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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32010L0075 Industrie-Emissions-RL;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0157Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision
1. der T GmbH in W, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16 (protokolliert zu Ra 2018/05/0054) und 2. der Landeshauptfrau von Niederösterreich (protokolliert zu Zl. Ra 2018/05/0157), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Dezember 2017, Zl. LVwG-AV-38/001-2012, betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde L, 2.1. der T GmbH in W, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16 (protokolliert zu Ra 2018/05/0054) und 2. der Landeshauptfrau von Niederösterreich (protokolliert zu Zl. Ra 2018/05/0157), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Dezember 2017, Zl. LVwG-AV-38/001-2012, betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde L, 2.
... bis 483. ... (weitere mitbeteiligte Parteien), alle vertreten
durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 3. April 2009 beantragte die Erstrevisionswerberin die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer mikrobiologischen Abfallbehandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle (ursprünglich für 30.000 t Abfälle im Jahr, davon 19.000 t gefährliche Abfälle). Es sollten vor allem Böden und organische Materialien, wie Klärschlamm, behandelt werden. In der Folge wurden Amtssachverständige, insbesondere für Deponietechnik und Gewässerschutz, für Abwassertechnik, für Luftreinhaltetechnik, für Lärmtechnik, Verkehrstechnik, Elektrotechnik, Abfallchemie und Umwelthygiene, sowie die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft und das Arbeitsinspektorat mit dem Projekt zur Erstellung von fachlichen Stellungnahmen befasst. Es kam zu verschiedenen Ergänzungen und Modifikationen des Projektes, insbesondere zum Verzicht auf die Abfallarten 1720209 und 1720988 und zur Begrenzung der Kapazität der Anlage auf insgesamt 19.000 t/Jahr.
2 Am 8. April 2011 wurde eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG für 29. April 2011 anberaumt. Die Ladung wurde neben anderen am Verfahren beteiligten Parteien der Marktgemeinde L als Grundeigentümerin (Anmerkung: sie ist auch Standortgemeinde des Projektes) und bekannten Beteiligten, wie u.a. den Zweit- bis Fünftmitbeteiligten, zugestellt. Im Übrigen erfolgte ein Anschlag über die Durchführung der mündlichen Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde K vom 13. April bis 29. April 2011. Weiters wurde die Anberaumung der Verhandlung auf der Internetseite der Stadtgemeinde K kundgemacht. Der Anberaumung entsprechend fand die Verhandlung im Wirtschaftshof der Stadtgemeinde K. in K. statt. 2 Am 8. April 2011 wurde eine mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG für 29. April 2011 anberaumt. Die Ladung wurde neben anderen am Verfahren beteiligten Parteien der Marktgemeinde L als Grundeigentümerin (Anmerkung: sie ist auch Standortgemeinde des Projektes) und bekannten Beteiligten, wie u.a. den Zweit- bis Fünftmitbeteiligten, zugestellt. Im Übrigen erfolgte ein Anschlag über die Durchführung der mündlichen Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde K vom 13. April bis 29. April 2011. Weiters wurde die Anberaumung der Verhandlung auf der Internetseite der Stadtgemeinde K kundgemacht. Der Anberaumung entsprechend fand die Verhandlung im Wirtschaftshof der Stadtgemeinde K. in K. statt.
3 Die am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen nahmen in dieser Verhandlung zur Vereinbarkeit des Projektes mit den im vorliegenden Fall gemäß dem AWG 2002 maßgeblichen öffentlichen Interessen Stellung und attestierten dessen Genehmigungsfähigkeit, wenn bei projektgemäßer Ausführung die fachlich geboten erscheinenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten würden. Die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten erhoben in der Verhandlung den Einwand einer erhöhten Lärmbelästigung durch das Projekt, weiters einer Belästigung durch Geruch, Staub und Abwässer.
4 Der Bürgermeister der Marktgemeinde L äußerte sich in der Verhandlung ablehnend zu dem Projekt. Er äußerte sich weiter dahingehend, dass aufgrund der Komplexität des Projektes und im Hinblick auf die verschiedenen Stellungnahmen der Sachverständigen von ihm erst nach Prüfung dieser eine endgültige Entscheidung getroffen werden könne.
5 Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 erhoben die erstmitbeteiligte Marktgemeinde und die vier bereits genannten Nachbarn sowie weitere 511 auf einer Liste angeführten Personen, die bereits vom nunmehrigen Rechtsvertreter der Mitbeteiligten vertreten wurden, Bedenken gegen das Projekt dahingehend, dass sich nachteilige Auswirkungen auf die Lebensqualität der T Bevölkerung ergeben könnten.
6 In einer ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 15. Februar 2012 wurde zur Frage, ob eine IPPC-Anlage vorliege, dargelegt, dass die vorgesehene Behandlung der Abfälle durch sonstige biologische Umwandlungsverfahren nach dem Verwertungsverfahren R 3 gemäß Anhang 2 (Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)) erfolgen könne. Durch das gegenständliche Behandlungsverfahren werde das Schadstoffpotenzial der Abfälle wesentlich reduziert, und es könne daher als Hauptergebnis der überwiegende Teil einer Verwertung in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden (Anmerkung: das Verwertungsverfahren R 3 des Anhanges 2 des AWG 2002 war von dem IPPC-Behandlungsanlagen betreffenden Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2013 nicht erfasst; siehe dazu unten). 6 In einer ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 15. Februar 2012 wurde zur Frage, ob eine IPPC-Anlage vorliege, dargelegt, dass die vorgesehene Behandlung der Abfälle durch sonstige biologische Umwandlungsverfahren nach dem Verwertungsverfahren R 3 gemäß Anhang 2 (Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)) erfolgen könne. Durch das gegenständliche Behandlungsverfahren werde das Schadstoffpotenzial der Abfälle wesentlich reduziert, und es könne daher als Hauptergebnis der überwiegende Teil einer Verwertung in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden (Anmerkung: das Verwertungsverfahren R 3 des Anhanges 2 des AWG 2002 war von dem IPPC-Behandlungsanlagen betreffenden Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, nicht erfasst; siehe dazu unten).
7 Die belangte Behörde vor