TE Vfgh Erkenntnis 2007/9/28 B133/07 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2007
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EMRK Art13
AVG §74 ff
UrheberrechtsG-Nov 1980 ArtIII §1 Abs1
VerwertungsgesellschaftenG 2006 §7, §26, §28, §30, §31, §32
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften; keine Bedenken gegen Zusammensetzung und hier präjudizielle Zuständigkeiten des nur aus Richtern bestehenden Urheberrechtssenates; keine Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der - im Interesse der Rechteinhaber und der Nutzer dieser Rechte - tätigen Aufsichtsbehörde durch die Verwertungsgesellschaften; ausreichende Bestimmtheit der durch Verordnung festzulegenden "Gesamtfinanzierung"; keine Verletzung der Bedarfskompetenz durch die Regelungen über die Vorschreibung von Verfahrensgebühren mangels Vorliegen einer bundesweiten einheitlichen Regelung; keine Bedenken gegen die Ermittlung der Finanzierungsbeiträge durch eine Berechnungsmethode auf Grund der Umsätze

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende Bescheide desrömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende Bescheide des

Urheberrechtssenates angefochten, mit denen den beschwerdeführenden Parteien gemäß §7 Abs5 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I 9 (in der Folge: VerwGesG 2006), Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben wurden:Urheberrechtssenates angefochten, mit denen den beschwerdeführenden Parteien gemäß §7 Abs5 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins 9 (in der Folge: VerwGesG 2006), Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben wurden:

Zu B133/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 13. Dezember 2006, Z UrhRS 4/06-5, mit dem die Berufung des Vereins Verwertungsgesellschaft Rundfunk gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2006 abgewiesen wurde,

zu B182/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 13. Dezember 2006, Z UrhRS 2/06-5, mit dem die Berufung des Österreichischen Rundfunks gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2006 abgewiesen wurde,

zu B271/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 6. Februar 2007, Z UrhRS 5/06-5, mit dem die Berufung des Österreichischen Rundfunks gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2007 abgewiesen wurde,

sowie zu B661/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 26. März 2007, Z UrhRS 1/07-5, mit dem die Berufung des Vereins Verwertungsgesellschaft Rundfunk gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2007 abgewiesen wurde.

In allen Bescheiden wurde den beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus eine Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates in Höhe von € 800,-- vorgeschrieben.

2. In den gegen diese Bescheide gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden behaupten die beschwerdeführenden Parteien, durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein, sowie die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide.

3. Der Urheberrechtssenat als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in den Verfahren zu B133/07, B182/07 und B271/07 Gegenschriften erstattet, in denen er den Beschwerdeausführungen entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VerwGesG 2006 lauten auszugsweise:

"Aufsicht

§7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,...

  1. (5)Absatz 5,Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundeskanzler hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:

1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,

2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,

3. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und

4. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.

  1. (6)Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation [gemeint wohl: Berufsorganisation] zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.

...

Nutzerorganisationen

§21. (1) Gesamtverträge können nur mit den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:

1. mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;

2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, mit einer freien Vereinigung von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.

  1. (2)Absatz 2,Die Befähigung nach Abs1 Z2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,...

...

Verträge mit dem ORF und mit dem Bund

§26. (1) Die §§23, 25 Abs2 und §27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften

1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,

2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

  1. (2)Absatz 2,Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs1 Z2 zuzuerkennen.

...

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

§28. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ('KommAustria') und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung 'Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften'. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.§28. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ('KommAustria') und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung 'Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften'. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.

  1. (2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Büroräume samt der erforderlichen Infrastruktur gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

  1. (3)Absatz 3,Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen

1. die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;

2. die Untersagung von Zusammenschlüssen nach §6 Abs1 sowie die Aufforderung nach §6 Abs3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;

3. die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach §7 Abs1 bis 4;

4. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach §7 Abs6;

5. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach §9 Abs1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach §9 Abs4;

6. die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach §11 Abs2 und 3;

7. die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach §18 Abs1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;

8. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach §21 Abs2 bis 4 und nach §26 Abs2;

9. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach §36 Abs6.

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

§29. (1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden.§29. (1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Geldstrafen, die nach §5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.Die Geldstrafen, die nach §5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.

Urheberrechtssenat

§30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.

  1. (2)Absatz 2,Der Urheberrechtssenat ist zuständig

1. für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,

2. für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach §17 Abs4,

3. für die Erlassung von Satzungen,

4. für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,

5. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,

6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,

7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.

  1. (3)Absatz 3,Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.

  1. (4)Absatz 4,Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher Vergleiche.

Organisation des Urheberrechtssenats

§31. (1) Der Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden ist ein, für die weiteren Mitglieder sind insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

  1. (2)Absatz 2,Die Entscheidungen des Urheberrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

...

Vergütungen und Gebühren

§32. (1) Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.

  1. (2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

  1. (3)Absatz 3,Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.

Verfahren vor dem Urheberrechtssenat

§33. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen. Im Verfahren nach §30 Abs2 Z4 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Prozesskostenersatz sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.

  1. (3)Absatz 3,Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

  1. (4)Absatz 4,Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.

  1. (5)Absatz 5,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§7 Abs1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§21 bis 22 Abs1 bis 3 JN sinngemäß. Über
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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