TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/26 98/10/0408

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1999
beobachten
merken

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §40;
LSchG Vlbg 1982;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG Vlbg 1997 §2;
NatSchG Vlbg 1997 §24 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997;
StGG Art5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/07/0192 E 27. Juli 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der N Ges.m.b.H. & Co. in Sulz-Röthis, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Johannitergasse 6/II, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Oktober 1998, Zl. IVe-151.09/1997, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Aushub- und Waschschlammdeponie auf dem Grundstück Nr. 895/3 GB 92110 Götzis.

Bei der über dieses Ansuchen am 30. Juli 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Naturschutzbeauftragte, er habe, da bei der BH schon seit mehreren Jahren immer wieder verschiedene Projekte bezüglich einer Neugestaltung des Gasserweihers bekannt seien, diese Örtlichkeit sehr genau und vor allem im Hinblick auf den Amphibienbesatz beobachtet. Fast täglich fahre er beruflich an diesem Weiher vorbei, sodass er sich ein umfassendes Bild machen könne. Im heurigen Frühjahr hätten vereinzelt Laichgruppen des Wasserfrosches beobachtet werden können. Allerdings sei für eine nachhaltige Amphibienpopulation dieser Standort wenig geeignet, da die Umgebung stark verbaut und im Westen durch die Autobahn sowie die Lastenstraße verkehrsmäßig stark belastet sei. In der landschaftsbildlichen und ortsbildlichen Beurteilung sei festzuhalten, dass sich auf Grund des vor ca. 30 Jahren stattgefundenen Lehmabbaues heute ein sehr reizvoller Weiher entwickelt habe. Festzuhalten sei, dass die in den Projektsunterlagen ausgewiesenen Vermessungen klar aussagten, dass es sich nicht um einen See im wissenschaftlichen Sinn handle, da die so genannte "Sprungschicht", die "die jährliche Temperatur des Wasserwechsels verursache", fehle. Sicherlich sei ein "landschafts- und ortsbildlich sehr vertrauter Bereich" betroffen. Es müsse jedoch in der Gesamtbeurteilung im Sinne des Umweltschutzes auch die langfristige Erhaltung des Grundwassers mitbeachtet werden. Bei Verfüllung mit dem durch den Sachverständigen für Geologie und Abfalltechnik beschriebenen unbedenklichen Material sei auf lange Sicht gewährleistet, dass kaum mehr Gewässerbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Unter diesem Gesamtaspekt könne, da es sich nur um eine vorübergehende Einbringung von inertem Material handle, insgesamt bei einer Befristung von zwei Jahren die beantragte Einbringung des Waschschlammes auch aus ökologischer und landschaftsbildlicher Sicht positiv beurteilt werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass jene Bereiche, die nicht als Sonderflächen gewidmet seien und keiner sonstigen Verwendung zugeführt werden sollten, unverzüglich wieder mit standortgemäßem Samenmaterial einzusäen seien, damit eine ortsübliche Begrünung möglich werde.

Der Landschaftsschutzanwalt führte aus, das Landschaftsbild präsentiere sich derzeit "verwildert", d.h. in einem durch natürliche Dynamik entwickelten Zustand. Die Umgebung des Teiches sei teilweise von der Lastenstraße sowie von der Straße "Gasserweiher" her einsehbar und sei optisch als reizvoll zu bezeichnen. In ökologischer Sicht sei der bestehende Teich mit seinen umgebenden Gehölzstreifen sowie den Hochstaudenfluren als reich strukturiert, vielseitig und wertvoll zu bezeichnen. Durch die Aufschüttung dieses Areals wäre klar eine Beeinträchtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gegeben. Der Schutz des Grundwassers liege grundsätzlich auch im Interesse des Landschaftsschutzanwaltes, es sei aber nicht anzunehmen, dass durch den Bestand des Ziegelteiches das Grundwasser in nennenswerter Weise beeinträchtigt werde. Um das Vorhaben nach dem Landschaftsschutzgesetz zu bewilligen, müssten daher andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden. Prinzipiell werde auch von Seiten des Landschaftsschutzes nicht bestritten, dass ein Interesse an der Errichtung von Deponien bestehe; dies könne aber nicht grundsätzlich für jede beliebige Deponie auf jedem beliebigem Grundstück gelten. Es werde daher sehr stark bezweifelt, dass an der Verfüllung des bestehenden Teiches sowie der Überschüttung der angrenzenden Bereiche ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.

Die Marktgemeinde Götzis sprach sich gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung aus. Sie begründete dies damit, im Grünordnungs- und Landschaftsplan der Gemeinde sei der gesamte Bereich als "Erhaltungswürdige und naturnahe Fläche (Verzicht auf Nutzungsintensivierung)" ausgewiesen. Seit Erstellung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1981 sei der nördliche Teil als "Freifläche Sondergebiet Kinderzoo", der südliche Teil als "Freifläche Freihaltegebiet" gewidmet. Am 28. November 1994 habe die Gemeindevertretung einstimmig die Umwidmung der "Freifläche Sondergebiet Kinderzoo", also auch den Bereich des gegenständlichen Teiches, in "Baufläche Mischgebiet" mit der Begründung abgelehnt, dass der Teich erhalten werden solle und eine Bebauung im Bereich des Teiches nicht denkbar sei. Das Gelände biete sich als Naherholungsgebiet im ohnehin schon dicht verbauten und durch Autobahn, Lastenstraße und Bahnlinie belasteten Gebiet an. Auch wenn das Grundstück nicht öffentlich zugänglich sei, werde ein Stück Natur in diesem Ortsbereich immer notwendiger. Der Teich mit den ihn umgebenden Büschen, Naturhecken und Bäumen bilde zusammen mit dem südlichen Teich die letzte größere zusammenhängende naturnahe Fläche in diesem Gebiet.

Mit Bescheid vom 29. September 1997 erteilte die BH der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 24 und 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (NatSchG 1997) die Bewilligung zur Errichtung einer Kieswaschschlamm- und Aushubmaterialdeponie.

Die Marktgemeinde Götzis erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in welchem sie auch ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz einholte.

Darin wird von der Gutachterin Folgendes ausgeführt:

"Befund:

Das Vorhaben beabsichtigt auf dem Gelände des ehemaligen Kinder-Zoos eine Aushub- und Waschschlammdeponie zu errichten und zu betreiben. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Gst. Nr. 895/3 KG 92110 Götzis, weist eine Fläche von 8.752 m2 auf, wovon 4.289 m2 (laut Grundstücksverzeichnis Vermessungsamt Feldkirch) auf einen Teich entfallen. Der Teich wird hauptsächlich aus Oberflächenwasser gespeist und ist an der tiefsten Stelle 7 m tief. Er stellt eine ehemalige Lehmgrube dar, aus der für die Ziegelherstellung Lehm abgebaut wurde. Das Grundstück grenzt im Nordwesten an die Lastenstraße (L 56), im Nordosten an das öffentliche Wegegut Gasserweiher und im Osten an bebautes Siedlungsgebiet. Im Süden grenzt das Grundstück an eine Grünfläche mit einem weiteren Teich (B). Dieser weist eine geringere Wasserfläche als der Teich des gegenständlichen Grundstücks auf. Das Grundstück selbst beherbergt den im Zentrum liegenden Teich, der im Nordwesten bis an die Grundstücksgrenze reicht. Der Teich ist gegenüber dem umgebenden Gelände eingetieft. Das Ufer im Nordwesten, zur Lastenstraße hin, ist steil und mit Gehölzen bestockt, die teils aus einer Anpflanzung stammen und teils Naturverjüngung darstellen (Schwarzkiefer, Grauerlen, Weiden, Liguster, Blutroter Hartriegel, u.a.). Das südliche und südwestliche Ufer des Teiches ist mäßig steil und mit Schilf und Weiden bestockt, wobei die südliche Begrenzung des Teiches aus einem Damm besteht, der den fraglichen Teich vom Teich (B) des benachbarten Grundstückes Gst. Nr. 895/5 trennt. Nördlich und nordöstlich des Teiches besteht das Gelände des ehemaligen Kinderzoos aus einer verbuschenden Grünfläche (Kanadische Goldrute, Brombeere, Acker-Kratzdistel, Holunder, etc.) und einigen sich darauf befindlichen zerfallenden Schuppen. Randlich zum Teich stocken eine alte "Kopf"-Weide und einige jüngere Exemplare mit natürlichem Wuchs (Salix alba, S. caprea). Zum Zeitpunkt der Begehung (3.3.1998) konnte eine rege Tätigkeit div. Kleinvögel festgestellt werden, ein Stockentenpaar hielt sich auf der Wasserfläche auf. Das Gewässer ist kein bedeutendes Laichgewässer für Amphibien, bis auf einige Laichgruppen des Teichfrosches (Rana esculenta, Beobachtung H. Müller 1997) sind keine weiteren Amphibienvorkommen für den Gasserweiher bekannt. Das Grundstück ist eingezäunt.

Beurteilung:

1. Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Der ursprünglich durch Materialentnahme künstlich geschaffene Gasserweiher stellt heute mit Ausnahme der Bepflanzung am Nordwestufer ein Gewässer mit naturnaher Uferbestockung dar. Das nicht mehr genutzte Gelände um den Teich "verwildert" und durchläuft eine Entwicklung von unbestockten Freiland über eine Verbuschung zu einem Gehölzbestand. Das Röhricht, die Weiden und die verbuschenden Bereiche um den Teich bilden einen reich strukturierten Lebensraum für die Vogelwelt, der besonders durch die vorhandene Wasserfläche in seiner Wertigkeit erhöht wird. Durch die Lage inmitten eines Siedlungsgebietes und in unmittelbarer Nähe zur Landesstraße und zur Autobahn gewinnt das Gelände mit dem Teich einerseits als Rückzugsfläche und Nahrungsraum für Vögel und Insekten besondere Bedeutung. Andererseits stellt der Teich eben auf Grund dieser Situierung für Amphibien aus einem größeren Umkreis kein günstiges Laichgewässer dar, da beim Zuzug zum Laichplatz breite Straßen überquert werden müssen. Insgesamt stellt das Grundstück innerhalb dieses stark beanspruchten Raumes eine ökologisch wertvolle Ausgleichsfläche für die Natur dar.

Eine Aufschüttung des Teiches und der umgebenden Fläche würde das differenzierte Lebensraumangebot für die Tierwelt erheblich reduzieren (Verlust der Wasserfläche, von Röhricht und von Ufergebüsch) und stellt somit eine Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenwelt des Gasserweihers dar. Das weitere Bestehen des zweiten Teiches (B) auf dem benachbarten Grundstück mildert zwar diese Beeinträchtigungen auf Tier- und Pflanzenwelt, kann sie aber nicht aufwiegen, da dieser Teich kleiner ist und keine so reich strukturierte Umgebungsvegetation besitzt wie der verfahrensgegenständliche Teich.

2. Ortsbild/Landschaftsbild

Das verfahrensgegenständliche Grundstück bildet eine Grüninsel zwischen einer Siedlungsfläche und der stark frequentierten Lastenstraße/Autobahn. Aus größeren Entfernungen ist das Grundstück nur von erhöhten Ausblicken aus einzusehen (Kummenberg, Zwurns). Es ist auf diese Entfernungen in erster Linie als Grünfläche landschaftsbildlich wirksam, da der Teich nur schwer zu erkennen ist. Aus mittlerer Distanz - vom Siedlungsgebiet, von der Lastenstraße sowie von der Autobahn aus - ist die Fläche als Gehölz wahrnehmbar. Der Gehölzbestand wirkt hier als ein charakteristisches Merkmal des Ortsteils, als beispielhafte Restfläche der ehemaligen freien, nun verbauten Landschaft und der Ortsgeschichte. Er bereichert durch seinen Strukturreichtum und den Aspektwandel über die Jahreszeit das Ortsbild. Der Teich ist aus unmittelbarer Nähe einsehbar (und zwar ganzjährig vom Weg Gasserweiher und dem nördlichsten Teil des Gehweges der Lastenstraße und während des Winterhalbjahres zusätzlich auch von der Lastenstraße).

Naturbelassene Grünflächen inmitten bebauter Räume tragen wesentlich zur kontemplativen Erholung und zum psychischen Wohlbefinden des Menschen bei. Mit der Vielfalt der Raumgestaltung und der beobachtbaren Naturvorgänge steigt der Erholungswert einer Fläche. Eine Wasserfläche innerhalb eines Grünbereichs steigert den Erholungswert der Fläche daher beträchtlich.

Eine Aufschüttung des Teiches und der umgebenden Fläche würde den Erholungswert der Fläche für Bewohner und Passanten wesentlich vermindern und die Bedeutung für das Ortsbild schmälern. Das weitere Bestehen des zweiten Teiches (B) mildert diesen Verlust nicht, da dieser kaum einsehbar ist.

3. Auflagen

Der Verlust des Teiches mit den sämtlichen daran geknüpften Wirkungen kann durch Auflagen nicht ausgeglichen werden.

