Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2128964-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG).
2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei auf Grund der Taliban geflüchtet. Er habe bei einem Telekombetrieb gearbeitet. Sein Vater sei mehrmals von den Taliban angesprochen worden, dass der BF für die Taliban arbeiten solle. Er sei von drei Taliban hinter dem Haus verhaftet worden bzw. hätten diese ihn mitnehmen wollen. Er sei mit dem Messer am Hals verletzt worden. Sein Vater sei ihm zu Hilfe gekommen und hätte ihn befreit. Daraufhin sei er nach Kabul zu seinem Onkel geflohen.
3. Am 27.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte er vor, bei der Telekommunikationsfirma in Kabul gearbeitet zu haben und von den Taliban bedroht worden zu sein. Als die Taliban ihn mitnehmen wollten, sei er schwer am Hals verletzt worden. Vorgelegt wurden ein Firmenausweis der Firma LSG, Arbeitsnachweis der Firma LSG, Drohbrief der Taliban, Tazkira SerNr.
XXXX (Kopie), Tazkira SerNr.XXXX (Kopie), Heiratsurkunde (Kopie), Nachweis über einen Deutschkurs auf A1/A2 Niveau, Nachweis über eine Therapie der Schulter, Programm über einen derzeit besuchten Deutschkurs sowie ein Mietvertrag.römisch 40 (Kopie), Tazkira SerNr.XXXX (Kopie), Heiratsurkunde (Kopie), Nachweis über einen Deutschkurs auf A1/A2 Niveau, Nachweis über eine Therapie der Schulter, Programm über einen derzeit besuchten Deutschkurs sowie ein Mietvertrag.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).
5. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017, Zl. W142 2128964-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017, Zl. W142 2128964-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesamt unterlassen habe eine innerstaatliche Fluchtalternative zu prüfen, zumal die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt habe. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch befragt worden sei, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich gefragt worden sei, was ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde. Der Beschwerdeführer sei nicht konkret über eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative befragt worden. Ferner habe die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach jemand, der von den Taliban gesucht werde, nirgends sicher sei, nicht gefolgt werden könne. Dies stehe nämlich im völligen Widerspruch zu den Länderfeststellungen, da der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Exponiertheit seiner Person, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Afghanistans sowie des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Taliban zu rechnen habe. Länderfeststellungen, die diese Argumentation des Bundesamtes tragen, würden sich jedoch überhaupt nicht im angefochtenen Bescheid befinden.
7. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.05.2017 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf die Frage, was gegen eine Ansiedelung im Bereich Mazar-e Sharif oder einer anderen afghanischen Großstadt sprechen würde, vor, dass in Afghanistan keine Stadt sicher sei. Wenn er dort hätte leben könnte, wäre er nicht nach Österreich gekommen. Sein Onkel habe ihm mitgeteilt, er habe ein Schreiben erhalten wonach er sich unbedingt bei den Taliban melden sollte. Sonst werde er umgebracht. Diese Mitteilung habe er bei seiner Hochzeit 2012 erhalten. Er wolle in diesem Zusammenhang anmerken, dass die Taliban ihn auch zuvor bei seinem Onkel in Kabul gefunden hätten. Er habe schon drei Monate bei seinem Onkel gelebt, als ihn die Taliban gefunden hätten. Die Taliban könnten ihn überall in Afghanistan finden. Die Taliban hätten so großes Interesse an ihm, da sie Informationen über die Organisation gewollt hätten, bei jener der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Diese Firma sei für den Transport von militärischem Material zuständig. Es wären auch geheime Transporte durchgeführt worden. Es habe sich dabei um eine private Firma gehandelt, die für das Innenministerium gearbeitet hätte. Die Firma habe jedoch 2012 keine weitere Betriebsbewilligung erhalten. Er habe dort als Wachmann gearbeitet.
