Fluchtalternative aus Juni 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Frauen in urbanen Zentren.
9. Mit Eingabe vom 19.11.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. Zugleich wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
10. Mit Eingabe vom 11.02.2019 langte ein Pflichtschulabschlusszeugnis des Beschwerdeführers samt Teilzeugnis bei Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, die hg. Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, seine Eltern und seine drei Geschwister, durch Einsicht in die vorgelegten Integrationsunterlagen und in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in Österreich und einer Rückkehr nach Afghanistan:
Der (im Entscheidungszeitpunkt) volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Provinz Kabul und zogen im Jahr 1996 in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und verbrachte dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise nach Europa. Er wuchs im Iran im afghanischen Familienverband auf, besuchte dort acht Jahre die Schule und arbeitete als Schneider.
Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Sommer 2015 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern und reiste gemeinsam mit diesen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.08.2015 (damals als Minderjähriger) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise in Österreich zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern. Er bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer absolvierte Deutschprüfungen bis zum Niveau B1, nahm an zwei Brückenkursen für Deutsch, Englisch, Mathematik und IKT sowie an einem Erste-Hilfe-Kurs teil, bestand die Prüfung zum Energie-Führerschein und besucht seit Februar 2018 einen einjährigen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, diesen schloss er im Jänner 2019 ab. Er möchte zukünftig eine HTL besuchen und im Bereich "IT/Informatik" arbeiten; ein Praktikum hat er bislang nicht absolviert. In seiner Freizeit trifft der Beschwerdeführer Freunde und betreibt Sport. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer benötigt keine Medikamente und leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle ihrer Rückkehr eine solche droht.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu GZ W210 2189813-1, W210 2189808-1, W210 2189809-1, W210 2189806-1 und W210 2189811-1 wurden die Beschwerden der Eltern und der drei Geschwister des Beschwerdeführers gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz durch das BFA als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Seine Großmutter mütterlicherseits, seine beiden Onkel mütterlicherseits und sein Großonkel väterlicherseits halten sich nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers in Kabul auf. Der Kontakt zu seinen Verwandten in Kabul ist aufrecht. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Kabul über ein Haus, im
10. Bezirk, Charqala-e Wazirabad, in welchem auch die Eltern des Beschwerdeführers bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt haben.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - Afghanistan:
1.2.1. Neueste Ereignisse:
Kurzinformation vom 19.10.2018:
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Talib