TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W200 2195898-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §2
VOG §6a

Spruch

W200 2195898-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (SMS) vom 16.04.2018, Zl. 610-601090-001 betreffend die Beschwerde gegen die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben als Hilfeleistung in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von € 4.000, -- bewilligt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.03.2018 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12.01.2018 wurde der namentlich bekannte Täter ua wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Der namentlich bekannte Täter hat ua am 13.07.2018 um 15.55 Uhr der Beschwerdeführerin eine Geldtasche mit darin enthaltenem Bargeld in Höhe von mindestens EUR 20,00 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Beschwerdeführerin durch die ausgeübte Gewalt ein Schädelhirntrauma mit Blutung zwischen der harten und weichen Hirnhaut im rechten Stirn-Schläfenbereich (Subduralblutung) mit Bewusstlosigkeit, eine kleine Rissquetschwunde an der Stirn mit Schwellung und Blutunterlaufung und eine Blutunterlaufung und Schwellung im rechten Unterkiefer/Halsbereich erlitt, wobei insbesondere die Blutung zwischen harter und weicher Hirnhaut eine an sich schwere Körperverletzung darstellt.

Dem Urteil liegt ein vom LG für Strafsachen Graz eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten zu Grunde, wonach die Beschwerdeführerin durch die Tat eine an sich schwere Körperverletzung erlitten hat.

Mit Bescheid vom 16.04.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000, -- bewilligt. Begründend wurde auf § 1 Abs. 1 und § 6a VOG verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 13.07.2017 durch eine strafbare Handlung eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB zugefügt wurde.

In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde mit der Begründung, dass sehr wohl Anhaltspunkte vorlägen, dass durch die Körperverletzung verursachten Gesundheitsschädigung länger als drei Monate angedauert hätten.

Das BVwG holte in weitere Folge ein neurologisches Gutachten zu der Frage ein, ob die bei der Beschwerdeführerin durch das Verbrechen verursachte Gesundheitsschädigung länger als drei Monate angedauert hat bzw. ob durch das Verbrechen der Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens oder des Gehörs, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder ein schweres Leiden, Siechtum herbeigeführt wurde

Das Gutachten vom 01.10.2018 gestaltet sich wie folgt:

"Anamnese:

Frau B. kommt selbständig gehend ohne Unterstützung und ohne Begleitung pünktlich zur Untersuchung.

St.p. AE, immer gesund. Keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar, keine weiteren Krankenhausaufenthalte.

Derzeitige Beschwerden:

Es gehe er schlecht seit dem Unfall am 13.7.2017: sie wurde zusammengeschlagen, damals Kopfverletzung mit Gehirnblutung, danach war sie lange im Krankenhaus. Sie konnte monatelang nicht gehen und nichts lesen, es bestehen auch noch immer Probleme in der zeitlichen Orientierung. Ihr Gehirn sei nicht mehr so leistungsfähig, sie sei auch sehr viel müder als früher und sie verbringe viel Zeit im Bett. Ihr Kopf müsse immer flach liegen, senkrecht falle es ihr schwer, da habe sie viele Ausfälle. Seit dem Überfall sei sie beim Gehen unsicher und schwindelig. Sie habe immer alles selbst gemacht. Nach dem Unfall habe sie dann das Pflegegeld bekommen, weil sie nichts mehr schaffte. Zuvor habe sie kaum einen Arzt gebraucht, sie holte sich nur beim Hausarzt die Medikamente. Thrombo Ass bekomme sie wegen Thrombosen in den Füßen. Bisher auch kein Schlaganfall in der Anamnese, sie sei auch nie bei einem Nervenarzt gewesen, nur beim Hausarzt und beim Zahnarzt, weil sie immer gesund war.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo Ass, Antihypertonikum (Amlodibene)

Sozialanamnese: Sie lebt alleine und bezieht PG Stufe 1.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

86-jährige Antragstellerin in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe

Ernährungszustand: normal

Klinischer Status - Fachstatus:

Neurologisch: Rechtshänder

Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Lesebrille, Hören unauffällig, Sprache unauffällig.

Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Dysbradydiadochokinese bds, Finger-Nase-Versuch bds zielunsicher und verwackelt. Muskeleigenreflexe bds untermittellebhaft auslösbar. Händetremor bds.

Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, leichte Koordinationsstörung, Muskeleigenreflexe bds kaum auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gang leicht unsicher und etwas instabil, kleinschrittig, keine Fallneigung, auf Zehen und Fersen erschwert möglich, Strichgang erschwert möglich.

Status psychicus:

Bewusstseinslage: klar

Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend erhalten

Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: subjektiv ausreichend

Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: erscheint altersgemäß,

MMSE: 24/80 (Testergebnis ist beiliegend)

Ductus: weitegehend kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen

Tempo: diskret verlangsamt, Intelligenz: durchschnittlich, Keine sicheren funktionellen Abbauzeichen, Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar, Ich Störungen nicht explorierbar, Stimmung: Depressionen werden negiert; Befindlichkeit:

negativ getönt, Affizierbarkeit: etwas mehr im negativen Bereich,

Antrieb: etwas reduziert, aber altersgemäß, Psychomotorik: Mimik und Gestik adäquat, Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten,

Biorhythmusstörungen: Schlaf ausreichend, Suizidalität: keine

Persönlichkeitsmerkmale: angespannt, ängstlich, besorgt, fixiert auf Unfallfolgen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

* Zustand nach Schädelhirntrauma (Blutung zwischen harte und weiche Hirnhaut) nach Überfall mit leichten neurologischen bleibenden Ausfällen und leichten kognitiven Einschränkungen Bei der AST besteht der Zustand nach einer Gehirnblutung nach Verletzung im Zuge eines Überfalls. Sie gibt an, seither diverse Einschränkungen zu haben, die zuvor nicht vorhanden waren. Diese beziehen sich auf körperliche Gebrechen, im neurologischen Status zeigen sich dabei v. a. leichte Koordinationsstörungen und eine leichte Gangunsicherheit.

In psychischer Hinsicht lag bei der Untersuchung ein MMSE von 24/30 vor. Die AST zeigt somit leichte bis mäßige kognitive Einschränkungen, die allerdings auch in Anbetracht des hohen Lebensalters nicht ungewöhnlich sind.

Beantwortung der Fragen:

1. Hat die durch das Verbrechen bei der BF verursachte Gesundheitsschädigung länger als drei Monate angedauert?

JA, es bestehen weiterhin noch leichte Folgeerscheinungen wie oben angeführt. Diese sind nach einer Gehirnblutung durchaus nicht ungewöhnlich.

2. Wurde durch das Verbrechen bei der BF

a. der Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens oder des Gehörs herbeigeführt?

NEIN. Diese Funktionen waren zum Zeitpunkt der Untersuchung altersgemäß.

b. eine erhebliche Verstümmelung oder auffallende Verunstaltung:

NEIN. Dies war bei der Untersuchung nicht ersichtlich.

c. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten.

JA. Die AST gibt an, dass sie seit dem Unfall Pflegegeld beziehe, jedoch zuvor immer selbständig gelebt habe. Obwohl ein deutlich fortgeschrittenes Lebensalter vorliegt, in welchem auch naturgemäß eine Verschlechterung des Allgemeinbefindens zu erwarten ist, kann gesagt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gehirnblutung die Pflegebedürftigkeit beschleunigt hat. Auch erscheint die AST eine posttraumtische Belastungsstörung erlitten zu haben. Sie ist sehr fixiert auf die Geschehnisse, ängstlich und auch etwas agitiert, v.a. bei der Schilderung der stattgehabte Ereignisse.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass durch den Unfall eine anhaltende Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes eingetreten ist, neben auch leichten bis mäßigen sehr wahrscheinlich dauerhaften körperlichen Folgeerscheinungen."

