TE Vwgh Erkenntnis 2019/2/27 Ra 2018/05/0054

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15102000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

32010L0075 Industrie-Emissions-RL;
AVG §13 Abs8;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §41;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §40 Abs1;
AWG 2002 §42 Abs1 Z6;
AWG 2002 §44;
AWG 2002 §52;
AWG 2002 §56 Abs1;
AWG 2002 §57;
AWG 2002 §78a Abs1 idF 2013/I/103;
AWG 2002 §78a Abs1;
AWG 2002 §78a Abs2;
AWG 2002 §78a idF 2013/I/103;
AWG 2002 §78a;
AWG 2002 Anh5 Teil1;
AWG 2002 Anh5;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision

1. der T GmbH in W, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16 (protokolliert zu Ra 2018/05/0054) und 2. der Landeshauptfrau von Niederösterreich (protokolliert zu Zl. Ra 2018/05/0157), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Dezember 2017, Zl. LVwG-AV-38/001-2012, betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde L, 2.

... bis 483. ... (weitere mitbeteiligte Parteien), alle vertreten

durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 3. April 2009 beantragte die Erstrevisionswerberin die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer mikrobiologischen Abfallbehandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle (ursprünglich für 30.000 t Abfälle im Jahr, davon 19.000 t gefährliche Abfälle). Es sollten vor allem Böden und organische Materialien, wie Klärschlamm, behandelt werden. In der Folge wurden Amtssachverständige, insbesondere für Deponietechnik und Gewässerschutz, für Abwassertechnik, für Luftreinhaltetechnik, für Lärmtechnik, Verkehrstechnik, Elektrotechnik, Abfallchemie und Umwelthygiene, sowie die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft und das Arbeitsinspektorat mit dem Projekt zur Erstellung von fachlichen Stellungnahmen befasst. Es kam zu verschiedenen Ergänzungen und Modifikationen des Projektes, insbesondere zum Verzicht auf die Abfallarten 1720209 und 1720988 und zur Begrenzung der Kapazität der Anlage auf insgesamt 19.000 t/Jahr.

2 Am 8. April 2011 wurde eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG für 29. April 2011 anberaumt. Die Ladung wurde neben anderen am Verfahren beteiligten Parteien der Marktgemeinde L als Grundeigentümerin (Anmerkung: sie ist auch Standortgemeinde des Projektes) und bekannten Beteiligten, wie u.a. den Zweit- bis Fünftmitbeteiligten, zugestellt. Im Übrigen erfolgte ein Anschlag über die Durchführung der mündlichen Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde K vom 13. April bis 29. April 2011. Weiters wurde die Anberaumung der Verhandlung auf der Internetseite der Stadtgemeinde K kundgemacht. Der Anberaumung entsprechend fand die Verhandlung im Wirtschaftshof der Stadtgemeinde K. in K. statt.

3 Die am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen nahmen in dieser Verhandlung zur Vereinbarkeit des Projektes mit den im vorliegenden Fall gemäß dem AWG 2002 maßgeblichen öffentlichen Interessen Stellung und attestierten dessen Genehmigungsfähigkeit, wenn bei projektgemäßer Ausführung die fachlich geboten erscheinenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten würden. Die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten erhoben in der Verhandlung den Einwand einer erhöhten Lärmbelästigung durch das Projekt, weiters einer Belästigung durch Geruch, Staub und Abwässer.

4 Der Bürgermeister der Marktgemeinde L äußerte sich in der Verhandlung ablehnend zu dem Projekt. Er äußerte sich weiter dahingehend, dass aufgrund der Komplexität des Projektes und im Hinblick auf die verschiedenen Stellungnahmen der Sachverständigen von ihm erst nach Prüfung dieser eine endgültige Entscheidung getroffen werden könne.

5 Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 erhoben die erstmitbeteiligte Marktgemeinde und die vier bereits genannten Nachbarn sowie weitere 511 auf einer Liste angeführten Personen, die bereits vom nunmehrigen Rechtsvertreter der Mitbeteiligten vertreten wurden, Bedenken gegen das Projekt dahingehend, dass sich nachteilige Auswirkungen auf die Lebensqualität der T Bevölkerung ergeben könnten.

