TE Vfgh Beschluss 2008/12/1 B532/08

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BDG 1979 §20

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod desBeschwerdeführers

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem - mit am 19. März 2008 zur Post gegebenen Beschwerde - angefochtenen Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes wurde festgestellt, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2007 infolge Eintrittes der Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteiles, mit dem der Beschwerdeführer wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, gemäß §20 Abs2 Z2 lita Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, aufgelöst worden sei.

2. Der Beschwerdeführer ist, wie der von der belangten Behörde übermittelten Sterbeurkunde zu entnehmen ist, am 28. Juli 2008 verstorben. Die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen, vertreten durch die erbserklärte Erbin, hat auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 16. September 2008 mitgeteilt, dass sie das gegenständliche Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht fortsetzt.

3. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983 und 13.625/1993).

4. Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. VfSlg. 14.330/1995).

5. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 10.003/1984, 16.156/2001, 17.195/2004).

6. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B532.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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