TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W123 2189332-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W123 2189327-1/16E

W123 2189329-1/7E

W123 2189332-1/14E

W123 2189333-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden

1. der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 15-1094922702/151785092 (W123 2189332-1),1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 15-1094922702/151785092 (W123 2189332-1),

2. des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 15-1094922201/151785122 (W123 2189327-1),2. des römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 15-1094922201/151785122 (W123 2189327-1),

3. der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 15-1094923002/151785084 (W123 2189333-1) und3. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 15-1094923002/151785084 (W123 2189333-1) und

4. der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 16-1128281507/161202043 (W123 2189329-1),4. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 16-1128281507/161202043 (W123 2189329-1),

alle StA. Afghanistan, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 16.11.2015 für sich und die Drittbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der Probleme des Zweitbeschwerdeführers Afghanistan verlassen habe.

Der Zweitbeschwerdeführer führte zu seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst aus, dass sein Vater Oberst in Afghanistan gewesen sei. Er sei gemeinsam mit seiner Familie von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten den Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, um sie zu unterstützen. Der Zweitbeschwerdeführer habe jedoch die Zusammenarbeit verweigert, weshalb sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei und er den Entschluss gefasst habe, gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin Afghanistan zu verlassen.

3. Am 20.11.2016 verließen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer ihre Betreuungsstelle in Österreich, ohne eine neue Abgabestelle bekanntzugeben.

4. Am 16.05.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Dänemark geboren. Am 01.09.2016 langte ihr Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.

5. Am 01.09.2016 wurden die Beschwerdeführer von Dänemark nach Österreich rücküberstellt.

6. Am 17.01.2018 erfolgte die Einvernahme der Erst- bis Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde.

Zu ihrem Fluchtgrund erneut befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes wortwörtlich an:

"[...]