6 In einer ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 15. Februar 2012 wurde zur Frage, ob eine IPPC-Anlage vorliege, dargelegt, dass die vorgesehene Behandlung der Abfälle durch sonstige biologische Umwandlungsverfahren nach dem Verwertungsverfahren R 3 gemäß Anhang 2 (Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)) erfolgen könne. Durch das gegenständliche Behandlungsverfahren werde das Schadstoffpotenzial der Abfälle wesentlich reduziert, und es könne daher als Hauptergebnis der überwiegende Teil einer Verwertung in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden (Anmerkung: das Verwertungsverfahren R 3 des Anhanges 2 des AWG 2002 war von dem IPPC-Behandlungsanlagen betreffenden Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2013 nicht erfasst; siehe dazu unten).

7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erteilte der Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 5. April 2012 in Spruchpunkt I.a) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beantragten mikrobiologischen Abfallbehandlungsanlage samt den beschriebenen Begleitmaßnahmen unter Festlegung des Abfallkonsenses (lit. b) sowie unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen (lit. c).

8 Nach dem Spruchpunkt I.a) besteht die Anlage aus folgenden Anlagenteilen:

"- Eine auf den Gst.Nr. ..., KG T..., mit

Dichtasphalt ausgestattete Manipulationsfläche im Freien mit einem

Gesamtausmaß von 9.300 m2;

o        Lagerboxen aus modularen Systembausteinen

(Quickblocksteine, max. 6 m Höhe),

o        Containeranlagen (Büro- und Sanitärcontainer),

o        Leichtbauhalle,

o        Behandlungsanlage (Belüftung und Steuerung sowie

Abluftreinigung in Containern),

-        ein auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ..., KG T...

situiertes foliengedichtetes Speicherbecken von ca. 1.425 m2,

-        die Mitbenützung der Reifenreinigungsanlage

(Rüttelstrecke) und der Wiegeeinrichtung der Deponie ‚Am T...' auf

Teilflächen Gst.Nr. ....,

-        die Errichtung und den Betrieb eines provisorischen und

endgültigen Zu- und Abfahrtsweges von der Deponieeinfahrt zur Manipulationsfläche, teilweise über die hergestellte und behördlich genehmigte temporäre Oberflächenabdeckung der Deponie ‚Am T...' auf den Gst.Nr. ...., alle KG T... . Die teilweise Zu- und Abfahrten über die temporäre Oberflächenabdeckung werden bis 31. Dezember 2024 befristet.

-

Errichtung eines Zauns,

-

Errichtung eines Hausanschlusses für den Bedarf von 10 KV."

9 Weiters ordnet dieser Spruchpunkt Folgendes an:

"Die Anlage hat eine Jahreskapazität von maximal 19.000 Tonnen und steht im Zusammenhang mit einem foliengedichteten Speicherbecken zur Sammlung der Oberflächenwässer der befestigten Fahr-, Stell- und Manipulationsflächen, weiters mit der Errichtung einer Anschlussleitung zu einer bestehenden Trafostation und der Fahrflächen über die temporäre Oberflächenabdeckung der Deponie T... und mit der Mitbenützung der Wiegeeinrichtung und der Rüttelstrecke der Deponie T... .

Die Behandlung der im Konsens festgelegten Abfallarten erfolgt durch sonstige biologische Verwertungsverfahren unter R3 gemäß Anhang 2, AWG 2002, Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)'.

Die Anlage ist entsprechend dem eingereichten Projekt sowie unter Beachtung der in den Befunden der Sachverständigen enthaltenen Änderungen und Ergänzungen zu errichten und betreiben, soweit sich nicht aus den Auflagen und Bedingungen Abweichungen ergeben."

10 In der Folge werden in diesem Spruchpunkt I.a) die Modifikationen des Projektes angeführt (u.a. "31. August 2009 - 1. Nachreichung und die näher bezeichneten 3., 4. und 5. Nachreichung").

11 Im Spruchpunkt I.b.) sind jene Abfälle (Bezeichnung gemäß der ÖNORM S 2100) genannt, die in der Anlage behandelt werden dürfen, wobei die Kontamination der angenommenen Abfälle auf folgende Eigenschaften eingeschränkt wird:

"- Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen, TOC - keine Einschränkung

-

Gesamtgehalt an PAK - maximal 2.000 ppm

-

Gesamtgehalt an BTEX - maximal 5.000 ppm

-

Alle anderen Parameter - maximal Massenabfallqualität".

12 In Spruchpunkt I.c.) sind zahlreiche Auflagen betreffend Elektrotechnik, Deponietechnik und Gewässerschutz, Verkehrstechnik, Bautechnik, Altlasten, Arbeitnehmerschutz und Abfallchemie vorgesehen.

