Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W166 2205849-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.08.2018, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.08.2018, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismittel vor.
Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt.
In dem Gutachten wurden als Funktionseinschränkungen Leiden 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02, 30%), Leiden 2 Gonarthrose links (02.05.20, 30%), Leiden 3 Periarthropathie beider Schultergelenke (02.06.02, 20%), Leiden 4 Diabetes mellitus II (09.02.01, 20%) und Leiden 5 Hypertonie (05.01.01, 10%) mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. festgestellt.In dem Gutachten wurden als Funktionseinschränkungen Leiden 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02, 30%), Leiden 2 Gonarthrose links (02.05.20, 30%), Leiden 3 Periarthropathie beider Schultergelenke (02.06.02, 20%), Leiden 4 Diabetes mellitus römisch zwei (09.02.01, 20%) und Leiden 5 Hypertonie (05.01.01, 10%) mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. festgestellt.
Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das klinisch führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, und keine Erhöhung durch die Leiden 3-5 vorliegt, da Leiden 1 und 2 dadurch nicht maßgeblich ungünstig beeinflusst werden und eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz fehlt.
Im Gutachten wurde weiters auszugsweise ausgeführt:
"Anamnese:
Auf die Vorgutachten - Letztuntersuchung 2015 -
1) Kniegelenksabnützung links (30%)
2) Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden in der HWS und LWS (20%)
3) Chronischer Weichteilreiz beider Schultergelenke (20%)
4) Diabetes mellitus II (20%)4) Diabetes mellitus römisch zwei (20%)
5) Chronisch obstruktie Bronchitis (20%)
6) Hypertonie (10%) -
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% - wird eingangs verwiesen.
Seither keine Operationen und keine Kuraufenthalte.
Spitalsaufenthalte im Rudolfinerhaus - zuletzt im April 2017 - Befund dazu liegt vor.
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX berichtet über seine Wirbelsäulenbeschwerden - vor allem lumbal - mit Ausstrahlung in beide Beine - links mehr als rechts. Beschwerden habe er auch im linken Kniegelenk - er kann angeblich wegen der schlechten BZ-Situation (schlecht eingestellt) nicht operiert werden. Beschwerden in beiden Schultergelenken werden auch erwähnt. Wegen Juckreiz in beiden Unterschenkeln werden Salben und kurze Stützstrümpfe verwendet.Herr römisch 40 berichtet über seine Wirbelsäulenbeschwerden - vor allem lumbal - mit Ausstrahlung in beide Beine - links mehr als rechts. Beschwerden habe er auch im linken Kniegelenk - er kann angeblich wegen der schlechten BZ-Situation (schlecht eingestellt) nicht operiert werden. Beschwerden in beiden Schultergelenken werden auch erwähnt. Wegen Juckreiz in beiden Unterschenkeln werden Salben und kurze Stützstrümpfe verwendet.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Actos, Diamicron, Glucophage, Dronabinol 4-5-6 Tropfen, Aquaphoril bei Bedarf, Ferretab comp., Allostad, Atozet, Zyrtec bei Bedarf, Seractil bei Bedarf, Bisoprolol bei Bedarf, Magnesium, bei Bedarf, Seractil bei Bedarf, Salben.
Sozialanamnese:
Pensionist, verheiratet, 1 Kind, Pflegegeldstufe 2 wird bezogen. Will mehr als 50% Gesamtbehinderung und dazu den Parkausweis.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Neuropsychiatrischer Befund Dr. XXXX vom 14.11.2017: Es besteht ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen einer Listhese L5/S1 mit polyradikulären Schmerzen L4 bis S1 beidseits. Eine chirurgische Therapie wurde einige Male diskutiert, steht aber zum derzeitigen Zeitpunkt nicht wirklich als Therapie der ersten Wahl zur Verfügung. Eine multimodale Schmerztherapie wurde in den letzten Jahren etabliert, zuletzt in Form von regelmäßigen physikalischen Therapien, zusätzlich erfolgte die Einstellung auf synthetisches Gannabis (Dronabinol). Insgesamt ist der Patient durch dieNeuropsychiatrischer Befund Dr. römisch 40 vom 14.11.2017: Es besteht ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen einer Listhese L5/S1 mit polyradikulären Schmerzen L4 bis S1 beidseits. Eine chirurgische Therapie wurde einige Male diskutiert, steht aber zum derzeitigen Zeitpunkt nicht wirklich als Therapie der ersten Wahl zur Verfügung. Eine multimodale Schmerztherapie wurde in den letzten Jahren etabliert, zuletzt in Form von regelmäßigen physikalischen Therapien, zusätzlich erfolgte die Einstellung auf synthetisches Gannabis (Dronabinol). Insgesamt ist der Patient durch die
Schmerzsymptomatik gehbehindert, es kommen auch zusätzlich diverse orthopädische Erkrankungen hinzu (Knie, Hüfte beidseits). Der Patient ist nur mit Stock und Kniestrumpf gehfähig.
