TE Vwgh Beschluss 2019/3/6 Ra 2019/18/0067

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des H S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Jänner 2019, Zl. W244 2152736- 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, ihm drohe aufgrund seiner früheren Tätigkeit in einer Bäckerei, welche die afghanische Polizei beliefert habe, Verfolgung durch die Taliban.

2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17. März 2017 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17. März 2017 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Er sei gesund und arbeitsfähig; ihm stehe - auch unter Bedachnahme auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 - in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stelle - aus näher dargestellten Gründen - keine Verletzung des Rechts des Revisionswerbers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. 4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Er sei gesund und arbeitsfähig; ihm stehe - auch unter Bedachnahme auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 - in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stelle - aus näher dargestellten Gründen - keine Verletzung des Rechts des Revisionswerbers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit - zusammengefasst - geltend gemacht wird, das BVwG weiche bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 BFA-VG ab. Im Übrigen treffe nicht zu, dass der Revisionswerber gesund sei. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG sei unschlüssig. Der Revisionswerber sei vielmehr psychisch krank, wie sich dem gleichzeitig vorgelegten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen entnehmen lasse. Er gehöre deshalb zu einer Risikogruppe laut den UNHCR-Richtlinien und wäre bei Rückkehr nach Afghanistan gefährdet, weshalb ihm subsidiärer Schutz hätte zuerkannt werden müssen. 5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit - zusammengefasst - geltend gemacht wird, das BVwG weiche bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ab. Im Übrigen treffe nicht zu, dass der Revisionswerber gesund sei. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG sei unschlüssig. Der Revisionswerber sei vielmehr psychisch krank, wie sich dem gleichzeitig vorgelegten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen entnehmen lasse. Er gehöre deshalb zu einer Risikogruppe laut den UNHCR-Richtlinien und wäre bei Rückkehr nach Afghanistan gefährdet, weshalb ihm subsidiärer Schutz hätte zuerkannt werden müssen.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

7 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des BVwG zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers. Soweit sie sich dabei auf das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 8. Februar 2019 stützt, demzufolge beim Revisionswerber der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten im Sinne einer Lese- und Rechenstörung vorliege, kann dieses Beweismittel im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beachtung finden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gemäß § 41 VwGG nämlich auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen. Daraus wird in ständiger Rechtsprechung auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können (vgl. etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0258 bis 0259, mit weiteren Nachweisen). Das vorgelegte Gutachten datiert nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und fällt deshalb unter das dargestellte Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. 7 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des BVwG zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers. Soweit sie sich dabei auf das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 8. Februar 2019 stützt, demzufolge beim Revisionswerber der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten im Sinne einer Lese- und Rechenstörung vorliege, kann dieses Beweismittel im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beachtung finden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 41, VwGG nämlich auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen. Daraus wird in ständiger Rechtsprechung auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können vergleiche , etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0258 bis 0259, mit weiteren Nachweisen). Das vorgelegte Gutachten datiert nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und fällt deshalb unter das dargestellte Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

8 Daran ändert auch der von der Revision angesprochene Umstand, dass eine Vertrauensperson des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben hatte, sie habe den Eindruck, der Revisionswerber sei nicht auf dem Stand eines 22- jährigen, weil er sehr schwer und langsam lerne und Schwierigkeiten in der Feinmotorik habe, nichts. Das BVwG hielt dazu im Folgenden fest, der Revisionswerber habe einen wachen und orientierten Eindruck vermittelt, was auch von seinem Rechtsvertreter ausdrücklich bestätigt wurde. Es kann daher fallbezogen nicht als fehlerhaft erkannt werden, dass sich das BVwG bei dieser Sachlage nicht veranlasst sah, von amtswegen eine Begutachtung des Gesundheits- und Entwicklungszustandes des Revisionswerbers vorzunehmen.

9 Zum Revisionsvorbringen betreffend das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers in Österreich verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0370 bis 0372, mwN). 9 Zum Revisionsvorbringen betreffend das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers in Österreich verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0370 bis 0372, mwN).

10 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei seiner Interessenabwägung zum Privat- und Familienleben des Revisionswerbers die Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht beachtet oder sie in unvertretbarer Weise angewandt hätte. Das BVwG hat nämlich entgegen dem Revisionsvorbringen auch die Beziehungen des erwachsenen Revisionswerbers zu seiner in Österreich lebenden Schwester und seine bisher gesetzten Integrationsschritte in die Interessensabwägung einbezogen, gleichzeitig aber den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Straffälligkeit des Revisionswerbers im Suchtmittelbereich; geordnetes Fremdenwesen) fallbezogen vertretbar mehr Gewicht beigemessen.

11 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. Wien, am 6. März 2019 11 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen. Wien, am 6. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180067.L00

Im RIS seit

02.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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