TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W156 2005401-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2005401-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der M XXXX XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter VÖGEL, Stadiongasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.12.2013, XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 04.05.2018 und 04.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der M römisch 40 römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter VÖGEL, Stadiongasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.12.2013, römisch 40 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 04.05.2018 und 04.12.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 31.10.2011 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet)einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Herr Dr. W XXXX G XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, MP 1) aufgrund seiner Tätigkeit für die MXXXX XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.09.2007 bis 30.09.2008 und 13.10.2008 bis 12.12.2008 in einem der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.1. Am 31.10.2011 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet)einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Herr Dr. W römisch 40 G römisch 40 (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, MP 1) aufgrund seiner Tätigkeit für die MXXXX römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.09.2007 bis 30.09.2008 und 13.10.2008 bis 12.12.2008 in einem der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.

2. Am 24.10.2011 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Mag. C XXXX F XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, MP 2) aufgrund ihrer Tätigkeit für die MXXXX2. Am 24.10.2011 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Mag. C römisch 40 F römisch 40 (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, MP 2) aufgrund ihrer Tätigkeit für die MXXXX

XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.12.2004 und 01.07.2005 bis 30.06.2006 in einem der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.12.2004 und 01.07.2005 bis 30.06.2006 in einem der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.

3. Am 27.10.2011 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Frau Mag. J XXXX F XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, MP 3) aufgrund ihrer Tätigkeit für die MXXXX XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.08.2005, von 01.10.2005 bis 31.12.2005, von 01.02.2006 bis 28.02.2006, von 01.04.2006 bis 31.07.2006, von 01.03.2007 bis 30.04.2007, von 01.06.2007 bis 31.07.2007 und von 01.10.2007 bis 31.12.2007 in einem der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.3. Am 27.10.2011 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Frau Mag. J römisch 40 F römisch 40 (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, MP 3) aufgrund ihrer Tätigkeit für die MXXXX römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.08.2005, von 01.10.2005 bis 31.12.2005, von 01.02.2006 bis 28.02.2006, von 01.04.2006 bis 31.07.2006, von 01.03.2007 bis 30.04.2007, von 01.06.2007 bis 31.07.2007 und von 01.10.2007 bis 31.12.2007 in einem der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.

Begründend führte die belangte Behörde jeweils aus, dass eine Beitragsprüfung für die Jahre 2004 bis 2008 stattgefunden habe, die Beschäftigungsverhältnisse zahlreicher als freie Dienstnehmer gemeldete Personen seien in echte Dienstverhältnisse umgewandelt worden.

In der rechtlichen Würdigung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass aufgrund der Tätigkeitsausprägung und der relativ straffen Teamorganisation und den Sicherheitsmaßnahmen zweifelsfrei ein Dienstvertrag vorgelegen sei.

4. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die unter 1. bis 3. genannten Bescheide im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Einspruch ein.

Es wurde das Vorliegen eines Werk- oder freien Dienstvertrages behauptet. Die MP seien in ihrer Zeiteinteilung völlig frei gewesen. Es habe weder inhaltliche noch organisatorische Weisungen gegeben. Sie hätten Aufträge sanktionslos ablehnen können und es habe auch keine persönliche Arbeitspflicht bestanden.

5. Mit Bescheid vom 23.07.2012 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch gegen den Bescheid vom 31.10.2011 als unbegründet ab.

6. Mit Bescheid vom 18.07.2012 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch gegen den Bescheid vom 27.10.2011 als unbegründet ab.

7. Mit Bescheid vom 17.07.2012 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch gegen den Bescheid vom 24.10.2011 als unbegründet ab.

8. Gegen die abweisenden Bescheide (Pkt 5. bis 7.) erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht jeweils das Rechtsmittel der Berufung.

9. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fasste die drei Vorverfahren in ein Verfahren zusammen und erließ am 10.12.2013 einen Bescheid, in welchem die Berufungen gegen die drei Bescheide jeweils als unbegründet abgewiesen wurden.

10. Gegen den Bescheid des XXXX erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof.10. Gegen den Bescheid des römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

11. Der VwGH gab der Revision mit Erkenntnis Ro 2014/08/0043 vom 24.07.2017 Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Bescheid lasse die Vornahme der Tatsachenfeststellung und eine Trennung in die notwendigen Begründungselemente vermissen.

