RS Lvwg 2018/10/9 LVwG 40.22-2081/2018

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG 1991 §10 Abs3
VwGVG §50 Abs1

Rechtssatz

Die Nichtzulassung als Bevollmächtigter nach § 10 Abs 3 AVG tangiert auch den Vertretenen, der den Bevollmächtigten nachweislich zu seiner Vertretung bestellt hat, in seiner Rechtssphäre (vgl. VwGH 31.05.2012, 2010/06/0207; 29.09.2016, Ra 2016/02/0198). Dies gilt auch für die Nichtzulassung eines bestellten Bevollmächtigten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens, im konkreten Fall, die Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung. Gegen die Nichtzulassung können daher sowohl der Vertretene als auch der nachweislich bevollmächtigte Vertreter Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erheben.

Schlagworte

Bevollmächtigter, Nichtzulassung, Beschwerderecht, Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.40.22.2081.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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