In Spruchpunkt II. wurde die naturschutzrechtliche Genehmigung für das Projekt erteilt. In Spruchpunkt III. wurden die Kosten des Verfahrens bestimmt, die die Revisionswerberin zu tragen hatte (insgesamt EUR 2.924.-, davon EUR 400.-für die naturschutzrechtliche Genehmigung).

Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen ersichtlich sei, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 (insbesondere Wahrung der öffentlichen Interessen, keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn) bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllt würden. Die gesetzliche Grundlage für die Vorschreibungen von Auflagen und Fristen sei § 43 Abs. 4 AWG 2002. Die Schutzinteressen nach § 43 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AWG 2002 seien von den Amtssachverständigen fachlich beurteilt worden.

13 So sei etwa der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik insgesamt zu entnehmen, dass eine vollständige Aufstellung der zu erwartenden Emissionen in Art und Quantität vorliege, dass Vorkehrungen für die Vermeidung oder Verringerung der zu erwartenden Emissionen in der Projektbeschreibung vorlägen, dass die Ausbreitung der Emissionen berechnet und die Auswirkung als Immissionen bei fünf Immissionsmesspunkten bestimmt worden seien.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik fasse sein Gutachten dahin zusammen, dass die Emissionen zu keinen Überschreitungen der Grenzwerte gemäß Anlage 1a, 1b, Anlage 2, Anlage 4 sowie Anlage 5b Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) an einem der fünf Immissionsmesspunkte führten und die bestehenden Werte der klassischen Luftschadstoffe nur unerheblich verschlechtert würden. Weiters führe er aus, dass in den Einreichunterlagen auch eine Abschätzung der zu erwartenden Geruchsemissionen vorgenommen worden und eine unzumutbare Geruchsbelästigung bei Wohnbereichen nicht zu erwarten sei. Die Emissionsminderungsmaßnahmen der Einreichunterlagen seien demnach ausreichend. Die Ausführungen der Sachverständigengutachten für Luftreinhaltetechnik seien gerade auch gegenüber dem Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. W. schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend begründet, und könnten auch dadurch nicht in Zweifel gezogen werden.

Auch im Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2011 sei festgestellt worden, dass aus lärmtechnischer Sicht keine Bedenken gegen eine Genehmigung der gegenständlichen Behandlungsanlage bestünden. Eine Umrechnung auf Grund des von der Erstrevisionswerberin im Antrag vorgelegten lärmtechnischen Gutachtens auf die nunmehr gegebene Entfernung zu Wohngebieten von ca. 900 m ergebe bei freier Schallausbreitung Lärmimmissionen in der Höhe von 38 dB. Es sei daher keine wesentliche Anhebung des örtlichen äquivalenten Dauerschallpegels zu erwarten.

Ebenso habe der Amtssachverständige für Umwelthygiene mit Schreiben vom 8. Juli 2011 zusammenfassend festgehalten, dass es zu keiner wesentlichen Änderung der örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Luftschadstoffe und Lärm kommen werde. Die Anlage werde keine erhebliche Belästigung der nächsten Wohnnachbarn im Bereich von T. bewirken. Die Ausführungen des Sachverständigengutachtens für Umwelthygiene seien schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend begründet und könnten nicht wirksam in Zweifel gezogen werden.

14 Schließlich habe gerade auch die Amtssachverständige für Abfallchemie in mehreren Stellungnahmen gegenüber dem Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. W. schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend begründet argumentiert, und es könnten ihre Stellungnahmen auch dadurch nicht in Zweifel gezogen werden. Die Einwendungen der Erst- bis Fünftmitbeteiligten gälten als abgewiesen und das Vorbringen u.a. der übrigen Mitbeteiligten mangels Parteistellung als zurückgewiesen. Die Einwendungen gegen erhöhte Lärmbelästigung, Geruch, Staub und Abwässer und das Vorbringen der Personengruppe auf der Unterschriftenliste seien in den Auflagen berücksichtigt worden. Auch sei nach der Genehmigungsverhandlung den Anliegen der Parteien und der weiteren Personengruppe durch Weiterführung des Ermittlungsverfahrens und intensive Auseinandersetzung mit den fachlichen Ausführungen des Privatgutachters möglichst "begegnet" worden.

15 Da die Abfallbehandlung durch sonstige biologische Umwandlungsverfahren nach dem Verwertungsverfahren R3 erfolgen könne, seien die Bestimmungen für IPPC-Anlagen gemäß Anlage 5 des AWG 2002 nicht anzuwenden. Weiters sei das vorliegende Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, da es sich um kein im Anhang 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 angeführtes Vorhaben handle.

