RS Lvwg 2019/2/1 LVwG-AV-1210/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

NAG 2005 §11 Abs5
ASVG §293 Abs1

Rechtssatz

Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem  [gemäß § 11 Abs 5 NAG iVm § 293 Abs 1 ASVG] vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 2008/22/0711).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Einkommen; Richtsätze;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1210.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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