12. Am 04.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser nahmen teil:

* Vertreterin der Beschwerdeführerin

* Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

* MP1

* MP2

* Vertreter der belangten Behörde

MP1 gab an, dass er Historiker und historischer Archäologe sei. Er habe in den angeführten Zeiträumen auf der Basis eines freien Dienstvertrages bei der Beschwerdeführerin gearbeitet. Seine Tätigkeit sei die Inventarisierung gewesen. Dazu habe er in Absprache mit einer Kuratorin Objekte ausgewählt. Der Großteil der Tätigkeit habe vor Ort stattgefunden, von daheim habe er maximal Berichte schreiben können. Auch auf die Datenbank habe er nur Zugriff gehabt, wenn er im Haus gewesen sei. Der Pauschalsatz seiner Entlohnung habe auf einer 20 Stunden-Woche basiert. Er habe eine relativ freie Zeiteinteilung gehabt. Er sei jedoch an die Öffnungszeiten gebunden gewesen. Bei der Einlasskontrolle im Depot sei eine Berechtigungskartedurch den Portier überprüft worden. Im Museum habe er sich den Schlüssel beim Portier holen müssen, mit einer Berechtigungskarte habe er Zugang zu seinem Arbeitsplatz gehabt. Die Arbeitsabfolge habe er selbst bestimmt. Die Formalvorgaben haben sich aufgrund der Datenblätter ergeben. Es sei ein ziemlicher Druck gewesen, weil man irgendwann fertig werden musste. Ganz zu Beginn habe er eine Einschulung auf den Programmen bekommen. Der Zugang zu den PCs im Museum sei nur mit Passwort möglich gewesen. Seiner Meinung nach wäre eine Vertretung nicht möglich gewesen (Zugang, Passwort, Schlüsse, Berechtigungskarte...). Aufgrund der Sicherheitsbestimmungen wäre eine eigenmächtige Weitergabe nicht möglich gewesen. Es sei auch nicht darüber geredet worden, wie eine Vertretung möglich sein sollte. Er wisse auch nicht, wie das mit einem möglichen Krankenstand geregelt war, er sei nie krank gewesen. Bei den Ausstellungen habe es ein Konkurrenzverbot gegeben.

MP2 gab an, dass sie Germanistik und Kulturmanagement studiert habe. Sie habe Schriftverkehr und Anfragen in enger Zusammenarbeit mit der Kuratorin mitbehandelt. Diese habe ihr auch Anweisungen gegeben, was zu tun sei. Zu 99 Prozent hätte sie ihre Aufgaben nicht von daheim aus erledigen könne. Sie habe auf dem PC der Kuratorin gearbeitet und auf deren Mailadresse gelesen und geschrieben. Die Honorarnoten habe sie nach den Wochenstunden gelegt. Teilnahme an Sitzungen seien nicht verpflichtend, aber erwünscht gewesen. Urlaub habe sie mit der Kuratorin abgesprochen. Für den fraglichen Zeitraum würde sie ihre ursprüngliche Aussage, dass sie Aufträge sanktionslos hätte ablehnen können, nicht mehr wiederholen. Eine Vertretung sei nie zur Debatte gestanden. Sie sei der Meinung, dass eine Vertretung nicht möglich gewesen sei. Eine Führung zB hätte sie nicht an andere Personen abgeben können. Bei der Inventarisierung habe sie sich mit der Kuratorin abgesprochen. Sie könne sich nicht erinnert, ob sie einen eigenen Chip gehabt habe oder den der Kuratorin verwendet habe. Ihr sei jedoch nicht aufgefallen, dass Chips untereinander weitergegeben worden seien, außer - wie eben bei ihr - bei einem sehr großen Vertrauensverhältnis.

