TE Vwgh Beschluss 2019/3/14 Ra 2019/08/0044

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Mag. A B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018, Zl. G305 2117951- 2/7E, betreffend Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens" in einer Angelegenheit nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin stellte am 26. März 2018 einen Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht" und auf gesetzeskonforme Ergänzung des unvollständig gebliebenen Ermittlungsverfahrens. Der Antrag bezog sich auf das Verfahren, das mit dem in der Verhandlung vom 26. März 2018 mündlich verkündeten Erkenntnis - vor Eingang des Antrags auf Wiedereröffnung - abgeschlossen worden war (vgl. dazu den Beschluss VwGH 6.9.2018, Ra 2018/08/0203, mit dem die gegen das genannte Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen wurde). Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens "als unzulässig abgewiesen". 1 Die Revisionswerberin stellte am 26. März 2018 einen Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht" und auf gesetzeskonforme Ergänzung des unvollständig gebliebenen Ermittlungsverfahrens. Der Antrag bezog sich auf das Verfahren, das mit dem in der Verhandlung vom 26. März 2018 mündlich verkündeten Erkenntnis - vor Eingang des Antrags auf Wiedereröffnung - abgeschlossen worden war vergleiche , dazu den Beschluss VwGH 6.9.2018, Ra 2018/08/0203, mit dem die gegen das genannte Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen wurde). Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens "als unzulässig abgewiesen".

2 Durch diese Entscheidung konnte die Revisionswerberin nur in ihrem Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens verletzt werden. Dieses Recht hat sie aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; vgl. zur Bedeutung der Revisionspunkte etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mwN). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt, dass das VwGVG - unbeschadet der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - ein solches Recht in Bezug auf ein (durch Erkenntnis oder Beschluss) abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nicht vorsieht und der darauf abzielende Antrag daher unzulässig war. 2 Durch diese Entscheidung konnte die Revisionswerberin nur in ihrem Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens verletzt werden. Dieses Recht hat sie aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG; vergleiche , zur Bedeutung der Revisionspunkte etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mwN). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt, dass das VwGVG - unbeschadet der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - ein solches Recht in Bezug auf ein (durch Erkenntnis oder Beschluss) abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nicht vorsieht und der darauf abzielende Antrag daher unzulässig war.

3 Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen. 3 Die Revision war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen.

Wien, am 14. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080044.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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