TE Vwgh Beschluss 2019/3/4 Ra 2018/14/0273

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018, W198 2173117-1/32E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, ein Bruder sei Kommandant bei der Regierung bzw. bei einer Partei und ein anderer Bruder Lehrer an einer staatlichen Schule gewesen; deshalb sei seine Familie von den Taliban bedroht worden. Auch habe er Schulmaterial an Schulen geliefert, weshalb er von den Taliban gefangen genommen und misshandelt worden sei. Er habe von den Taliban auch Drohbriefe erhalten.

2 Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren brachte der Revisionswerber u.a. vor, er habe auf einer Facebook-Seite einen Beitrag verfasst, welcher sich gegen den Islam richte, worüber im Fernsehen berichtet und seine Bestrafung gefordert worden sei. Auch habe er sich den Zeugen Jehovas angeschlossen, weshalb er von Familienangehörigen bedroht werde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision wendet sich - auf das Wesentliche zusammengefasst - in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Revisionswerber kein Parteiengehör zur Beweiswürdigung hinsichtlich des genannten Fernsehberichts gewährt, was ihn daran gehindert habe, die Echtheit dieses Beweismittels darzulegen (in einem ergänzenden Schriftsatz erstattete der Revisionswerber weiteres Vorbringen zur Echtheit dieses Fernsehberichts). Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit den Drohnachrichten auseinandergesetzt. Auch stehe dem Revisionswerber keine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif offen.

9 Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN).

10 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich auch mit dem genannten Fernsehbericht auseinandergesetzt hat - beweiswürdigend mit den verschiedenen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dieser habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.

11 Insoweit der Revisionswerber vorbringt, ihm sei kein Parteiengehör in Bezug auf die Beweiswürdigung zu dem genannten Fernsehbericht eingeräumt worden, ist ihm zu entgegnen, dass sich das Recht auf Parteiengehör nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den von der Behörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalt bezieht. Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).

12 Insoweit sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif wendet und insoweit sie behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit den vom Revisionswerber vorgelegten Drohnachrichten nicht auseinandergesetzt, legt sie nicht dar, worin jeweils die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll, von deren Lösung die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt.

13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2019

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelParteiengehör AllgemeinParteiengehörSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140273.L00

Im RIS seit

02.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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