Im gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.03.2018 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG. Mit Bescheid vom 16.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000 bewilligt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12.01.2018 wurde der namentlich bekannte Täter ua wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Durch die ausgeübte Gewalt erlitt die Beschwerdeführerin ein Schädelhirntrauma mit Blutung zwischen der harten und weichen Hirnhaut im rechten Stirn-Schläfenbereich (Subduralblutung) mit Bewusstlosigkeit, eine kleine Rissquetschwunde an der Stirn mit Schwellung und Blutunterlaufung und eine Blutunterlaufung und Schwellung im rechten Unterkiefer/Halsbereich erlitt, wobei insbesondere die Blutung zwischen harter und weicher Hirnhaut eine an sich schwere Körperverletzung darstellt.

Die Dauer der von der Beschwerdeführerin durch das Verbrechen erlittenen Gesundheitsschädigung beträgt länger als drei Monate.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage.

Hinsichtlich der Ausführungen der Gutachterin, dass durch die Tat bei der Beschwerdeführerin ein schweres Leiden bzw. Siechtum herbeigeführt wurde, ist auf den Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch zu verweisen (Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB §85):

Rz 14: Der Ausdruck "schweres Leiden" bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab (9 Os 192/77, SSt 50/22 = EvBl 1979/178;

L/St/Nimmervoll, StGB4 § 85 Rz 15; Messner, SbgK § 85 Rz 35;

Eichinger in Migutsch/Wessely, BT I § 85 Rz 13). Als Beispiele werden eine chronische Nierenerkrankung, ein schwerer Leberschaden und das Vollbild der AIDS-Erkrankung genannt (Kienapfel/Schroll, StudB BT I4 § 85 Rz 12). Die Rsp hat als schweres Leiden eine halbseitige Lähmung (13 Is 126/78), eine Hirnverletzung mit epileptischen Folgen (10 Os 77/80) und eine hochgradige Bewegungseinschränkung eines Armes, durch die wichtige Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur mit besonderer Anstrengung ausgeführt werden können (9 Os 192/77, SSt 50/22 = EvBl 1979/178), anerkannt. Die schweren Tatfolgen können auch im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in entsprechendem Ausmaß beeinträchtigen (13 Os 98/86 (RS0092675), SSt 57/56).

Rz 15: "Siechtum" bedeutet eine unbehebbare und mit Hinfälligkeit verbundene Krankheit (3 Os 673/48, SSt 19/162; Fabrizy, StGB12 § 85 Rz 5; L/St/Nimmervoll, StGB4 § 85 Rz 16; Eichinger in Migutsch/Wessely, BT I § 85 Rz 15; Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 49). Dieser Qualifikationsfall ist etwa anzunehmen, wenn der Verletzte die Fähigkeit verloren hat, Begriffe in Worte und Schriftbilder umzusetzen sowie Gesprochenes und Geschriebenes begrifflich aufzunehmen und danach situationsgemäß zu handeln (11 Os 160/72, SSt 43/47 = EvBl 1973/109). Auch dauernde Pflegedürftigkeit ist Siechtum (13 Os 98/86, SSt 57/56).

Die 86jährige Beschwerdeführerin kam selbständig gehend ohne Unterstützung und ohne Begleitung zur Untersuchung, lebt alleine und bezieht Pflegegeld Stufe 1. Darin kann der erkennende Senat keine ihre gesamte Lebensführung beeinträchtigende Gesundheitsstörung erkennen. Die Beschwerdeführerin kann die wichtigen Verrichtungen des täglichen Lebens alleine meistern.

In einer Gesamtabwägung kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin kein schweres Leiden bzw. Siechtum durch die Tat herbeigeführt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

§ 6a Abs. 2 VOG besagt:

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht (§ 6a Abs. 2 VOG).

Wie unter II.1. ausgeführt, beträgt die Dauer der bei der Beschwerdeführerin festgestellten, durch das Verbrechen verursachten Gesundheitsschädigung länger als drei Monate, weshalb eine Pauschalentschädigung von 4 000 Euro zu leisten ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.

Schlagworte

Dauer, Gesundheitsschädigung, Sachverständigengutachten,
Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2195898.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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