Befund Rudolfinerhaus vom 5.5.2017: Diabetes mellitus, Typ II, Übergewicht, Hyperuricämie, Hyperlipidämie.Befund Rudolfinerhaus vom 5.5.2017: Diabetes mellitus, Typ römisch zwei, Übergewicht, Hyperuricämie, Hyperlipidämie.
Befund Rudolfinerhaus vom 20.4.2017: Lumboischialgie links, massive Gonarthrose links, V.Befund Rudolfinerhaus vom 20.4.2017: Lumboischialgie links, massive Gonarthrose links, römisch fünf.
a. PNP. Kein hämodynamisch relevanten Strombahnhindernisse im Bereich der UE in Ruhe - Dopplerindex rechts 1,11 und links 1,0.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
Sehr gut.
Größe: 182,00 cm Gewicht: 103,00 kg Blutdruck: 140/85
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, 40 Zig./Tag, keine Atemnot.
Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen.
Obere Extremitäten: demonstriert mäßiggradige Schultergelenksbeweglichkeitseinschränkungen beiderseits, Kraft unauffällig, kein Tremor.
Untere Extremitäten: Streckdefizit linkes Kniegelenk von etwa 25° - Beugung mehr als 90° möglich - trägt Kniestrumpf links - trägt beidseits auch kurze Kompressionsstrümpfe.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS-Rotation mäßig eingeschränkt, FBA im Stehen: 25 cm werden demonstriert.
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit einem Gehstock ins Untersuchungszimmer, der mehr mitgetragen, als funktionell eingesetzt wird; lässt sich teilweise von der Gattin aus- und ankleiden.
Status Psychicus:
voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, bei der körperlichen Untersuchung nur sehr eingeschränkt kooperativ.
(...)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 5 des Vorgutachtens entfällt - beweisende aktuelle Befunde wurden dazu nicht vorgelegt. Leiden 2 des Vorgutachtens - nun als Leiden 1 gelistet - hat sich verschlechtert."
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), hat im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis eingebracht, worauf die belangte Behörde nachfolgende ergänzende allgemeinärztliche Stellungnahme vom 03.08.2018 einholte:
"Neurologischer Befund Dr. XXXX - vom 22.6.2018:"Neurologischer Befund Dr. römisch 40 - vom 22.6.2018:
L5 Läsion links bei Listhese L5/S1 und ausgeprägter Foramenstenose L5/S1 links mit
Parese des Musculus glutaeus medius und Fußheberschwäche links. Sensomotorische Polyneuropathie der UE (diabetogen). Chronifiziertes Schmerzsyndrom. Chronifiziertdepressive Episode, derzeit mittelgradig.
MRT LWS - Rudolfinerhaus - 12.6.2018:
Anterolisthese L5/S1 um 6 mm, Osteochondrose L5/S1 - Einengung beider Neuroforamina - keine Befunddynamik seit 2015.
Hautfacharztbefund - XXXX - vom 5.6.2018: Herr XXXX ist seit 2015 in unserer Praxis in Behandlung, letzter Ordinationsbesuch war am 18.1.2018 - folgende Befunde haben wir erhoben: Beinödeme, Stauungsdermatitis bei CVI, Xerosis cutis und gen. Pruritus bei bek. Diabetes.Hautfacharztbefund - römisch 40 - vom 5.6.2018: Herr römisch 40 ist seit 2015 in unserer Praxis in Behandlung, letzter Ordinationsbesuch war am 18.1.2018 - folgende Befunde haben wir erhoben: Beinödeme, Stauungsdermatitis bei CVI, Xerosis cutis und gen. Pruritus bei bek. Diabetes.
Internistische Befund - Dr. XXXX - vom 6.6.2018: Bei Herr XXXX bestehen folgende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit, Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, unter oraler Therapie nicht optimal einstellbar, Metabolisches Syndrom,Internistische Befund - Dr. römisch 40 - vom 6.6.2018: Bei Herr römisch 40 bestehen folgende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit, Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, unter oraler Therapie nicht optimal einstellbar, Metabolisches Syndrom,
Diabetische Polyneuropathie, Hochgradige Aufbrauchserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit statischer Insuffizienz (Stockhilfe bzw. für längere Streckten elektr. Rollstuhl erforderlich), COPD II.Diabetische Polyneuropathie, Hochgradige Aufbrauchserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit statischer Insuffizienz (Stockhilfe bzw. für längere Streckten elektr. Rollstuhl erforderlich), COPD römisch zwei.