16 Es sei daher die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der mikrobiologischen Abfallbehandlungsanlage samt den beschriebenen Begleitmaßnahmen unter Festlegung des Abfallkonsenses sowie unter Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen gewesen.

17 Die mitbeteiligten Parteien erhoben mit Schriftsatz vom 30. April 2012 Berufung. Sie führten vorweg aus, Standortgemeinde sei die Erstmitbeteiligte. Diese sei nicht als bekannte Beteiligte zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Es sei bei ihr kein Anschlag erfolgt oder eine Kundmachung in einer zur Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung vorgenommen worden. Eine Präklusion der Erstmitbeteiligten und der übrigen Mitbeteiligten sei somit nicht eingetreten, die Behörde habe somit zu Unrecht nahezu sämtlichen Beteiligten die Parteistellung aberkannt. Ferner machten die Mitbeteiligten in der Berufung eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, eine Gefährdung und Belästigung durch Luftschadstoffe, weiters eine unzumutbare Belästigung durch Gerüche, eine Explosionsgefahr durch Stromleitungen und einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 geltend.

18 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten in der Folge ein ergänzendes Berufungsvorbringen vom 8. August 2012 und legten die gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen DI. Dr. J. W. vom 2. August 2012 vor. In diesem ergänzenden Vorbringen wurde erstmals vertreten, dass es sich bei der vorliegenden Abfallbehandlungsanlage, die nach Ansicht des Privatsachverständigen DI. Dr. J. W. eine Beseitigungsanlage sei, um eine IPPC-Anlage handle.

19 Vor dem Verwaltungsgericht, das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) für die Weiterführung der am 31. Dezember 2013 u. a. bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren zuständig war, fanden mündliche Verhandlungen am 24. März 2014 und am 11. Jänner 2017 statt. Das Verwaltungsgericht holte ein weiteres luftreinhaltetechnisches und ein abfallchemisches Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik bzw. der Amtssachverständigen für Abfallchemie (vom 26. November 2014 bzw. 29. Oktober 2015) ein. Das Verwaltungsgericht hat keinem der Mitbeteiligten die Parteistellung abgesprochen.

20 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der erstinstanzliche Bescheid "hinsichtlich der Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage für kontaminierte Böden mit Massenabfallqualität" aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig erklärt.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage nach heutiger Sicht unstrittig um eine IPPC-Anlage handle. Strittig sei, ob die Anlage schon zum Zeitpunkt der Antragstellung als IPPC-Anlage anzusehen gewesen wäre. In technischer Hinsicht seien Einwendungen gegen den angenommenen Stand der Technik erhoben und eine erhöhte Lärmbelästigung, weiters Belästigungen durch Geruch, Staub und Abwässer geltend gemacht worden. Diese Einwendungen hätten durch die eingeholten Gutachten nicht "bestätigt" werden können, sondern diese deckten sich mit den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten.

21 Wie noch näher darzulegen sein werde, reichten die Feststellungen der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses vom 11. Jänner 2017 für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht aus.

22 Im vorliegenden Fall gehe es neben den technischen Einwendungen um die rechtliche Frage der Änderung der Anlage, die nunmehr (zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes) eine IPPC-Anlage darstelle. Dieser Umstand hätte unter Zugrundelegung der heutigen Rechtslage zu einer anderen Verfahrensart geführt. Insbesondere seien die Stellung von Parteien und die Kundmachungsreichweite betroffen, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer ordnungsgemäßen Kundmachung auch noch andere Parteien Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben hätten. Das Verwaltungsgericht habe diesen Schritt nicht nachholen können, da in einem solchen Fall den neu hinzukommenden Parteien eine "Instanz" genommen würde. Darüber hinaus sei schon die Ausschreibung der Verhandlung von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht in der falschen Gemeinde kundgemacht worden und habe dies zu einer Vielzahl an übergangenen Parteien im Beschwerdeverfahren geführt. Die Einordnung der Anlage nunmehr als IPPC-Anlage führe darüber hinaus dazu, dass der Sachverhalt neu erhoben werden und umfangreiche Ergänzungen getätigt werden müssten.

23 Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall seine Entscheidung an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt deren Erlassung auszurichten (Hinweis auf VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021).

24 Eine Zurückverweisung könne auch dann gerechtfertigt sein, wenn für die Eruierung des maßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren seitens der Behörde deshalb unterblieben seien, weil sie es gerade mit dem Ziel, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens gesetzwidrigerweise verunmöglicht habe, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Um eine zurückverweisende Entscheidung darauf gründen zu können, bedürfe es aber entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, auf deren Basis die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als gegeben angenommen werden könnten (Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

25 In dem zuletzt angeführten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof zwar zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben müsse und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur die Ausnahme darstellen solle. Ein derartiger Ausnahmefall sei im vorliegenden Fall gegeben, da durch die Änderung der Rechtslage ein anderes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu führen gewesen wäre, das auch zusätzliche Parteien habe treffen können. Ein Wechsel der Verfahrensart durch das Verwaltungsgericht komme nicht in Betracht, da in einem solchen Fall die Rechte der nunmehr hinzukommenden Parteien gemindert würden, weil ihnen eine gesamte "Instanz" genommen würde. Darüber hinaus erweise sich der ermittelte Sachverhalt wegen des Umstandes, dass es sich jetzt um eine IPPC-Anlage handle, als mangelhaft, da dieser Umstand nie geprüft worden sei und die Anlage nunmehr unter einem anderen Gesichtspunkt zu bewerten sei. Im Übrigen habe schon die fehlerhafte Ausschreibung der Verhandlung vor der belangten Behörde zu einer Vielzahl an übergangenen Parteien geführt, und es erweise sich daher die Zurückverweisung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als zweckmäßig.

26 Im weiteren Verfahren werde die Behörde zu prüfen haben, ob eine Genehmigung der Betriebsanlage als IPPC-Anlage möglich sei und welche zusätzlichen Auflagen zu erteilen seien. Dazu habe die belangte Behörde das Projekt nochmals ordnungsgemäß kundzumachen und etwaige neue Einwendungen zu prüfen.

27 In den dagegen erhobenen Revisionen wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

28 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten zu beiden Revisionen eine Revisionsbeantwortung und beantragten die Zurückweisung der Revisionen, in eventu ihre Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs verbundenen Revisionen erwogen:

29 Die Revisionen sind im Hinblick auf die Frage, ob die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtmäßig war, zulässig.

30 Die Erstrevisionswerberin macht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, grundsätzlich zur Zulässigkeit der Aufhebung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgesprochen habe, dass das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System dahin zu verstehen sei, dass von der Möglichkeit der Zurückweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Im vorliegenden Fall habe sich das Verwaltungsgericht auf keine dieser Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG gestützt.

31 Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - im Folgenden: IE-RL) habe im Bereich der Abfallwirtschaft den Kreis der IPPC-Anlagen u.a. dahingehend erweitert, dass die biologische Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag unabhängig davon, ob es sich um eine Beseitigung oder Verwertung handle, einbezogen worden sei. Für nicht gefährliche Abfälle sei gleichfalls eine Änderung durch die Einbeziehung der biologischen Behandlung, und zwar im Fall der Beseitigung ab 50 t pro Tag und im Fall der Verwertung ab 75 t pro Tag, erfolgt. Diese unionsrechtlichen Vorgaben seien mit der Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 103/2013, in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden. Die antragsgegenständliche Anlage erfülle seit der genannten Novelle die Kriterien nach Anhang 5 Teil 1 Z 1 und Z 3 lit. a und b zum AWG 2002 und sei als eine IPPC-Anlage zu qualifizieren. Nach der neuen Rechtslage sei es nicht mehr von Bedeutung, ob der Behandlungsvorgang als Verwertung oder als Beseitigung anzusehen sei.

32 Das Verwaltungsgericht habe die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, es sei denn, eine Übergangsbestimmung ordne anderes an. Nach der Übergangsbestimmung des § 78a Abs. 2 AWG 2002 seien die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen auf eine neu unter dieses Regime fallende Anlage ab dem 7. Juli 2015 anzuwenden. Solche IPPC-Behandlungsanlagen seien im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 AWG 2002 an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen " ,Stand der Technik anzupassen (siehe § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002: "'Stand der Technik' (beste verfügbare Technik - BVT) ..." und § 2 Abs. 8 Z 8 AWG 2002 betreffend "BVT - Schlussfolgerungen"). Ob diese Anordnung der Geltung der neuen Rechtslage zur Gänze auch für am 7. Juli 2015 bereits "in zweiter Instanz" anhängige Verfahren gelte, sei dieser Bestimmung nicht klar zu entnehmen. Immerhin ordne diese Bestimmung eine Anpassung der IPPC-Behandlungsanlage zu einem späteren Zeitpunkt an, die Projektunterlagen wären daher in einem anhängigen Verfahren nicht zu ergänzen. Zudem judiziere der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) - wenn auch zur Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL) -, dass es bei Projekten größeren Umfangs, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordere, nicht angebracht sei, ein bereits auf nationaler Ebene eingeleitetes komplexes Verfahren durch die spezifischen Anforderungen der UVP-RL noch zusätzlich zu belasten und zu verzögern und dadurch bereits entstandene Rechtspositionen zu beeinträchtigen (vgl. Hinweis u.a. auf EuGH 11.8.1995, Kommission/Deutschland, Rs C-431/92 und EuGH 18.6.1998, Rs C-81/96). Nach Ansicht der Erstrevisionswerberin erfasse § 78a Abs. 2 AWG 2002 die verfahrensgegenständliche Anlage nicht.