13. Am 04.12.2018 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser nahmen teil:

* Vertreterin der Beschwerdeführerin

* Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

* MP 3

* Zeugin 1 (Mag. B XXXX )* Zeugin 1 (Mag. B römisch 40 )

* Zeugin 2 (Mag. K XXXX )* Zeugin 2 (Mag. K römisch 40 )

* Vertreter der belangten Behörde

Zeugin 1 gab an, sie sei Kuratorin bei der Beschwerdeführerin. Sie habe mit der MP 3 direkt zusammengearbeitet. Die Zeugin habe aus nichtinventarisierten Beständen ausgewählt und der MP 3 übergeben. Diese hätte die Arbeit nicht von daheim aus erledigen können. Auch auf die Datenbank hatte sie nur im Haus Zugriff. Für das Depot sei es erforderlich gewesen, sich den Schlüssel in der Sicherheitszentrale zu holen. In das Büro sei man nur über den Portier hereingekommen, dieser erfasse alle, die ein- und ausgehen. Die Arbeitszeiten seien an die Öffnungszeiten gebunden gewesen. Die Zeugin 1 habe stichprobenartig kontrolliert, ob die Inventarisierung der MP 3 richtig erfasst worden sei. Sie wisse nicht, ob es möglich gewesen wäre, dass sich die MP 3 hätte vertreten lassen können. Sie habe auch die Honorarnoten der MP 3 freigeben müssen.

Zeuge 2 gab an, er sei bis 2016 der kaufmännische Leiter der Beschwerdeführerin gewesen und zum Schluss Finanzdirektor. Er sei für die Zeichnung der freien Dienstverträge zuständig gewesen. Es habe keine Zeitvorgaben gegeben. Die Mitarbeiter hätten es sich im Rahmen des relativ großen Zeitfensters einteilen können. Aufträge, zB Führungen habe man sanktionslos ablehnen können, dann habe man sich im Team um eine Vertretung umgeschaut. Zutrittskarten seien für bestimmte Areale freigeschalten worden. Die freien Dienstnehmer hätten nicht die Möglichkeit gehabt, jemanden externen freischalten zu lassen. Der Zutritt sei sehr restriktiv gehandhabt worden.

Die MP 3 gab an, sie habe die Arbeitszeit in Absprache mit der Kuratorin selbst einteilen können. Es sei nicht kontrolliert worden, aber die Anwesenheit sei bemerkt und zur Kenntnis genommen worden. Wegen der Krankenstände wisse sie nichts, sie sei nie krank gewesen. Urlaub wäre auch kein Thema gewesen, weil ihre Verträge immer nur so gewesen wären. Auch die Frage einer sanktionslosen Ablehnung habe sich bei ihr nicht gestellt. Die Bestände seien ihr nach Dringlichkeit von den Kuratoren vorgegeben worden. Es habe eine Chipkarte gegeben, mit denen man in den Inventarisierungsbereich gekommen sei. Die Frage, ob sie diese Karte an jemanden anderen weitergeben dürfe, habe sich für sie nicht gestellt. Eine Vertretung durch fremde Personen sei auch nicht zielführend gewesen. Einmal sei sie von einer Kollegin vertreten worden, aber betriebsfremde Personen seien mangels Eignung nicht in Frage gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. MP 1 war in der Zeit vom 01.09.2007 bis 30.09.2008 und 13.10.2008 bis 12.12.2008 auf der Basis eines so titulierten freien Dienstvertrages für die Beschwerdeführerin tätig.

MP 2 war in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.12.2004 und 01.07.2005 bis 30.06.2006 auf der Basis eines freien so titulierten Dienstvertrages für die Beschwerdeführerin tätig.

MP 3 war in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.08.2005, von 01.10.2005 bis 31.12.2005, von 01.02.2006 bis 28.02.2006, von 01.04.2006 bis 31.07.2006, von 01.03.2007 bis 30.04.2007, von 01.06.2007 bis 31.07.2007 und von 01.10.2007 bis 31.12.2007 auf der Basis eines freien so titulierten Dienstvertrages für die Beschwerdeführerin tätig.