Aus gutachterlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass sämtliche Diagnoselisten / Befundnachreichungen - separat für dieses Parteiengehör zusammengetragen - keine wesentlichen neuen Aspekte enthalten. Das gilt auch für das Pflegegeldgutachten - vor allem fehlen die zweifelsfrei nachvollziehbaren objektiven Befunde zu den diversen Behauptungen. Der objektive elektroneurodiagnostische Befund vom 21.2.2018 - sensomotorisches, linksseitig betontes Neuropathiesyndrom an den UE; im Vergleich zur Voruntersuchung geringe Befundprogredienz links - ist in der Beurteilung unter den Punkten 1 und 4 mitberücksichtigt und bedarf damit keiner separaten Auflistung.
Im Rahmen der Untersuchung im SMS wurden sehr wohl alle wirklich relevanten Fakten, betreffend Einzelgrade der Gesundheitsschädigungen, Gesamtgrad der Behinderung und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt.
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung betreffend Einzelgrade der Gesundheitsschädigungen, Gesamtgrad der Behinderung und beantragter Zusatzeintragungen nicht vorgeschlagen wird, da die wirklich relevanten objektivierbaren (und auch durch objektive Befunde untermauerte) Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen inklusive ihrer Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG sei behinderten Menschen erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme wurden dem Beschwerdeführer als Beilage mit dem Bescheid übermittelt.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG sei behinderten Menschen erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme wurden dem Beschwerdeführer als Beilage mit dem Bescheid übermittelt.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er leide an schweren Aufbrauchserscheinungen des gesamten Bewegungs- und Stützapparates, einem chronischen Schmerzsyndrom - welches vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei -, einer diabetisch sensomotorischen Polyneuropathie, einer koronaren Herzerkrankung und einer COPD II. Auf Grund der zahlreichen Beschwerden und der gegenseitigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung hätte mindestens ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. festgestellt werden müssen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel vor, und beantragte die Einholung fachärztlicher Sachverständigengutachten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er leide an schweren Aufbrauchserscheinungen des gesamten Bewegungs- und Stützapparates, einem chronischen Schmerzsyndrom - welches vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei -, einer diabetisch sensomotorischen Polyneuropathie, einer koronaren Herzerkrankung und einer COPD römisch zwei. Auf Grund der zahlreichen Beschwerden und der gegenseitigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung hätte mindestens ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. festgestellt werden müssen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel vor, und beantragte die Einholung fachärztlicher Sachverständigengutachten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.09.2018 vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin - welcher den Beschwerdeführer bereits untersucht hat - basierend auf der Aktenlage, eingeholt.
In dem ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.12.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Fragestellungen:
1) der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben, Abl. 132-134 und vorgebracht, es seien nicht alle Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden. Es wird um Stellungnahme zu den Einwendungen ersucht.
2) Weiters wird ersucht, insbesondere zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers
Stellung zu nehmen, "er leide an einer koronaren Herzerkrankung und einer COPD
3) Bedingen die Einwendungen des Beschwerdeführers eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
Ergebnis:
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden (chronisches Schmerzsyndrom) im Rahmen der vorliegenden Listhese L5/S1.
2 Gonarthrose links 02.05.02 30%
3 Periarthropathie beider Schultergelenke 02.06.02 20%
4 Diabetes mellitus II 09.02.01 20%4 Diabetes mellitus römisch zwei 09.02.01 20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale medikamentöse Einstellung durchgeführt wird.
5 Hypertonie 05.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch die Leiden 3-5, da Leiden 1 und 2 dadurch nicht maßgeblich ungünstig beeinflusst werden und wegen fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.
Es wurden sehr wohl das Wirbelsäulenleiden (Punkt 1), das chronische Schmerzsyndrom (siehe Rahmensatzbegründung Punkt 1) und auch das Kniegelenksleiden (Leiden 2) korrekt beurteilt:
Es wird dazu auch noch einmal auf die ausführlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 3.8.2018 verwiesen - insbesondere was die Berücksichtigung des sensomotorischen, linksseitig betonten Polyneuropathiesyndroms an den unteren Extremitäten und dessen Berücksichtigung unter Punkt 1 und 4 der Beurteilung - verwiesen.
