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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften; keine Bedenken gegen Zusammensetzung und hier präjudizielle Zuständigkeiten des nur aus Richtern bestehenden Urheberrechtssenates; keine Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der - im Interesse der Rechteinhaber und der Nutzer dieser Rechte - tätigen Aufsichtsbehörde durch die Verwertungsgesellschaften; ausreichende Bestimmtheit der durch Verordnung festzulegenden "Gesamtfinanzierung"; keine Verletzung der Bedarfskompetenz durch die Regelungen über die Vorschreibung von Verfahrensgebühren mangels Vorliegen einer bundesweiten einheitlichen Regelung; keine Bedenken gegen die Ermittlung der Finanzierungsbeiträge durch eine Berechnungsmethode auf Grund der UmsätzeSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende Bescheide desrömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende Bescheide des
Urheberrechtssenates angefochten, mit denen den beschwerdeführenden Parteien gemäß §7 Abs5 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I 9 (in der Folge: VerwGesG 2006), Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben wurden:Urheberrechtssenates angefochten, mit denen den beschwerdeführenden Parteien gemäß §7 Abs5 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins 9 (in der Folge: VerwGesG 2006), Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben wurden:
Zu B133/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 13. Dezember 2006, Z UrhRS 4/06-5, mit dem die Berufung des Vereins Verwertungsgesellschaft Rundfunk gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2006 abgewiesen wurde,
zu B182/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 13. Dezember 2006, Z UrhRS 2/06-5, mit dem die Berufung des Österreichischen Rundfunks gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2006 abgewiesen wurde,
zu B271/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 6. Februar 2007, Z UrhRS 5/06-5, mit dem die Berufung des Österreichischen Rundfunks gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2007 abgewiesen wurde,
sowie zu B661/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 26. März 2007, Z UrhRS 1/07-5, mit dem die Berufung des Vereins Verwertungsgesellschaft Rundfunk gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2007 abgewiesen wurde.
In allen Bescheiden wurde den beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus eine Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates in Höhe von € 800,-- vorgeschrieben.
2. In den gegen diese Bescheide gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden behaupten die beschwerdeführenden Parteien, durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein, sowie die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide.
3. Der Urheberrechtssenat als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in den Verfahren zu B133/07, B182/07 und B271/07 Gegenschriften erstattet, in denen er den Beschwerdeausführungen entgegentritt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VerwGesG 2006 lauten auszugsweise:
"Aufsicht
§7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.
1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,
3. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
4. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.
...
Nutzerorganisationen
§21. (1) Gesamtverträge können nur mit den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:
1. mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;
2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, mit einer freien Vereinigung von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.
...
Verträge mit dem ORF und mit dem Bund
§26. (1) Die §§23, 25 Abs2 und §27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften
1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
...
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§28. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ('KommAustria') und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung 'Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften'. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.§28. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ('KommAustria') und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung 'Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften'. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.
1. die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
2. die Untersagung von Zusammenschlüssen nach §6 Abs1 sowie die Aufforderung nach §6 Abs3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
3. die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach §7 Abs1 bis 4;
4. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach §7 Abs6;
5. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach §9 Abs1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach §9 Abs4;
6. die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach §11 Abs2 und 3;
7. die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach §18 Abs1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
8. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach §21 Abs2 bis 4 und nach §26 Abs2;
9. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach §36 Abs6.
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
§29. (1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden.§29. (1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden.
Urheberrechtssenat
§30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.
1. für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,
2. für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach §17 Abs4,
3. für die Erlassung von Satzungen,
4. für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,
5. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,
6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,
7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.
Organisation des Urheberrechtssenats
§31. (1) Der Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden ist ein, für die weiteren Mitglieder sind insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
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Vergütungen und Gebühren
§32. (1) Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.
Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
§33. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen. Im Verfahren nach §30 Abs2 Z4 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Prozesskostenersatz sinngemäß anzuwenden.