33 Wenn das Verwaltungsgericht weiters meine, dass für die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage als IPPC-Abfallbehandlungsanlage die Notwendigkeit eines "anderen Verfahrens" bzw. einer "anderen Verfahrensart" bestehe, erwecke es damit zu Unrecht den Eindruck, dass für IPPC-Anlagen ein gänzlich anderes Verfahren als das herkömmliche AWG-Genehmigungsverfahren anzuwenden sei. Dies sei unzutreffend. Ein Unterschied bestehe darin, dass für IPPC-Anlagen die Antragsunterlagen auch Aussagen zu den in § 39 Abs. 3 AWG 2002 genannten Belangen zu enthalten hätten, sofern solche Angaben nicht bereits nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 AWG 2002 erforderlich seien. Weiters sei für IPPC-Anlagen die in § 40 AWG 2002 vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, die im Wesentlichen aus einer öffentlichen Auflage der Projektunterlagen samt Stellungnahmerecht für jedermann binnen sechs Wochen, einer Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides und einer Zugänglichmachung bestimmter Informationen bestehe. Umweltorganisationen könnten gemäß § 42 Abs. 1 Z 13 AWG während der öffentlichen Auflage schriftliche Einwendungen abgeben und im Verfahren die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen sowie Rechtsmittel ergreifen. § 43 Abs. 3 AWG 2002 sehe vier weitere Genehmigungskriterien für solche Anlagen vor. Es sei daher weder ein anderes Verfahren noch eine andere Verfahrensart durchzuführen, sondern es seien für IPPC-Anlagen einige zusätzliche Anforderungen zu beachten.

34 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes könne die öffentliche Auflage vom Verwaltungsgericht nicht nachgeholt werden, da dadurch neu hinzukommenden Parteien eine Instanz genommen würde. Dazu sei auszuführen, dass selbst dann, wenn die Regelungen des IPPC-Regimes ab dem 7. Juli 2015 anzuwenden gewesen wären, die daraus gezogene Schlussfolgerung, zu welchen Verfahrenshandlungen das Verwaltungsgericht berechtigt oder nicht berechtigt sei, unzutreffend sei. Verfahrensvorschriften seien - wenn nichts anderes gesetzlich angeordnet ist - in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten hätten. Eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens sei nicht auf bereits gesetzte Verfahrenshandlungen anzuwenden. Das Verfahren sei also in jenem Stadium, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rechtsänderung befunden habe, unter Anwendung der geänderten Rechtslage fortzuführen.

Prozesshandlungen, die nur in einem früheren Verfahrensstadium hätten gesetzt werden können, seien nicht nachzuholen (Hinweis auf VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023). Im vorliegenden Fall seien die verfahrensrechtlichen Vorgaben des IPPC-Regimes (im Wesentlichen also die Durchführung einer öffentlichen Auflage nach § 40 AWG 2002) ab dem 7. Juli 2015 anwendbar gewesen. Eine Vorschrift, dass deshalb das gesamte bisher durchgeführte Verfahren neu aufgerollt bzw. zurück an den Start geschickt werden müsse, enthalte das Gesetz nicht.

35 Auch das Argument des Verwaltungsgerichtes, es werde dadurch Parteien eine Instanz genommen, sei nicht zutreffend. Dies werde in Fällen diskutiert, in denen die Behörden in erster Instanz eine Formalentscheidung getroffen hätten. Eine solche Konstellation liege hier aber nicht vor. Im vorliegenden Fall seien zu einem bestimmten, weit fortgeschrittenen Verfahrenszeitpunkt ergänzende Vorschriften auf das Genehmigungsverfahren anwendbar geworden. Das Projekt, über das zu entscheiden sei, habe sich allerdings dadurch in keiner Weise geändert. Mit dem bekämpften Bescheid sei die Genehmigung nach dem AWG 2002 erteilt worden, und es sei dabei auch über die im Zusammenhang damit geltend gemachten subjektiven Rechtsverletzungen abgesprochen worden. Ergebe sich durch eine Rechtsänderung der Grund für eine Parteistellung im Verfahren erst während des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens, so ändere dies an der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nichts.

36 Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf Rechte von "neu hinzukommenden Parteien" Bezug genommen habe, widerspreche dies § 27 VwGVG, nach dem die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer den Prüfgegenstand des Verwaltungsgerichtes beschränke (Hinweis auf VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, u.a.). Abgesehen davon könne ex ante keineswegs gesagt werden, dass bei einer öffentlichen Auflage nach § 40 AWG 2002 Umweltorganisationen Einwendungen erheben und so Parteistellung erlangen würden.

37 Weiters habe der EuGH (15.1.2013, Krizan et al, C- 416/10, Rn 84 ff) die Frage bejaht, dass eine Einbeziehung der betroffenen Öffentlichkeit auch noch nach dem erstinstanzlichen Verfahren zulässig sei, sofern dem nicht der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz entgegenstehe.

38 Die Erstrevisionswerberin bestreitet weiters die vom Gericht pauschal behauptete Notwendigkeit der Neuerhebung des Sachverhaltes aufgrund des Umstandes, dass nunmehr eine IPPC-Anlage vorliege. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr Verbesserungsaufträge im Lichte des § 39 Abs. 3 AWG 2002 erteilen, das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf eine öffentliche Auflage nach § 40 AWG 2002 ergänzen und die Einholung ergänzender Gutachten im Hinblick auf die Berücksichtigung der BVT veranlassen können.

39 Auch der Umstand, dass die Kundmachung der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Gemeinde L. als Standortgemeinde, sondern in der Nachbargemeinde, der Stadtgemeinde K., erfolgt sei, könne eine Aufhebung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht begründen. Nach dem AWG 2002 sei keine mündliche Verhandlung erforderlich, und selbst wenn man von dieser Erforderlichkeit ausginge, deckte dies nach der Judikatur keine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG.

40 Im Übrigen hält die Erstrevisionswerberin die Begründung des angefochtenen Beschlusses für nicht ausreichend. § 28 Abs. 3 VwGVG komme nur in Betracht, wenn nicht bereits § 28 Abs. 2 VwGVG eine meritorische Entscheidung erfordere. Zu dieser Entscheidung sei es erforderlich, den Zeit- und Kostenaufwand für den Fall der Kassation einerseits und für den Fall einer meritorischen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht andererseits gegenüber zu stellen. Geboten sei dabei eine Betrachtung des insgesamt erforderlichen Verfahrens, es sei also die Möglichkeit eines neuerlichen Rechtsmittels gegen die Entscheidung im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen. Feststellungen fehlten dazu im angefochtenen Beschluss zur Gänze. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Kriterium der Raschheit des Verfahrens und der Kostenersparnis in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels sei evident.

41 Auch nach Ansicht der Zweitrevisionswerberin lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Sinne des bereits angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) nicht vor. Es gäbe zu diesen Voraussetzungen auch keinerlei Feststellungen des Verwaltungsgerichtes. Es läge vielmehr ein entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor, der aufgrund der Änderung der Rechtslage allenfalls nach Berücksichtigung der in § 40 AWG 2002 normierten verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen möglicherweise ergänzungsbedürftig sei. Dem angefochtenen Beschluss sei zu entnehmen, dass die Einwendungen der Parteien durch die eingeholten Gutachten nicht hätten bestätigt werden können. Wenn lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen seien, liege die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Interesse der Raschheit gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG. Dabei müsse auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens Rücksicht genommen werden.

Nach dem angefochtenen Beschluss sei es strittig, ob die Anlage schon im Zeitpunkt der Antragstellung als IPPC-Anlage anzusehen gewesen sei. Da diese Frage in der Beschwerde nicht thematisiert sei und das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde überprüfen könne, sei es völlig unverständlich, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben habe, diese Frage anlässlich der mündlichen Verhandlungen zu thematisieren (Hinweis auf § 27 VwGVG). Diese Rechtsfrage, sofern ihr überhaupt eine rechtliche Relevanz zukomme, hätte das Verwaltungsgericht prüfen und werten müssen. Die Ansicht, dass diese Frage strittig sei, werde im Übrigen nicht geteilt. Die Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine IPPC-Anlage vorgelegen sei. Unstrittig sei es aber, dass aufgrund der Änderung der Rechtslage (siehe die angeführte AWG 2002 -Novelle) das geplante Vorhaben nunmehr eine IPPC-Anlage sei. Die Änderung der diesbezüglichen Rechtslage durch BGBl. I Nr. 103/2013 sei am 20. Juni 2013 in Kraft getreten. Da beide Varianten der Übergangsbestimmung des § 78a Abs. 1 AWG 2002 nicht anwendbar seien, sei davon auszugehen, dass sonstige anhängige Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen, die durch die IE-RL neu ins IPPC-Regime aufgenommen worden seien, ab dem 7. Juli 2015 - wie es § 78a Abs. 2 AWG 2002 vorsehe - nach den neuen Vorschriften zu behandeln seien. Es hätte vom Verwaltungsgericht geklärt werden müssen, ob § 78a Abs. 2 AWG 2002 im vorliegenden Fall zur Anwendung zu gelangen hätte. Wenn dies bejaht worden wäre, hätte das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend ergänzt werden müssen.