1.2. Die abgeschlossenen Verträge beinhalteten eine Beschreibung der Tätigkeit inkl. Zeitraum, das Honorar für den vereinbarten Zeitraum, einen Hinweis auf die Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und einen Hinweis auf die Dienstnehmerabgaben, die Arbeitslosenversicherung und die Kammerumlage. Es wurde weiters festgehalten, dass der "freie" Dienstnehmer an keine Arbeitszeiten und keinen Arbeitsort gebunden ist, falls er aber die Räumlichkeiten des Dienstgebers nutzen möchte, ist dies nur während der Betriebszeiten möglich. Auch war vereinbart, dass der "freie" DN nicht an Weisungen des Dienstgebers gebunden ist und dass der "freie" DN berechtigt ist, sich vertreten zulassen. Abschließend war noch eine Haftung für Schäden des "freien" DN vereinbart und dass der Vertrag ohne Fristsetzungen von beiden Seiten gekündigt werden kann.1.2. Die abgeschlossenen Verträge beinhalteten eine Beschreibung der Tätigkeit inkl. Zeitraum, das Honorar für den vereinbarten Zeitraum, einen Hinweis auf die Sozialversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und einen Hinweis auf die Dienstnehmerabgaben, die Arbeitslosenversicherung und die Kammerumlage. Es wurde weiters festgehalten, dass der "freie" Dienstnehmer an keine Arbeitszeiten und keinen Arbeitsort gebunden ist, falls er aber die Räumlichkeiten des Dienstgebers nutzen möchte, ist dies nur während der Betriebszeiten möglich. Auch war vereinbart, dass der "freie" DN nicht an Weisungen des Dienstgebers gebunden ist und dass der "freie" DN berechtigt ist, sich vertreten zulassen. Abschließend war noch eine Haftung für Schäden des "freien" DN vereinbart und dass der Vertrag ohne Fristsetzungen von beiden Seiten gekündigt werden kann.

1.3. Den MP wurden von Seiten der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln (PC, Telefon, Laptop, Drucker, Scanner, Kopierer, Aufbewahrungsbehälter, etc) zur Verfügung gestellt.

1.4. Der Großteil der Tätigkeit der MP bestand aus Vorgängen, die sich nur vor Ort in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erledigen konnten, da sie zB Exponate nicht außer Haus bringen durften. Auch der Zugang zur Datenbank war nur von vor Ort befindlichen PC aus möglich.

1.5. Die möglichen Arbeitszeiten waren an die Öffnungszeiten des Betriebes gebunden. Ein Betreten des Gebäudes nach der Öffnungszeit war nicht mehr möglich.

1.6. Der Zugang zu Depots und teilweise zu den Büros war nur mit personalisierten Chips bzw. Zutrittskarten oder Schlüsseln, die in der Sicherheitszentrale abzuholen waren, möglich.

1.7. Die MP stellten für ihre Tätigkeit Honorarnoten aus. Der sich daraus ergebende Stundensatz stand in einem Verhältnis zur Qualifikation der Person.

1.8. Die Tätigkeit der MP wurde in einigen Fällen stichprobenartig kontrolliert, in anderen Fällen ist von einer stillen Autorität auszugehen.

1.9. Von Seiten der Vorgesetzten hat es Arbeitsvorgaben an die MP gegeben.

1.10. Eine Vertretung der MP durch externe Personen war zwar vertraglich vereinbart, wurde aber in der Realität nicht gelebt und war aufgrund der Besonderheiten auch nicht zu erwarten.

1.11. Ein sanktionsloses Ablehnen von (Teil)-Aufträgen wurde von den MP in der Realität nicht gelebt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, des Aktes der belangten Behörde und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

2.1 Die Feststellungen zu den Zeiten der Beschäftigung ergibt sich aus den Angaben der MP im Verfahren und den im Verfahrensakt vorhandenen Verträge.

2.2. Die Ausgestaltung der freien Dienstnehmer-Verträge ergibt sich aus den im Akt vorhandenen Kopien.

2.3. Dass den MP Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus den Angaben der MP, zB MP 3, Niederschrift vom 25.06.2012.

2.4. Dass es nicht möglich war, den Großteil der Tätigkeiten außerhalb der Betriebsräume der Beschwerdeführerin zu erledigen, ergibt sich aus den Angaben der MP und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.5. Ebenfalls aus den Angaben der MP und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass eine Tätigkeit nur während der Öffnungszeiten der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin möglich war. Auch ergibt sich dieser Umstand aus den Dienstverträgen (Auszug aus den Dienstverträgen: "Falls Sie aber für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Räumlichkeiten des Dienstgebers benützen möchte, ist dies nur während der Betriebszeiten möglich.").

2.6. Dass der Zugang zu Depots und Büros nur mit personalisierten Chips bzw. Zutrittskarten oder Schlüsseln, die in der Sicherheitszentrale abzuholen waren, ergibt sich aus den Angaben der MP1-3. Auch die Zeugen 1 und 2 gaben übereinstimmend an, dass die MP über Zutrittskarten bzw. Chips verfügt haben müssen, um in die Bereiche, in denen sie ihre Tätigkeiten verrichteten, gelangen zu können. Zeuge 2 gab in seiner Befragung an, dass die MP nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ohne Zustimmung eine externe Person freischalten zu lassen.

2.7. Einige Honorarnoten der MP sind im Verfahrensakt in Kopie vorhanden. Zeuge 2 gab an, dass ein freier Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt und daher ein Entgelt gegen Stundenleistung bezahlt wurde. Der fiktive Stundensatz hat sich dabei an der Qualifikation der MP orientiert.

2.8. Dass die Arbeit der MP stichprobenartig kontrolliert wurde, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin 1, die in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, Seite 6) angegeben hat, dass sie sich stichprobenartig die Arbeit der MP 3 angesehen hat. MP 1 gab in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, Seite 15) an, dass die Kuratorin den Arbeitsfortschritt kontrolliert hat. MP 2 gab an, dass sie auch Anfragen und Mails direkt auf dem PC ihrer Vorgesetzten mit deren Mailadresse beantwortet hat. Für diesen Tätigkeitsbereich ist eine durchgehende Kontrollmöglichkeit der Tätigkeit der MP 2 gegeben.

2.9. MP 1 gab an, dass es inhaltlich immer einen Konsens zwischen ihm und der Kuratorin gegeben hatte, Weisungen, im Sinne von direkten Weisungen hat er nicht erhalten (Protokoll, Seite 12). MP 2 gab an, dass sie selbstverständlich Weisungen von der Kuratorin erhalten hat, diese hat ihr ua auch Vorgaben gegeben, wie zB eine Führung ablaufen soll (Protokoll, Seite 23). MP 3 gab an, dass die Kuratorin die entsprechende Anzahl an Inventarnummern beantragt hat und die MP 3 diese dann abgearbeitet hat. Für die Beantwortung von Mails und Anfragen direkt auf dem PC der Vorgesetzten wäre es lebensfremd, wenn es dafür keine Vorgaben der Vorgesetzten gegeben hätte. Auch die Zeugin 1 gab an, dass sie als Kuratorin der MP 3 Pakete aus nicht inventarisierten Beständen ausgewählt und die MP 3 zur Bearbeitung übergeben hat (Protokoll, Seite 3).

2.10. Die MP gaben übereinstimmend an, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, sich durch externe Personen vertreten zu lassen. Selbst die Zeugin 1 gab an, dass sie mit dieser Situation nicht konfrontiert war, aber sie auch nicht wisse, ob das rechtlich möglich gewesen wäre. Ein weiterer Faktor wäre auch die Qualifikation der vertretenden Person gewesen, eine zeitnahe Vertretung wäre aufgrund der erforderlichen Einschulung nicht möglich gewesen. Zudem gab sie zu bedenken, dass auch der Personenkreis für eine Vertretung nur sehr klein wäre und sie würde sich Gedanken machen, ob die Sicherheit im Hinblick auf die Sammlungsgegenstände gegeben ist. Die Möglichkeit einer Vertretung war auch durch den Umstand erheblich eingeschränkt, dass der Zutritt zu den Räumlichkeiten nur mit einer Zutrittskarte möglich war und es den MP nicht möglich gewesen wäre, nach eigenem Ermessen eine externe Person freischalten zu lassen (siehe 2.6.). Zudem war der Zugang zu den Datenbanken nur über das interne PC-System mit Passwort möglich, deren Weitergabe rechtlich ungeklärt war.

In Anbetracht der Umstände war ein jederzeitiges und generelles Vertretungsrecht nicht ernsthaft zu erwarten und wurde in der Realität auch nicht gelebt. Aus diesem Grund kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass ein derartiges Vertretungsrecht fallbezogen zu verneinen ist.

2.11. MP 1 gab an, dass er Teilaufträge gar nicht sanktionslos hätte ablehnen können, da es keine Teilaufträge, sondern einen vertraglich vereinbarten Gesamtauftrag gegeben hat. MP 2 gab an, dass ihr der Gedanke, dass sie einen Auftrag ablehnen könnte, gar nicht gekommen ist und der Druck sehr groß gewesen ist. Zudem wollte sie auch, dass ihr Vertrag weiter verlängert wird. Die MP 3 gab an, dass sich für sie die Frage einer Ablehnung nie gestellt hat, sonst hätte sie den Auftrag nie angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

Die Bezug habende Bestimmung des ASVG lautet:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);

3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt;

4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;

5. Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;5. Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten