Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2200663-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 03.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 03.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 04.02.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er hätte für die Taliban kämpfen sollen, weil er Sunnit sei. Sie (die Taliban) hätten ihn ein paar Mal in Sitzungen mitgenommen und dort hätten sie ihm beigebracht, wie erkämpfen müsse. Als er verweigert habe, für sie zu kämpfen, hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) am 06.04.2018 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, seine Familie hätte in Mazar-e Sharif 25 Jerib Grundstücke gehabt, die von der Grundstücksmafia besetzt worden seien, weil dort eine näher bezeichnete Siedlung geplant gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe zwar eine Anzeige bei der Polizei in Mazar-e Sharif erstattet, doch habe der Polizeikommandant gesagt, dass er gegen diese Mafia hilflos sei. Deshalb und weil das Geschäft der Familie nicht mehr profitabel gewesen sei, hätte die Familie ihr Haus verkauft und sei in die Provinz Baghlan übersiedelt, wo der Beschwerdeführer die letzten ca. fünf Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. In Baghlan habe er einige Zeit als Landwirt gearbeitet und eine Madrasa-Koranschule besucht. Dort sei ihm und den anderen Schülern eingeredet worden, dass sie gegen die Regierung und die USA in den Dschihad ziehen müssten. Zwei Mullahs, die auch Beziehungen zu den Taliban gehabt hätten, hätten in der Koranschule unterrichtet. Ein Mitschüler des Beschwerdeführers sei vom Mullah in den Dschihad geschickt worden und nicht zurückgekehrt. Auf die Frage nach dem Verbleib des Mitschülers habe der Mullah gesagt, dass dieser im Paradies sei. Außer zu den beiden Mullahs in der Koranschule habe der Beschwerdeführer nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei getötet worden, weil er sich zufällig in der Nähe einer Auseinandersetzung zwischen Taliban und Arbaki aufgehalten habe. Nach dem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer nicht mehr dort leben können, das Leben sei dort sehr schwierig gewesen. Er habe deshalb mit seiner Mutter gesprochen, weil er nach dem Tod des Vaters wohl in den Dschihad hätte ziehen müssen laut Mullahs. Seine Mutter habe jedoch den Wunsch gehabt, dass er Afghanistan verlasse; dies habe er selbst auch gewollt, und er habe nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dann einen Bekannten verständigt, den sie in Pol-e Khomri getroffen hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihren Schmuck verkauft, und mit dem dabei erlösten Geld habe der Bekannte die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Der Beschwerdeführer sei zuerst nach Kabul gefahren, wo er eine Nacht verbracht habe, dann habe er über Nimruz Afghanistan verlassen. Dies sei 20 Tage nach dem zufälligen Tod seines Vaters gewesen.
Mit Bescheid vom 07.06.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 07.06.2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, unter anderem weil in seinem Falle eine Steigerung des Vorbringens zu konstatieren sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann mit zehnjähriger Schulbildung sei - insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits in Afghanistan gesammelten Berufserfahrung als Lebensmittelverkäufer, Schweißer-Hilfsarbeiter und Landwirt, seiner Sprachkenntnisse (Dari und Paschtu fließend), seiner Vertrautheit mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in Afghanistan sowie der vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat - eine Rückkehr nach Afghanistan und insbesondere in seine ursprüngliche Herkunftsprovinz Balkh zumutbar.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, unter anderem weil in seinem Falle eine Steigerung des Vorbringens zu konstatieren sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann mit zehnjähriger Schulbildung sei - insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits in Afghanistan gesammelten Berufserfahrung als Lebensmittelverkäufer, Schweißer-Hilfsarbeiter und Landwirt, seiner Sprachkenntnisse (Dari und Paschtu fließend), seiner Vertrautheit mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in Afghanistan sowie der vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat - eine Rückkehr nach Afghanistan und insbesondere in seine ursprüngliche Herkunftsprovinz Balkh zumutbar.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
Mit Schreiben vom 27.06.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, mangelhafter Begründung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Vorliegen von Verfahrensmängeln. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe seine Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. imstande gewesen, ihm den notwendigen Schutz in seinem Heimatland zu bieten. Er habe bei seiner Befragung vor dem BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen, und sich damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft wird. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Sein Vorbringen erfülle diese Anforderungen. Er habe seine Situation durchwegs widerspruchsfrei wiedergegeben und habe nach bester Möglichkeit versucht, sein Vorbringen ausführlich auszuführen und mit Beweisen belegt. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach sein gesamtes Fluchtvorbringen auf in den Raum gestellte Behauptungen beruhe und weder in sich schlüssig noch plausibel sei, sei teilweise nicht nachvollziehbar, da sein Vorbringen sehr wohl logischen Schlüssen zugänglich sei. Seitens der Behörde seien keinerlei Ermittlungen durchgeführt worden, obwohl der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA zu Ermittlungen in seinem Herkunftsstaat seine ausdrückliche Zustimmung gegeben habe. Falls dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, werde in eventu der Antrag gestellt auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan zu befürchten sei, dass aufgrund des anhaltenden innerstaatlichen Konfliktes und der persönlichen Bedrohungslage eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Die Beschwerde enthält auch Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.Mit Schreiben vom 27.06.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, mangelhafter Begründung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Vorliegen von Verfahrensmängeln. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe seine Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. imstande gewesen, ihm den notwendigen Schutz in seinem Heimatland zu bieten. Er habe bei seiner Befragung vor dem BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen, und sich damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft wird. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Sein Vorbringen erfülle diese Anforderungen. Er habe seine Situation durchwegs widerspruchsfrei wiedergegeben und habe nach bester Möglichkeit versucht, sein Vorbringen ausführlich auszuführen und mit Beweisen belegt. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach sein gesamtes Fluchtvorbringen auf in den Raum gestellte Behauptungen beruhe und weder in sich schlüssig