42 Auch nach Ansicht der Zweitrevisionswerberin liege ein Wechsel der Verfahrensart im vorliegenden Fall nicht vor. Es seien vielmehr, sofern eine IPPC-Anlage vorliege, zusätzliche verfahrensrechtliche, aber auch materiell-rechtliche Bestimmungen zu beachten. Zu der Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass sich der Sachverhalt betreffend den Umstand, dass es sich "nunmehr" um eine IPPC-Anlage handle, als "mangelhaft" erweise, sei festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich selbst davon ausgehe, dass das geplante Vorhaben durch die Änderung der Rechtslage eine IPPC-Anlage geworden sei. Für die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Sachverhalt von der Behörde mangelhaft ermittelt worden sei, fehle jede Begründung. Wenn das Verwaltungsgericht feststelle, dass die Einwendungen der Parteien durch die eingeholten Gutachten nicht hätten bestätigt werden können, sondern sich diese mit den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten deckten, bestätige es selbst, dass der maßgebliche Sachverhalt ermittelt worden sei. Wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die Anlage nunmehr unter einem anderen Gesichtspunkt zu bewerten sei, sei dies in keiner Weise nachvollziehbar.

43 Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die fehlerhafte Ausschreibung der Verhandlung vor der belangten Behörde meine, dies habe zu einer Vielzahl an übergangenen Parteien geführt, sei dies nach Ansicht der Zweitrevisionswerberin gleichfalls nicht stichhaltig. Richtig sei, dass jene Personen, die nicht persönlich geladen worden seien, nicht präkludiert seien. Im "erstinstanzlichen" Bescheid sei auch auf die Äußerungen der 511 (weiteren) Personen Bedacht genommen worden. Die von der Verwaltungsbehörde eingeholten Gutachten und der Bescheid seien dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien auch in Vertretung weiterer Personen innerhalb angemessener Frist übermittelt worden.

44 Im Übrigen sei die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf die Beschwerde beschränkt. Ob allenfalls weitere Personen ihre Parteistellung geltend machen könnten, habe das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen und auch nicht zu prognostizieren.

45 Zur anzuwendenden Rechtslage:

§§ 27 und 28 (letzterer auszugsweise) VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013,

lauten wie folgt:

"Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

46 In der vorliegenden Revisionssache war weiters das AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2017 anzuwenden.

47 Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten

(teilweise auszugsweise) wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2 (1) ...

...

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.

...

5.

sind ‚Nachbarn' Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;

6.        ...

     (7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

     ...

3.        'IPPC-Behandlungsanlagen' jene Teile ortsfester

Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;

         4.       ...

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1. ‚Stand der Technik' (beste verfügbare Techniken - BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen;

...

7. ‚BVT-Merkblatt' ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABI. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABI. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang 4 besonders Rechnung getragen wird;

8. ‚BVT-Schlussfolgerungen' ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;

9. ‚mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte' der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

..."

"6. Abschnitt

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste

Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

     (2) ... ."

     "Antragsunterlagen

     § 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37

sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.        Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2.        Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

3.        die grundbücherliche Bezeichnung der von der

Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des

Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs,

der nicht älter als sechs Wochen ist;

4.        die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers,

auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden

soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

5.        die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter

Wassernutzungen;

6.        eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der

zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren, der

Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger

Betriebseinrichtungen;

6a.        für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit

energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

7.        eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und

Skizzen;

8.        eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage

zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur

Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling,

zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der

Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept

gemäß § 10 Abs. 3);

9.        eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der

Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern

dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;

10.        eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der

Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und

gemäß einer Verordnung nach § 23.

(2) ... .

     (3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat

der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:

1.        Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und

        erzeugten Stoffe und Energie;

2.        eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;

3.        eine Beschreibung der Quellen der Emis

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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