Im Zuge der Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
* Teilnahmebestätigung Deutschkurs 3 vom 12.09.2016;
* Diagnose PTA XXXX vom 26.04.2016;* Diagnose PTA römisch 40 vom 26.04.2016;
* Bestätigung Projekt "Miteinander leben in Österreich" vom 04.10.2016;
* Bericht vom Dezember 2016 "Miteinander Leben in Vielfalt in XXXX";
* Deutschkurszertifikat A2 vom 16.01.2017;
* Bestätigung "Steirischer Frühjahrsputz" vom 25.04.2017;
* Teilnahmebestätigung Deutsch-Konversation vom 20.05.2017;
* Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs A2.2 vom 22.05.2017;
* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten vom 22.05.2017;
* Teilnahmebestätigung Deutschprüfung A2 "Miteinander-Füreinander in XXXX"
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Behörde aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer zu befürchten hätte, in Afghanistan aufgrund einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Eine darüberhinausgehende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat habe für ihn nicht festgestellt werden können. Ferner habe in Zusammenhang mit den der Behörde vorliegenden Informationen über die allgemeine Lage in Afghanistan zweifelsfrei festgestellt werden können, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternativen bestehe, die ihm auch objektiv und subjektiv zumutbar sei. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass es dem Beschwerdeführer zwar gelungen sei eine Bedrohung durch die Taliban in der Vergangenheit glaubhaft zu machen, jedoch müsse die Gefahr aktuell bestehen, um asylrelevant zu sein. So habe der Beschwerdeführer keinen aktuellen Verfolgungsgrund vorbringen können und sei aufgrund eines fehlenden Motives eine weitere Verfolgung durch die Taliban in Frage zu stellen. Dies vor allem da der Beschwerdeführer auch zu Zeiten als er noch bei der Firma gearbeitet habe, nur eine Wachfunktion bekleidete. Zudem stehe innerhalb des Landes Fluchtalternativen offen. Aufgrund der zeitlichen Komponenten und dem Wegfall eines Grundes durch die Taliban gesucht zu werden, habe er weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können. Da nach den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefahr festgestellt werden könne, gehe die Behörde davon aus, dass ihm in seinem Heimatstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei gegeben. Zudem habe der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Volksgruppen noch wegen seiner Religionszugehörigkeit Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrungen unter anderem als Wache und Schneider. Darüber hinaus habe er sich während seines Aufenthaltes in Österreich auch relativ gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen können, was ihm als zusätzliche Qualifikation zugutekomme. Somit sei eine Reintegration in Afghanistan ohne Probleme möglich, zumal er die afghanische Kultur sowie afghanische Traditionen aufgrund des Aufwachsens bei seinen afghanischen Eltern kennenlernt und vermittelt bekommen habe. Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten.
9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren konkrete Angaben getätigt habe und im Wesentlichen dargelegt habe, dass er in Kabul bei einer privaten Firma bzw. einem Telekombetrieb gearbeitet hätte. Über den Vater sei von Seiten der Taliban eine Aufforderung an den Beschwerdeführer erteilt worden, bei bzw. für die Taliban zu arbeiten. Zudem sei vom Beschwerdeführer konkret dargelegt worden, dass die Taliban an seinem Wissen über den Telekommunikationsbetrieb bzw. die Firma, für welche er gearbeitet habe, interessiert gewesen seien. Diese Firma sei auch für den Transport von militärischen Material zuständig und habe diese auch bis 2012 für das Innenministerium gearbeitet. Zudem wurde im Rahmen der Beschwerde auf die gute Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Die Behörde habe es unterlassen sich mit der konkreten Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen und würden sehr wohl Eingriffe in das Privat- und Familienleben vorliegen. Zudem würde die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland eine reale Gefahr der Verletzung der Art 2. EMRK bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 bzw. Nr. 13 zur Konvention bedeuten.9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren konkrete Angaben getätigt habe und im Wesentlichen dargelegt habe, dass er in Kabul bei einer privaten Firma bzw. einem Telekombetrieb gearbeitet hätte. Über den Vater sei von Seiten der Taliban eine Aufforderung an den Beschwerdeführer erteilt worden, bei bzw. für die Taliban zu arbeiten. Zudem sei vom Beschwerdeführer konkret dargelegt worden, dass die Taliban an seinem Wissen über den Telekommunikationsbetrieb bzw. die Firma, für welche er gearbeitet habe, interessiert gewesen seien. Diese Firma sei auch für den Transport von militärischen Material zuständig und habe diese auch bis 2012 für das Innenministerium gearbeitet. Zudem wurde im Rahmen der Beschwerde auf die gute Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Die Behörde habe es unterlassen sich mit der konkreten Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen und würden sehr wohl Eingriffe in das Privat- und Familienleben vorliegen. Zudem würde die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, EMRK bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 bzw. Nr. 13 zur Konvention bedeuten.