Es wurden bis dato keine weiteren aktuellen Befunde vorgelegt, die zweifelsfrei eine einschätzungsrelevante koronare Herzkrankheit und eine COPD Il beweisen.Es wurden bis dato keine weiteren aktuellen Befunde vorgelegt, die zweifelsfrei eine einschätzungsrelevante koronare Herzkrankheit und eine COPD römisch eins l beweisen.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Berücksichtigung des vorliegenden Aktenmaterials keine Änderung und damit auch keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung möglich ist."
Mit Schreiben vom 09.01.2019 wurden der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers, nachweislich zugestellt am 15.01.2019, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 09.01.2019 wurden der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers, nachweislich zugestellt am 15.01.2019, und der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Bis dato langten keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkung vor:
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (02.01.02, 30%)
2 Gonarthrose links (02.05.02, 30%)
3 Periarthropathie beider Schultergelenke (02.06.02, 20%)
4 Diabetes mellitus II (09.02.01, 20%)4 Diabetes mellitus römisch zwei (09.02.01, 20%)
5 Hypertonie (05.01.01, 10%)
Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Lei-densbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Es erfolgt keine Erhöhung durch die Leiden 3-5, da Leiden 1 und 2 dadurch nicht maßgeblich ungünstig beeinflusst werden und eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz fehlt.
Das Wirbelsäulenleiden, das chronische Schmerzsyndrom, das Kniegelenksleiden und das sensomotorisch, linksseitig betonte Polyneuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten wurden berücksichtigt.
Eine einschätzungsrelevante koronare Herzkrankheit und eine COPD Il konnten nicht objektiviert werden.Eine einschätzungsrelevante koronare Herzkrankheit und eine COPD römisch eins l konnten nicht objektiviert werden.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behindertenrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 03.08.2018, und des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 19.12.2018, jeweils basierend auf der Aktenlage.
In den ärztlichen Gutachten und der ärztlichen Stellungnahme wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen, und setzen sich die Gutachten umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erhobenen Einwendungen auseinander.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, er leide an schweren Aufbrauchserscheinungen des gesamten Bewegungs- und Stützapparates, einem chronischen Schmerzsyndrom - welches vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei -, einer diabetisch sensomotorischen Polyneuropathie, einer koronaren Herzerkrankung und einer COPD II. Auf Grund der zahlreichen Beschwerden und der gegenseitigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung hätte mindestens ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. festgestellt werden müssen.Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, er leide an schweren Aufbrauchserscheinungen des gesamten Bewegungs- und Stützapparates, einem chronischen Schmerzsyndrom - welches vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei -, einer diabetisch sensomotorischen Polyneuropathie, einer koronaren Herzerkrankung und einer COPD römisch zwei. Auf Grund der zahlreichen Beschwerden und der gegenseitigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung hätte mindestens ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. festgestellt werden müssen.
Diesbezüglich führte der medizinische Sachverständige im Gutachten vom 19.12.2018 aus, das Wirbelsäulenleiden (Leiden 1), das chronische Schmerzsyndrom (siehe Rahmensatzbegründung von Leiden 1 "chronisches Schmerzsyndrom") und auch das Kniegelenksleiden (Leiden 2) wurden im Gutachten vom 06.05.2018 beurteilt und korrekt eingestuft. In der Stellungnahme vom 3.8.2018 wurde - unter Zugrundelegung der Diagnose "sensomotorisches, linksseitig betontes Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten" im elekroneurodiagnostischen Befund vom 21.02.2018 - aus ärztlicher Sicht festgehalten, dass im Vergleich zur Voruntersuchung die geringe Befundprogredienz links in der Beurteilung unter den Leiden 1 und 4 mitberücksichtigt ist, und keiner separaten Auflistung bedarf.
Der ärztliche Sachverständige stellte gutachterlich weiters fest, dass bis dato keine weiteren aktuellen Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich zweifelsfrei eine einschätzungsrelevante koronare Herzkrankheit und eine COPD Il objektivieren lassen.Der ärztliche Sachverständige stellte gutachterlich weiters fest, dass bis dato keine weiteren aktuellen Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich zweifelsfrei eine einschätzungsrelevante koronare Herzkrankheit und eine COPD römisch eins l objektivieren lassen.
Zusammenfassend wurden die Leiden des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. korrekt eingestuft. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt insofern vor, als dadurch das klinisch führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Keine Erhöhung ergibt sich durch die Leiden 3-5, da Leiden 1 und 2 dadurch nicht maßgeblich ungünstig beeinflusst werden und eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz fehlt.
Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es mögen medizinische Gutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie/Chirurgie sowie der Neurologie eingeholt werden, ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (siehe auch Pkt. 3. Rechtliche Beurteilung).
Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten.
Die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.05.2018 und vom 19.12.2018 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 03.08.2018 wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vorGemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 2r. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder