Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 1423895-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1990, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, Zl. 810345506 - 180970475/BMI-EAST_OST, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1990, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, Zl. 810345506 - 180970475/BMI-EAST_OST, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG sowie § 15b AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG sowie Paragraph 15 b, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den 25.06.1994 an. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht und danach als Verkäufer gearbeitet. Er habe neben seinen Eltern zwei Schwestern und zwei Brüder in Afghanistan, die in Jalalabad leben würden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme bekommen habe, weil er ein Mädchen kennengelernt habe, das er heiraten habe wollen. Das Mädchen sei nach einiger Zeit verschollen. Die Familie des Mädchens habe ihn für ihr Verschwinden verantwortlich gemacht und wolle ihn deshalb umbringen. Er sei deshalb von seinem Vater von Jalalabad nach Pakistan zu seinem Onkel geschickt worden. Von dort sei er nach Österreich geschleppt worden.
Am 15.04.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als BFA oder als belangte Behörde bezeichnet) einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurde u.a. das Alter des Beschwerdeführers und eine allfällige Altersverschleierung thematisiert. Das Bundesasylamt zweifelte aufgrund der Befragungen das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2011 untersucht. Das gerichtsmedizinische Gutachten kam zum Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 21.06.2011 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Neben den allfälligen Falschangaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum wurde er neuerlich zu seinem Fluchtgrund befragt. Diesbezüglich gab er an, er habe vor circa 8,5 Monaten in Jalalabad ein Mädchen namens Anita kennengelernt. Sie hätten sich gemocht und geliebt. Ein Cousin von Anita habe mitbekommen, dass die beiden befreundet gewesen seien und habe die Familie von Anita informiert. Anita habe ihm dies telefonisch berichtet. Sein Vater sei ursprünglich dagegen gewesen, dass seine Mutter um die Hand von Anita anhalten wollte, weil der Beschwerdeführer für eine Heirat mit einer Cousine vorgesehen gewesen sei. Bevor seine Mutter jedoch um die Hand von Anita anhalten habe können, seien zwei Brüder von ihr mit weiteren bewaffneten Männern zu ihm nachhause gekommen. Seine Mutter hätte nicht geöffnet, weil weder der Vater, noch er daheim gewesen seien. Die Nachbarn des Beschwerdeführers hätten von den Brüdern von Anita erfahren, dass diese ihn nicht am Leben lassen wollen würden, da er eine Beziehung mit ihrer Schwester habe. Sein Vater habe eine Jirga zusammengerufen, da er die Heirat zwischen ihm und Anita schließlich doch gewollt habe. Die Familie von Anita habe jedoch gegenüber den Weißbärtigen die Hochzeit abgelehnt, sie hätten den Weißbärtigen gesagt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen wollten. Neben weiteren Befragungen zu dem - dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht bekannten - Familiennamen von Anita und zu weiteren Details zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Anita stellte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme dar, dass die Ehre der paschtunischen Familie von Anita der Grund für das Vorhaben ihm gegenüber sei.
Mit Schreiben vom 05.12.2011 legte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben, Fotos, die seinen verletzten Bruder zeigen sollen, und weiteres Anschauungsmaterial mit der Vermutung vor, dass die auch für ihn gefährlichen Personen seinen Bruder verletzt hätten.
Mit Bescheid vom 02.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich verfügt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den damals noch zuständigen Asylgerichtshof. Die Zuständigkeit für das Verfahren ging am 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 03.07.2014 eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Beschluss vom 05.03.2015 wurde der damals angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab aufgrund dieser Zurückverweisung Erhebungen in Afghanistan in Auftrag. Das diesbezügliche Gutachten wurde am 23.08.2015 erstattet.
Mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichts St. Pölten vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 28 Abs. 1 1.Satz SMG und den §§ 27 Abs. 1 Z. 1Mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichts St. Pölten vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 28, Absatz eins, 1.Satz SMG und den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins
8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Mit Fax vom 12.05.2016 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Unter einem beantragte er über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer Frist von 3 Monaten gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG zu entscheiden oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss vom 15.03.2017 vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen.Mit Fax vom 12.05.2016 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Unter einem beantragte er über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer Frist von 3 Monaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zu entscheiden oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss vom 15.03.2017 vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, zugestellt am 23.07.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 - die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG rechtskräftig als unbegründet ab.Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, zugestellt am 23.07.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 - die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG rechtskräftig als unbegründet ab.
Begründend wurde - hier zusammengefasst und verkürzt wiedergegeben - in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr durch die Familie eines näher genannten Mädchens, mit dem er in Afghanistan befreundet gewesen sei, wegen der zahlreichen im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen erheblichen Widersprüche insbesondere im Vergleich der Angaben vor dem BFA und der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Glaubwürdigkeit zukommt. Da sohin keine Umstände vorlägen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt und in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.Begründend wurde - hier zusammengefasst und verkürzt wiedergegeben - in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr durch die Familie eines näher genannten Mädchens, mit dem er in Afghanistan befreundet gewesen sei, wegen der zahlreichen im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen erheblichen Widersprüche insbesondere im Vergleich der Angaben vor dem BFA und der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Glaubwürdigkeit zukommt. Da sohin keine Umstände vorlägen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt und in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.
Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist.Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist.
Zwar stamme der Beschwerdeführer aus der Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar, wohin er, da es sich um eine der volatilen Provinzen handle, nicht zurückkehren könne. Dem Beschwerdeführer sei es aber zumutbar, in einer anderen Region des Landes, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, in Mazar-e Shrif oder in Herat Aufenthalt zu nehmen.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich hinsichtlich urbaner Zentren wie Kabul, Mazar-e Shrarif oder Herat zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt sei durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstelle. Es könne aus den Feststellungen zu Kabul, Mazar-e Shrarif oder Herat jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul, Mazar-e Shrarif oder Herat sei festzuhalten, dass sich nach den allgemeinen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern zwar eine schwierige Situation erkennen lasse, die jedoch nicht ein Ausmaß erreiche, dass der Beschwerdeführer dort in eine lebensbedrohliche Notlage geriete, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme.
Der Beschwerdeführer beherrsche Dari in Wort und Schrift. Er habe in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er im Geschäft seines Vaters als Verkäufer gearbeitet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leide an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer sei daher gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren, habe dort bis zum Alter von 21 Jahren gelebt und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Auch wenn eine Rückführung zu einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht führen könne, werde damit aber entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze in Bezug auf Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat dargetan. Es müsse maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, der Arbeitserfahrung vorweisen könne und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Außerdem könne der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul, in Herat oder Mazar-e Sharif, die allesamt mit dem Flugzeug gefahrlos erreichbar seien, das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könne er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gebe somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass der Vater, seine zwei Schwestern und seine zwei Brüder würden nach wie vor in Jalalabad in Afghanistan leben würden, auch ein Cousin des Beschwerdeführers lebe noch dort. Die Mutter des Beschwerdeführers sei (Anmerkung: an einem Herzinfarkt, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2018 angab) verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers, welcher früher in Pakistan gelebt hat, lebe nunmehr in Kanada. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, seine in der Provinz Nangarhar lebenden Familie um finanzielle Unterstützung zu bitten, dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach ausgesagt habe, dass seine Familie reich sei.Der Beschwerdeführer beherrsche Dari in Wort und Schrift. Er habe in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er im Geschäft seines Vaters als Verkäufer gearbeitet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leide an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer sei daher gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren, habe dort bis zum Alter von 21 Jahren gelebt und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Auch wenn eine Rückführung zu einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht führen könne, werde damit aber entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze in Bezug auf Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat dargetan. Es müsse maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, der Arbeitserfahrung vorweisen könne und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Außerdem könne der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul, in Herat oder Mazar-e Sharif, die allesamt mit dem Flugzeug gefahrlos erreichbar seien, das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könne er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gebe somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass der Vater, seine zwei Schwestern und seine zwei Brüder würden nach wie vor in Jalalabad in Afghanistan leben würden, auch ein Cousin des Beschwerdeführers lebe noch dort. Die Mutter des Beschwerdeführers sei (Anmerkung: an einem Herzinfarkt, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2018 angab) verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers, welcher früher in Pakistan gelebt hat, lebe nunmehr in Kanada. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, seine in der Provinz Nangarhar lebenden Familie um finanzielle Unterstützung zu bitten, dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach ausgesagt habe, dass seine Familie reich sei.
Zu den Fragen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich und verfüge in Österreich über keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, eine Freundin in Österreich zu haben, er lebe jedoch nicht mit dieser zusammen und habe angegeben, sie bloß etwa alle zwei Wochen zu sehen, insofern könne auch in Bezug auf diese Freundin nicht von einer engen familienähnlichen Bindungen und nicht vom Vorliegen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausgegangen werden, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht erkannt werden könne. In Zusammenschau bestehe beim Beschwerdeführer in Österreich auch ein Privatleben von nur geringer Intensität. Die Rückkehrentscheidung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.Zu den Fragen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich und verfüge in Österreich über keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, eine Freundin in Österreich zu haben, er lebe jedoch nicht mit dieser zusammen und habe angegeben, sie bloß etwa alle zwei Wochen zu sehen, insofern könne auch in Bezug auf diese Freundin nicht von einer engen familienähnlichen Bindungen und nicht vom Vorliegen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausgegangen werden, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht erkannt werden könne. In Zusammenschau bestehe beim Beschwerdeführer in Österreich auch ein Privatleben von nur geringer Intensität. Die Rückkehrentscheidung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 11.04.2011 werde dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten. Überdies sei der Aufenthalt auch keineswegs als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte.
Der Beschwerdeführer habe zwar ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vorgelegt und verfüge über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Er engagiere sich in Österreich aber nicht ehrenamtlich und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig, lebe von der Grundversorgung. Auch habe Beschwerdeführer, obwohl er dafür 2014 teilweise Prüfungen abgelegt hat, den Pflichtschulabschluss nicht positiv absolviert. Auch wenn dem Beschwerdeführer in vorgelegten Empfehlungsschreiben Hilfsbereitschaft, Fleiß, Freundlichkeit und Verlässlichkeit attestiert werde, sei dies jedenfalls noch nicht ausreichend, um beim Beschwerdeführer eine derart fortgeschrittene Integration festzustellen, die bereits für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nichts vorgebracht, woraus geschlossen werden könnte, dass er bereits zahlreiche soziale Kontakte in Österreich geknüpft hat.
Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei: Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 28 Abs. 1 1.Satz SMG und den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8.Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei: Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 28, Absatz eins, 1.Satz SMG und den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühre die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" habe auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühre die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" habe auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Schließlich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zwar schon einige Zeit im Bundesgebiet aufhält, den größten Teil seines Lebens jedoch in seiner Heimat verbracht habe, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre bzw. er in seiner Heimat derart entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat auch vor dem Hintergrund der dort herrschenden schwierigen Verhältnisse nicht mehr zugem