Im Zuge der Beschwerde wurden Unterlagen übermittelt, die bis auf eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 22.04.2017, bereits im Zuge der Einvernahme am 23.05.2017 vorgelegt wurden.
10. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen vorab übermittelt.
11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 wurde mitvorgelegt:
Bestätigung vom Blutspendedienst Rotes Kreuz vom 14.01.2019, Empfehlungsschreiben vom Vermieter XXXX vom 12.01.2019, Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für die Zeit vom 25.09.2017 bis 05.11.2017, Lohnabrechnung September/Oktober 2017, eine Bestätigung für Tätigkeiten in einem Altenheim vom 07.01.2019 und Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs 2018Bestätigung vom Blutspendedienst Rotes Kreuz vom 14.01.2019, Empfehlungsschreiben vom Vermieter römisch 40 vom 12.01.2019, Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für die Zeit vom 25.09.2017 bis 05.11.2017, Lohnabrechnung September/Oktober 2017, eine Bestätigung für Tätigkeiten in einem Altenheim vom 07.01.2019 und Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs 2018
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist in Kunduz geboren. Im Alter von zwei Jahren ist der Beschwerdeführer nach Kabul verzogen, wo er fünf Jahre lebte. In Kabul besuchte er zwei Jahre lang die Schule bevor er wieder nach Kunduz zurückkehrte.
Von 2003 bis ca. 2009 arbeitete der Beschwerdeführer als Schneidergehilfe. Im Jahr 2008 ist er mit einer Verwandten verlobt worden und ist im Jahr 2009 wieder nach Kabul verzogen und hat im Jahr 2010 seine berufliche Tätigkeit in einer Logistikfirma aufgenommen, die er Ende 2011 beendete. Von Mitte 2011 bis Anfang 2013 lebte der Beschwerdeführer in Kabul bevor er Afghanistan Anfang 2013 verlassen hat. Von 2013 bis zu seiner Ausreise nach Europa im Jahr 2014 lebte er in Pakistan.
Seine Frau, zu der täglicher Kontakt besteht, lebt in Kabul. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über weitere Bekannte, Verwandte in Afghanistan. So lebt seine Schwiegermutter in Kabul und eine Tante sowie zwei Cousins in Kunduz.
Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari sowie ein wenig Englisch und Deutsch.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. In Österreich sind seit 2016 zwei Cousinen des Beschwerdeführers mit deren Familie in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat ein bis zweimal im Monat Kontakt zu seinen Verwandten. Er hat in Österreich Deutschkurse absolviert und bisher A2 positiv bestanden. Er ist bisher keiner regelmäßigen erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat eine Beschäftigungsbewilligung für September bis November 2017 vorgelegt, hat jedoch insgesamt von 27.09. bis 06.10.2017 gearbeitet, wofür er eine geringfügige Zuwendung erhalten hat. Zudem arbeitete er 9 Tage in einem Schwimmbad und zwei Tage bei einem Fest der Gemeinde. Er lebt von der Grundversorgung und ist in einem Heim untergebracht. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlich in einem Sozialzentrum tätig und betreibt viel Sport. Er hat nur wenig Kontakt zu Österreichern, insbesondere zu seinen Deutschlehrern und zu Personen im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer leidet an keiner körperlichen lebensbedrohlichen Krankheit.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Wachmann bei einer Logistikfirma von 2010 bis Ende 2011 - ausgesetzt war.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Glaubensrichtung oder seiner politischen Gesinnung einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er von 2013 bis 2014 in Pakistan sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Pakistan sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kunduz in Afghanistan, aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Dem BF steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Städte Kabul oder Mazar-e-Sharif und Herat zur Verfügung, obwohl in diesen Städten eine angespannte Situation vorherrschen. Es ist ihm jedoch möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Kabul, Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen. Ein Auffinden des BF in den genannten Städten ist nicht wahrscheinlich, da kein Meldesystem in Afghanistan v