Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2173839-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Als Beweggrund für seine Ausreise gab er hier die zunehmend schlechte Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund der Talibanpräsenz und die Angst vor einer Zwangsrekrutierung an.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Als Beweggrund für seine Ausreise gab er hier die zunehmend schlechte Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund der Talibanpräsenz und die Angst vor einer Zwangsrekrutierung an.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er im Beisein einer Dolmetscherin an, wegen der Taliban geflohen zu sein. Ihr Distrikt sei in der Hand der Taliban. Sie würden nachts kommen und junge Burschen mitnehmen. Als er von einer Hochzeit nachhause gekommen sei, habe seine Mutter geweint und ihm erzählt, dass Taliban nach ihm gefragt hätten. Sein Vater habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er im Beisein einer Dolmetscherin an, wegen der Taliban geflohen zu sein. Ihr Distrikt sei in der Hand der Taliban. Sie würden nachts kommen und junge Burschen mitnehmen. Als er von einer Hochzeit nachhause gekommen sei, habe seine Mutter geweint und ihm erzählt, dass Taliban nach ihm gefragt hätten. Sein Vater habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw unrichtiger Begründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit der Beschwerde wurden eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Rekrutierung von Tadschiken durch Taliban, Verfolgung durch Taliban in Kabul", ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 sowie ein Artikel von Friederike Stahlmann "Überleben in Afghanistan?" aus März 2017 vorgelegt.5. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw unrichtiger Begründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit der Beschwerde wurden eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Rekrutierung von Tadschiken durch Taliban, Verfolgung durch Taliban in Kabul", ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 sowie ein Artikel von Friederike Stahlmann "Überleben in Afghanistan?" aus März 2017 vorgelegt.
6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.6. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Ich war vier Tage in Behandlung und heute wurde ich aus dem Krankenhaus entlassen.
[...]
Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX in der Provinz Baghlan im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 in der Provinz Baghlan im Distrikt römisch 40 und im Dorf römisch 40 geboren.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Ich kann auf Dari lesen und schreiben. Auf Urdu kann ich ein wenig lesen und sprechen. Auf Deutsch kann ich es ebenso.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich gehöre zu der Volksgruppe der Tadschiken an. Ich bin ein sunnitischer Moslem und ledig.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich habe nur in der Provinz Baghlan gelebt und dort habe ich die Schule besucht. Bis zu meiner Ausreise habe ich in meiner Provinz gelebt.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Das Haus in dem wir gelebt haben, wurde von meinem Großvater an meinem Vater weitervererbt.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Ich habe bis zur sechsten Schulstufe die Schule besucht. Mein Vater hat als Autohändler gearbeitet. Er hat Autos verkauft, restauriert und wiederverkauft. Ich habe geholfen, darüber hinaus habe ich sechs Monate lang als Tischlerlehrling in meiner Heimat gearbeitet.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Ich habe die zwölfte Schulstufe nicht abgeschlossen. Ich habe nur bis zur sechsten Schulstufe die Schule besucht.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Das Haus, das ich ihnen vorhin erwähnt habe, gehört ursprünglich meinem Großvater. Meine Familie lebt nach wie vor in Baghlan in unserem Haus.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Ich habe ganze selten Kontakt zu meiner Familie.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Wenn es eine Möglichkeit geben würde, dann ja.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich habe mich hauptsächlich mit der Sprache beschäftigt. Die A2 Prüfung habe ich bereits abgelegt, obwohl es mir gesundheitlich nicht so gut ergangen ist. Letztes Jahr hatte ich eine Operation, mein Nierenstein wurde entfernt. Die Ärzte haben bei der Operation etwas im Gewebe zurückgelassen. Diesen Montag war ich wieder beim Arzt, ich hatte beim Urinieren Blutaustritte. Ich wurde dann untersucht, man hat dann diesen Fehler festgestellt. Gestern wurde ich dann operiert. Sie haben mir gesagt, dass ich heute lieber liegen soll. Heute ist ein wichtiger Tag und deswegen wollte ich an der Verhandlung teilnehmen.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich habe einen Freund namens XXXX . Vor sechs Monaten habe ich ihn das letzte Mal getroffen. Er arbeitet sehr viel.Beschwerdeführer: Ich habe einen Freund namens römisch 40 . Vor sechs Monaten habe ich ihn das letzte Mal getroffen. Er arbeitet sehr viel.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich habe an einer Hochzeitsfeier in der Stadt Baghlan teilgenommen. Am nächsten Tag bin ich nach Hause gekommen und habe meine Mutter weinend vorgefunden. Ich habe sie gefragt, warum sie weint. Sie hat mir dann erzählt, dass in der Nacht die Taliban da waren. Ich habe sofort gefragt, wo mein Vater sich aufhält. Dann habe ich wahrgenommen, dass er ganz verängstigt am Telefon nervös gesprochen hat. Ich bin zu ihm gelaufen und habe ihn gefragt, was die Taliban wollten. Mein Vater hat mir erzählt, dass die Taliban mich zum Kämpfen mitnehmen wollen. Sie wollen, dass ich mich am heiligen Krieg beteilige. Mein Vater hat dann mir gesagt, dass ich flüchten muss. Mein Vater hat mir meine Tazkira und Geld in die Hand gedrückt. Er hat mir gesagt, ich soll nach Nimroz fahren. Dort würde ein Mann auf mich warten. Mein Vater hat einen Schlepper organisiert, der mich dann bis nach Griechenland gebracht hat. Ich bin dann so wie die anderen Flüchtlinge weiter nach Österreich gekommen.
Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Nein. In der Nacht hätten sie mich bestimmt mitgenommen, wenn ich da gewesen wäre.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Durch die Taliban. Durch den Mullah XXXX .Beschwerdeführer: Durch die Taliban. Durch den Mullah römisch 40 .
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Mein Vater hat die gesamte Reise bezahlt.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Mein Asylantrag wurde in der ersten Instanz für unglaubwürdig erklärt.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Die Sicherheitslage und in Baghlan ist sehr schlecht. Verschiedene Distrikte in meiner Heimatprovinz wie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sind gefallen und werden von den Taliban kontrolliert und darunter hinaus ist auch allgemein bekannt, dass der Provinzinhaber XXXX Verbindungen zu den Taliban hat. Offiziell wurde bereits im Jahr 2016 verkündet, das halb Baghlan von den Taliban kontrolliert wird. Das war eine staatliche Stellungnahme.Beschwerdeführer: Die Sicherheitslage und in Baghlan ist sehr schlecht. Verschiedene Distrikte in meiner Heimatprovinz wie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sind gefallen und werden von den Taliban kontrolliert und darunter hinaus ist auch allgemein bekannt, dass der Provinzinhaber römisch 40 Verbindungen zu den Taliban hat. Offiziell wurde bereits im Jahr 2016 verkündet, das halb Baghlan von den Taliban kontrolliert wird. Das war eine staatliche Stellungnahme.
[...]
Beschwerdeführer: Ich hatte sieben Monate lang starke Schmerzen gehabt, man hat mich sogar als wehleidig bezeichnet, bis man draufgekommen ist, dass man einen Fehler gemacht hat. Es ist eine offene Wunde. Ich muss mehrere Kontrollen machen. Wir werden sehen, wie das abhalten wird. Ich habe auch Medikamente für die Wundheilung. Ich habe auf eigenes Risiko heute, dass Krankenhaus verlassen. Ich möchte eine Perspektive haben.
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.
Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
Beschwerdeführer: Ja."
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Sprachzertifikat (A2) und medizinische Unterlagen vor. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstattete mündliche Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, brachte weitere Dokumente zur Sicherheitslage in Afghanistan - nämlich ein Gutachten von Dr. Sarajuddin Rasuly vom 23.10.2015 zur Versorgungslage in Kabul, den Bericht "Alltag in Kabul" von Thomas Ruttig aus dem Jahr 2016 sowie eine Zusammenfassung zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan - in das Verfahren ein und verwies auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.3.2018 für das VG Wiesbaden.
7. Mit Eingabe vom XXXX legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente vor.7. Mit Eingabe vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hg. Akt betreffend den Beschwerdeführer sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1. Feststellungen
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er kann diese Sprache lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Er wurde in der afghanischen Provinz Baghlan geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 gemeinsam mit seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester im familieneigenen Haus. Der Beschwerdeführer besuchte in Baghlan die Schule bis zur sechsten Schulstufe und war fünf Monate Lehrling bei einem Tischler. Zudem half er seinem Vater bei der Reparatur von Autos. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Heimatprovinz Baghlan. Der Kontakt zur Familie in Afghanistan ist zumindest sporadisch aufrecht.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen sowohl mit der schlechten Sicherheitslage als auch mit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen sowohl mit der schlechten Sicherheitslage als auch mit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf. Er reiste schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte mehrere Deutschkurse und erwarb Sprachzertifikate bis zum Niveau A2. Er legte im Sommer 2018 eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 (Kursende: Oktober 2018) vor; Nachweise für den Besuch des B1-Sprachkurses oder für den Erwerb eines B1-Sprachzertifikats wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erbracht. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und hat nach eigenen Angaben in Österreich einen Freund, den er zuletzt vor sechs Monaten gesehen hat.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet. Dem Beschwerdeführer wurden im November 2017 operativ Nierensteine entfernt, wobei ein Fremdkörper zurückgeblieben ist. Aufgrund anhaltender Schmerzen wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2018 neuerlich operiert und der Fremdkörper erfolgreich entfernt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2018 schmerzfrei aus dem Krankenhaus entlassen. Die letzte, nachgewiesene Kontrolluntersuchung fand am XXXX .2018 statt und ergab, dass der Beschwerdeführer beschwerdefrei ist. Weitere Befunde wurden seitdem nicht vorgelegt.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet. Dem Beschwerdeführer wurden im November 2017 operativ Nierensteine entfernt, wobei ein Fremdkörper zurückgeblieben ist. Aufgrund anhaltender Schmerzen wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2018 neuerlich operiert und der Fremdkörper erfolgreich entfernt. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2018 schmerzfrei aus dem Krankenhaus entlassen. Die letzte, nachgewiesene Kontrolluntersuchung fand am römisch 40 .2018 statt und ergab, dass der Beschwerdeführer beschwerdefrei ist. Weitere Befunde wurden seitdem nicht vorgelegt.
1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, Stand: 30.1.2018):
1.4.1 Aktualisierung der Sicherheitslage - Q1.2018
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall