TE Bvwg Beschluss 2019/1/29 W265 2209366-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AVG §13 Abs3
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9

Spruch

W265 2209366-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 08.10.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 27.04.2018 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und legte dem Antrag ärztliche Befunde bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2018 erstatteten Gutachten vom 02.09.2018 wurden die Funktionseinschränkungen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenks links, Zustand nach Anbohrung bei Hüftkopfnekrose rechts Unterer Rahmensatz, da nur mäßig gradige Funktionsminderung vorliegt

02.02.02

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Wirbelsäulenoperation LWS Bereich Unterer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß und Beschwerdesymptomatik

02.01.02

30

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Das Leiden 1 wurde aufgrund der wechselseitigen negativen Beeinflussung durch das Leiden 2 um eine Stufe angehoben. Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Mit Schreiben vom 07.09.2018 wurde der Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Begründend wurde ausgeführt, das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Mit E-Mail vom 23.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Beschwerde folgenden Inhaltes bei der belangten Behörde:

"Betreff: Bescheid vom 8. Oktober

Ich erhebe Einspruch vom Bescheid vom Bundesministerium Burgenland vom 8. Oktober, da vom Befund einiges vergessen oder nicht erwähnt wurde. Auch die Medikamente passen nicht.

Hochachtungsvoll

Name der Beschwerdeführerin"

Die Beschwerdevorlage langte am 23.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 04.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde verfasste Schreiben vom 23.11.2018 mit folgendem Wortlaut übermittelt:

"Ihre beigelegte Beschwerde vom 23.11.2018 weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:

> Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

> Die Bezeichnung der belangten Behörde (=Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland) und

> Einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 06.12.2018 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin brachte am 23.11.2018 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:

"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Da die mit E-Mail eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 23.11.2018 zwar fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte, jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung weder Beschwerdegründe oder irgendein Beschwerdebegehren enthält, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu das oben im Verfahrensgang wiedergegebene Schreiben), unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 06.12.2018 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.

Es war somit die Beschwerde nunmehr spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W265.2209366.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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