Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W114 2187845-1/13E
schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 23.01.2018, Zl. 1098958409-151983501/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 und am 22.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 23.01.2018, Zl. 1098958409-151983501/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 und am 22.01.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl W114 2187816) für sich und ihre minderjährigen Kinder (W114 2187828, W114 2187832, W114 2187837 und W114 2187841) am 13.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.römisch eins.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl W114 2187816) für sich und ihre minderjährigen Kinder (W114 2187828, W114 2187832, W114 2187837 und W114 2187841) am 13.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
I.2. Am 13.12.2015 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin nach dem AsylG 2005.römisch eins.2. Am 13.12.2015 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin nach dem AsylG 2005.
I.3. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten Einvernahme am 17.10.2017 aus, dass sie und ihr Mann Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt hätten und daher Afghanistan verlassen hätten.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten Einvernahme am 17.10.2017 aus, dass sie und ihr Mann Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt hätten und daher Afghanistan verlassen hätten.
I.4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 23.01.2018, Zl. 1098958409-151983501/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), wobei gemäßrömisch eins.4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 23.01.2018, Zl. 1098958409-151983501/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), wobei gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
I. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX mit Schriftsatz vom 24.02.2018 Beschwerde.römisch eins. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 mit Schriftsatz vom 24.02.2018 Beschwerde.
I.6. Am 13.06.2018 und am 22.01.2019 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an der sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann beteiligten. Die minderjährigen Kinder wurden von der Beschwerdeführerin vertreten. Ein Vertreter des BFA nahm an den Verhandlungen nicht teil.römisch eins.6. Am 13.06.2018 und am 22.01.2019 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an der sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann beteiligten. Die minderjährigen Kinder wurden von der Beschwerdeführerin vertreten. Ein Vertreter des BFA nahm an den Verhandlungen nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 überzeugte der Ehemann der BF nicht nur mit ausgezeichnetem Bibelwissen, sondern auch mit seiner überzeugenden Einstellung zum Christentum und seiner Bereitschaft, sich für seinen Glauben auch einzusetzen und evangelisierend tätig zu werden. Der Ehemann der BF vermochte darüber hinaus auch glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung wegen seiner religiösen Ausrichtung bedroht wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Zuge solcher Verfolgungsgefahren sogar getötet werden würde.
Infolge der Glaubhaftmachung der ihm drohenden Verfolgung aus religiösen Gründen wurde dem Ehemann im Anschluss an seine Einvernahme im Zuge eines mündlich verkündeten Erkenntnisses am 22.01.2019 der Status eines Asylberechtigten bezüglich seines Herkunftsstaates Afghanistan gewährt und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Unter Hinweis, dass die Regelungen bezüglich eines Familienverfahrens zur Anwendung gelangen würden, wurde auch der Beschwerdeführerin und jedem ihrer vier minderjährigen Kinder der Status von Asylberechtigten zuerkannt und diese Entscheidungen ebenfalls mündlich verkündet.
Dem BFA, welches zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keinen Vertreter entsandt hatte und sich damit nicht selbst einen persönlichen Eindruck verschafft hat, wurde das Verhandlungsprotokoll samt ausführlich begründetem mündlich verkündeten Erkenntnis unmittelbar nach Ende der mündlichen Verhandlung noch am 22.01.2019 zum Parteiengehör übermittelt.
I.7. In einem Schreiben vom 23.01.2019 hat das BFA gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG am 24.01.2019 um eine Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.römisch eins.7. In einem Schreiben vom 23.01.2019 hat das BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG am 24.01.2019 um eine Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.
I.8. Am 28.01.2019 wurde zu W114 2187845-1/14E sowohl dem BFA als auch dem Ehemann der Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG, mit dem dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten erteilt wurde, übermittelt.römisch eins.8. Am 28.01.2019 wurde zu W114 2187845-1/14E sowohl dem BFA als auch dem Ehemann der Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG, mit dem dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten erteilt wurde, übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und wurde am XXXX geboren. Sie stellte am 13.12.2015 für sich und als Vertreterin ihrer vier minderjährigen Kinder auch für diese Anträge auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und wurde am römisch 40 geboren. Sie stellte am 13.12.2015 für sich und als Vertreterin ihrer vier minderjährigen Kinder auch für diese Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von XXXX , dem mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 22.01.2019, W114 2187816-1-12Z, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin gehört als seine Ehefrau der Familie von XXXX an. Daher liegt in der gegenständlichen Angelegenheit ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von römisch 40 , dem mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 22.01.2019, W114 2187816-1-12Z, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin gehört als seine Ehefrau der Familie von römisch 40 an. Daher liegt in der gegenständlichen Angelegenheit ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie mit XXXX verheiratet sowie, dass sie mit ihrem Ehemann vier minderjährige Kinder hat, ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Bereits das BFA ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemäß § 34 AsylG 2005 ausgegangen.Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie mit römisch 40 verheiratet sowie, dass sie mit ihrem Ehemann vier minderjährige Kinder hat, ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Bereits das BFA ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ausgegangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wennParagraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Z13, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren. Ein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status der Asylberechtigten" gemäß § 3 AsylG 2005 (sowie auf gesonderte Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005) kann nicht verletzt werden, weil ein solches Recht nicht besteht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).In der gegenständlichen Angelegenheit wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren. Ein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status der Asylberechtigten" gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 (sowie auf gesonderte Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005) kann nicht verletzt werden, weil ein solches Recht nicht besteht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) sind die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) sind die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Asylgewährung, Asylverfahren, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2187845.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019