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich lebte im Dorf XXXX . Wir hatten einen Nachbarn(Familie des Mannes), mit welchem meine gesamte Familie stets Kontakt hielten. Die Eltern meines Mannes kamen zu uns und hielten um meine Hand an. Wir waren dann verlobt. Einige Zeit später kam ein Mann namens ‚Mullah XXXX ' und hielt um meine Hand an. Mein Vater erklärte, dass ich bereits verlobt sein. Dieser Mullah XXXX kam dann mehrmals zu meinem Vater zwecks Brautwerbung. Mein Vater sagte ihm dann, dass er nicht mehr kommen soll und dass er nicht mehr kommen soll. Am gleichen Abend lauerte er meinem Vater, als er in die Moschee ging, auf und sagte ihm, dass wenn ich jemand anderen heirate, wird er mich und auch meinen Ehemann töten. Als mein Vater am Abend zurückkam und erzählte es meiner Mutter. Sie hatten Angst. Ein bis zwei Tage später ging mein Vater dann zu meinem Schwiegervater und erzählte es ihm. Mein Schwiegervater meinte, dass er das nicht ernst nehmen soll und dass er nichts machen kann. Ein, zwei Tage danach verschwand dieser Mann dann aus dem Dorf. Mein Vater hat dann Nachforschungen angestellt. Die Dorfbewohner erzählten ihm, dass Mullah XXXX zu den Taliban gehört und mitsamt seiner Familie das Dorf verlassen hat. Danach war Ruhe. Wir waren ein Jahr verlobt und dann auch verheiratet. Ein Jahr und 2 Monate nach der Heirat kam dann meine Tochter zur Welt. Als sie ca. 7 Monate war, war sie sehr unruhig und hat viel geweint. Wir waren beim Arzt, aber es wurde nicht besser. Meine Schwiegereltern rieten uns dann eine Reise zu machen, da wir so lang nirgends waren. Sie meinten auch, dass es der Tochter etwas bringt, wenn wir in Masr-e Sharif eine Wahlfahrt machen, da ihr ja vielleicht ein Mullah helfen könnte. Wir fuhren dann nach Masr-e Sharif. Als wir dort waren griffen die Taliban einige Distrikte von Kunduz an ua. auch unseren politischen Distrikt. Am zweiten Tag, als wir in Masr-e Sharif waren, griffen Mullah XXXX und seine Leute das Haus meiner Schwiegereltern an. Dort hat er mich und meinen Mann gesucht. Nachdem er uns nicht gefunden hat, hat er die Schwiegereltern und meine Schwägerinnen gefoltert und dann erschossen. Am nächsten Morgen wurden die Taliban zurückgeschlagen. Mein Vater wollte sich dann bei meinen Schwiegereltern erkundigen und ging zu deren Haus. Das Tor war offen. Im Garten war alles voller Blut und im Keller waren die Leichen. Mein Vater rief dann meinen Mann an und meinte, dass wir sofort zurückkommen sollten, da seine Familie tot ist. Wir fuhren dann mit dem Onkel meines Mannes zurück. Wir waren dann drei Tage in Kunduz. Wir haben sie dann beerdigt. Mein Vater riet uns dann wieder nach Masr-e Sharif zu gehen, da der Mullah XXXX sicherlich uns sucht. Wir wollten, dass mein Vater und dir restliche Familie auch mitkommt. Mein Vater wollte aber sein Geschäft verkaufen und später nachkommen. Wir reisten dann wieder nach Masr-e Sharif. Als wir 6-7 Tage in Masr-e Sharif waren, griffen die Taliban das zweite Mal die Provinz Kunduz an. Wieder drang Mullah XXXX ins Dorf ein. Er ging dann zum Haus meines Vaters. Er war wieder auf der Suche nach mir und meinen Mann. Als er uns nicht findet, foltert er meinen Vater und meine Mutter. Er tötete meine Eltern, meinen Bruder und meine ältere Schwester. Meine jüngste Schwester ist seitdem vermisst. Am nächsten Morgen rief meine Tante väterlicherseits an und hat mir alles erzählt. Ich wollte dann zurückgehen um meine Eltern zu bestatten. Meine Tante und mein Mann rieten davon ab, da wir nun in Gefahr waren. Sie sagte mir, dass sie sich gemeinsam mit einem Nachbarn um die Beerdigung meiner Familie kümmern wird und dass sie danach nach Pakistan gehen wird, da sie auch Angst hätte. Das ist alles. Das sind alle meine Gründe.A: Ich lebte im Dorf römisch 40 . Wir hatten einen Nachbarn(Familie des Mannes), mit welchem meine gesamte Familie stets Kontakt hielten. Die Eltern meines Mannes kamen zu uns und hielten um meine Hand an. Wir waren dann verlobt. Einige Zeit später kam ein Mann namens ‚Mullah römisch 40 ' und hielt um meine Hand an. Mein Vater erklärte, dass ich bereits verlobt sein. Dieser Mullah römisch 40 kam dann mehrmals zu meinem Vater zwecks Brautwerbung. Mein Vater sagte ihm dann, dass er nicht mehr kommen soll und dass er nicht mehr kommen soll. Am gleichen Abend lauerte er meinem Vater, als er in die Moschee ging, auf und sagte ihm, dass wenn ich jemand anderen heirate, wird er mich und auch meinen Ehemann töten. Als mein Vater am Abend zurückkam und erzählte es meiner Mutter. Sie hatten Angst. Ein bis zwei Tage später ging mein Vater dann zu meinem Schwiegervater und erzählte es ihm. Mein Schwiegervater meinte, dass er das nicht ernst nehmen soll und dass er nichts machen kann. Ein, zwei Tage danach verschwand dieser Mann dann aus dem Dorf. Mein Vater hat dann Nachforschungen angestellt. Die Dorfbewohner erzählten ihm, dass Mullah römisch 40 zu den Taliban gehört und mitsamt seiner Familie das Dorf verlassen hat. Danach war Ruhe. Wir waren ein Jahr verlobt und dann auch verheiratet. Ein Jahr und 2 Monate nach der Heirat kam dann meine Tochter zur Welt. Als sie ca. 7 Monate war, war sie sehr unruhig und hat viel geweint. Wir waren beim Arzt, aber es wurde nicht besser. Meine Schwiegereltern rieten uns dann eine Reise zu machen, da wir so lang nirgends waren. Sie meinten auch, dass es der Tochter etwas bringt, wenn wir in Masr-e Sharif eine Wahlfahrt machen, da ihr ja vielleicht ein Mullah helfen könnte. Wir fuhren dann nach Masr-e Sharif. Als wir dort waren griffen die Taliban einige Distrikte von Kunduz an ua. auch unseren politischen Distrikt. Am zweiten Tag, als wir in Masr-e Sharif waren, griffen Mullah römisch 40 und seine Leute das Haus meiner Schwiegereltern an. Dort hat er mich und meinen Mann gesucht. Nachdem er uns nicht gefunden hat, hat er die Schwiegereltern und meine Schwägerinnen gefoltert und dann erschossen. Am nächsten Morgen wurden die Taliban zurückgeschlagen. Mein Vater wollte sich dann bei meinen Schwiegereltern erkundigen und ging zu deren Haus. Das Tor war offen. Im Garten war alles voller Blut und im Keller waren die Leichen. Mein Vater rief dann meinen Mann an und meinte, dass wir sofort zurückkommen sollten, da seine Familie tot ist. Wir fuhren dann mit dem Onkel meines Mannes zurück. Wir waren dann drei Tage in Kunduz. Wir haben sie dann beerdigt. Mein Vater riet uns dann wieder nach Masr-e Sharif zu gehen, da der Mullah römisch 40 sicherlich uns sucht. Wir wollten, dass mein Vater und dir restliche Familie auch mitkommt. Mein Vater wollte aber sein Geschäft verkaufen und später nachkommen. Wir reisten dann wieder nach Masr-e Sharif. Als wir 6-7 Tage in Masr-e Sharif waren, griffen die Taliban das zweite Mal die Provinz Kunduz an. Wieder drang Mullah römisch 40 ins Dorf ein. Er ging dann zum Haus meines Vaters. Er war wieder auf der Suche nach mir und meinen Mann. Als er uns nicht findet, foltert er meinen Vater und meine Mutter. Er tötete meine Eltern, meinen Bruder und meine ältere Schwester. Meine jüngste Schwester ist seitdem vermisst. Am nächsten Morgen rief meine Tante väterlicherseits an und hat mir alles erzählt. Ich wollte dann zurückgehen um meine Eltern zu bestatten. Meine Tante und mein Mann rieten davon ab, da wir nun in Gefahr waren. Sie sagte mir, dass sie sich gemeinsam mit einem Nachbarn um die Beerdigung meiner Familie kümmern wird und dass sie danach nach Pakistan gehen wird, da sie auch Angst hätte. Das ist alles. Das sind alle meine Gründe.

Anmerkung: Die Antragstellerin schildert die Ereignisse ohne jegliche emotionale Regung. Vor allem die Tötung der Familie wird ohne jegliche Emotionen geschildert.

Anmerkung: Es wird festgehalten, dass die Antragstellerin im Zuge der freien Erzählung nach der konsekutiven Verdolmetschung des Dolmetschers beim Weiterführen der freien Erzählung stets die letzteren zwei bis drei Sätze wiederholt bevor diese tatsächlich mit dem Verlauf der Geschichte fortführt.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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