Sollte das Vorhaben auf Grund der überwiegenden Vorteile für das Gemeinwohl doch bewilligt werden, so wären folgende Auflagen zweckmäßig:

Die bestehenden Gehölze sind zu erhalten bzw. nur in dem für den Betrieb des Vorhabens unbedingt nötigen Ausmaß zu entfernen. Vor dem Beginn des Vorhabens ist dazu mit dem Naturschutzsachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Kontakt aufzunehmen, um jene Gehölze festzulegen, die entfernt werden müssen. Nach Beendigung des Vorhabens sind so rasch wie möglich an den gerodeten Stellen standortgerechte Gehölze zu pflanzen. Die restliche aufgeschüttete Fläche soll nicht bepflanzt werden, um einer natürlichen Wiederbesiedlung Raum zu geben. Gegebenenfalls kann zur Vermeidung einer möglichen Staubbelastung eine standortgerechte Wiesenmischung angesät werden."

Die beschwerdeführende Partei wies in ihrer Stellungnahme vom 9. April 1998 darauf hin, dass der Weiher kein bedeutendes Laichgewässer für Amphibien sei; auch sei festzuhalten, dass in unmittelbarer Nähe sich noch ein weiterer Weiher befinde, der mindestens doppelt so groß sei wie der verfahrensgegenständliche und mit einem breiten Schilfgürtel umgeben sei. Auch bei einer Verfüllung des Weihers würde dieser infolge der Begrünung den Tieren als Rückzugs- und Nahrungsraum, soweit man auf Grund der gegebenen Situation durch die stark befahrene Lastenstraße überhaupt davon reden könne, erhalten bleiben. Der Gehölzbestand sei mit Ausnahme der Weiden und Büsche im südlichen und östlichen Bereich von der Verfüllung nicht betroffen. Das Landschaftsbild betreffend sei festzuhalten, dass das Grundstück aus größeren Entfernungen nur aus erhöhten Ausblicken einsehbar sei. Es sei aus diesen Entfernungen in erster Linie als Grünfläche landschaftsbildlich wirksam. Da vorgesehen sei, die Liegenschaft nach Beendigung der Deponiearbeiten zu begrünen, werde sich das Landschaftsbild nicht wesentlich ändern. Der Weiher sei infolge der Zoogehege entlang der Gemeindestraße und der Bepflanzung entlang der Lastenstraße kaum einsehbar. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stehe das öffentliche Interesse des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes einer Veränderung nur dann entgegen, wenn die betreffende Veränderung von einem Durchschnittsbetrachter gemessen am Landschafts- und Ortsbild als belastend empfunden werde. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz im erstinstanzlichen Verfahren habe festgestellt, dass in der Gesamtbeurteilung auch die langfristige Erhaltung des Grundwassers mit berücksichtigt werden müsse. Die Verfüllung mit dem vom abfalltechnischen Sachverständigen als unbedenklich bezeichneten Material gewährleiste auf lange Sicht, dass kaum mehr Gewässerbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Das Deponievolumen im mittleren Rheintal sei in den letzten Jahren immer knapper geworden. Für Unternehmen von der Größe der beschwerdeführenden Partei wirke sich dies bedrohend auf die Baustellenorganisation aus. Aufträge könnten nicht begonnen werden, weil keine Deponie vorhanden sei, begonnene Arbeiten müssten unterbrochen werden, da Deponien nicht befahrbar seien usw. Diese Umstände sowie die Einführung der Baurestmassentrennungsverordnung hätten die beschwerdeführende Partei bestärkt, den Bereich der Wiederverwertung von Aushubmaterial zu forcieren. Mit großen Investitionen seien die Anlagen für diese Erfordernisse umgebaut worden. Mittlerweile würden ca. 50 % der auf den Baustellen anfallenden Aushubmaterialien im Werk Röthis getrennt, vorsortiert, gewaschen und gebrochen. Ein Großteils dieses Materials werde somit wieder verwertet. Der ausgewaschene Humus und Erdanteil werde in Form von gepresstem Waschschlamm einer geeigneten Aushubdeponie zugeführt. Geeignete Deponien stünden derzeit nur bei der Firma Zech in Bludenz sowie bei der Firma Kieswerk Andelsbuch zur Verfügung. Dies bedeute, dass die Entsorgung des Waschschlammes über große Wegstrecken erfolge. Eine Waschschlammdeponie in Götzis hätte eine Reduzierung der Transporte um 70 % zur Folge. Dies und die Einsparung von wertvollen Deponieflächen durch die Aufbereitung von Aushubmaterial müsse als Anliegen der Öffentlichkeit gewertet werden.

In der Folge richtete die belangte Behörde an die Gemeinde Röthis die Anfrage, ob sie bereit sei, auf ihrer zur Bewilligung beantragten Deponie der beschwerdeführenden Partei die Ablagerung ihres Waschschlammes sowie von Bauaushub zu ermöglichen.

Die Gemeinde Röthis teilte der belangten Behörde mit, sie sei daran interessiert, der beschwerdeführenden Partei die Ablagerung zu den üblichen Konditionen auf der Deponie Malons zu ermöglichen. Die Einbaumenge von Kiesschlamm, bezogen auf die Zeit, sei vom Baufortschritt bzw. von der Anlieferung des Aushubmaterials abhängig.

Die beschwerdeführende Partei erklärte dazu, die Deponie Malons sei von ihr als möglicher Standort für die Deponierung geprüft worden. Im April 1997 habe sie von der Gemeinde Röthis drei verschiedene Planvarianten einer möglichen Deponie zur Prüfung erhalten. Diese drei Varianten seien im Mai 1997 mit dem abfalltechnischen Amtssachverständigen besichtigt worden. Aus den Stellungnahmen zu den verschiedenen Varianten habe die beschwerdeführende Partei den Schluss ziehen müssen, dass sich die Deponie Malons in der zu diesem Zeitpunkt projektierten Form in naher Zukunft nicht verwirklichen lasse. In der Stellungnahme der Gemeinde Röthis vom 19. Juni 1998 werde festgehalten, dass ca. 17.000 m2 Waschschlamm für die Abdichtung der Deponie benötigt würden. Bei einer telefonischen Rücksprache mit dem Bürgermeister sei dies mit Einschränkung bestätigt worden. Es sei nicht im Sinne der Gemeinde Röthis, dass die Deponie bei einer allfälligen Genehmigung in kurzer Zeit verfüllt werde. Die Deponiefläche solle für viele Jahre den Bedarf an Deponieraum für geplante Baumaßnahmen innerhalb der Gemeinde abdecken. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Bedarf an Waschschlamm für Abdichtungsmaßnahmen nicht kontinuierlich und nur in begrenzter Menge anfalle. Um die Produktionsbetriebe der beschwerdeführenden Partei im Werk Röthis betreiben zu können, sei es jedoch notwendig, die täglich anfallende Menge Waschschlamm auf einer geeigneten Deponie entsorgen zu können. Selbstverständlich hoffe die beschwerdeführende Partei auch auf die Möglichkeit, in Zukunft in der Deponie Malons eine Deponiemöglichkeit zu finden, da die geplante Dauer des Projektes Kinderzoo Götzis mit zwei Jahren begrenzt worden sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Oktober 1998 wurde der Berufung der Marktgemeinde Götzis Folge gegeben, der Bescheid der BH vom 29. September 1997 aufgehoben und die beantragte Bewilligung für die beschwerdeführende Partei versagt.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, durch das Vorhaben würden trotz Vorschreibung aller möglichen Verbesserungsmaßnahmen die Interessen der Natur und in geringerem Maß auch der Landschaft erheblich beeinträchtigt. Bis der Ersatzlebensraum auf der Deponiefläche einen dem bestehenden Lebensraum gleichwertigen Zustand erreiche, vergingen einige Jahrzehnte. Die Herstellung eines dauerhaften stehenden Gewässers mit entsprechender Wassertiefe sei nicht möglich, was eine bleibende Beeinträchtigung bedeute. Der beschwerdeführenden Partei stehe durch die Ablagerungsmöglichkeit in der Deponie Malons in Röthis eine zumutbare, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigende Alternative zur Verfügung. Diese Alternative werde für zumutbar erachtet. Das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei stelle für diese nur eine sehr kurzfristige Lösung des Problems der Ablagerung der Waschschlämme dar. Es ermögliche ihr, im Laufe von zwei Jahren etwa 13.000 m3 Waschschlamm abzulagern, etwas mehr als den Anfall in einem Jahr. Die übrigen Waschschlämme müssten nach dem derzeitigen Stand der Dinge nach wie vor zur Firma Zech in Nüziders transportiert werden. Verglichen damit sei die Ablagerung in der Deponie Malons in Röthis, die

17.000 m3 Waschschlamm in einem etwas längeren Zeitraum umfasse, eine brauchbare Lösung. Kostendifferenzen seien in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei nicht ins Spiel gebracht worden. Die Alternative bringe keine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft mit sich, weil es sich um die notwendige Abdeckung einer bestehenden Hausmülldeponie handle. Folge man dem Argument der beschwerdeführenden Partei, dass die Ablagerung von Kies-Waschschlamm in der Deponie Malons nicht als Alternative, sondern als zusätzlich erforderliche Ablagerungsmöglichkeit anzusehen sei, sei eine Gemeinwohlabwägung erforderlich. Diese ergäbe, dass die durch das Vorhaben zu erwartenden Vorteile für das Gemeinwohl die Nachteile für die Natur oder Landschaft nicht überwögen. Die Beurteilung der BH, dass dem Vorhaben grundsätzlich Gemeinwohlrelevanz zuzugestehen sei, werde auch von der belangten Behörde geteilt. Der Bedarf nach einer Deponie, auf der der gewonnene Kieswaschschlamm abgelagert werden könne, werde anerkannt. Es sei der Erstbehörde auch zuzustimmen, dass die Vermeidung von langen LKW-Fahrten durch eine Deponiemöglichkeit in der näheren Umgebung der Betriebsanlage aus Umweltschutzgründen zu begrüßen sei. Allerdings stelle das Vorhaben nur eine sehr kurzfristige Lösung des Problems der Ablagerung von Kies-Waschschlämmen eines einzelnen Betriebes dar. Die Bedeutung des Vorhabens für das Gemeinwohl werde deshalb als sehr gering eingestuft. Dem stehe eine Verletzung der Interessen der Natur, bewirkt durch eine längerfristige, zum Teil bleibende Beeinträchtigung einer für die dicht besiedelte Umgebung bedeutsamen Naturinsel gegenüber, der größere Bedeutung zugemessen werde als den beim Verzicht auf das Vorhaben entgehenden Vorteilen für das Gemeinwohl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Annahme der belangten Behörde, die geplante Deponierung sei nach § 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 lit. l NatSchG 1997 bewilligungspflichtig, sei unzutreffend. § 24 Abs. 1 NatSchG 1997 betreffe lediglich öffentliche Gewässer. Der Bewilligungspflicht nach § 33 Abs. 1 lit. l NatSchG 1997 stehe entgegen, dass aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht hervorgehe, dass es sich im vorliegenden Fall um einen "unbebauten Bereich" handle.

Während des Verfahrens habe sich die Rechtslage geändert, weil an die Stelle des Landschaftsschutzgesetzes das NatSchG 1997 getreten sei. Aus letzterem ergebe sich eine wesentlich verschärfte und für die beschwerdeführende Partei ungünstigere Rechtssituation. Es hätte daher einer neuerlichen mündlichen Verhandlung bedurft, um die berührten Parteienrechte nicht zu beschneiden.

Die Erhaltungswürdigkeit des Teiches sei eine reine Streitfrage der Sachverständigen ohne objektiv belegbaren Hintergrund. Die belangte Behörde stütze sich fast ausschließlich auf das subjektive, nicht nachprüfbare Empfinden der im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz- und Landschaftsentwicklung. Nicht berücksichtigt werde, dass der Amtssachverständige im Verfahren vor der BH sich zu dem Vorhaben positiv geäußert habe. Es hätte ein weiteres Gutachten eingeholt werden müssen. Unverständlich sei, dass sich die belangte Behörde in ihrer Wertung der Auffassung der Amtssachverständigen anschließe, wonach es sich beim Teich und seiner Umgebung um eine naturbelassene Landschaft handle, obwohl im erstinstanzlichen Verfahren vom Amtssachverständigen aufgezeigt worden sei, dass die Auffüllungsfläche ein künstlicher, erst in den letzten 30 Jahren entstandener Teich sei und weder die Wasserfläche noch die Baumvegetation Teil der ursprünglich baumlosen Riedlandschaft gewesen seien. Die Auffassung der belangten Behörde, dass trotz Vorschreibung aller möglichen Verbesserungsmaßnahmen die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erheblich beeinträchtigt würden, weil bis zur Erreichung des Ersatzlebensraumes auf der Deponiefläche einige Jahrzehnte vergingen, sei nachweislich falsch. Durch die Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides sei sichergestellt, dass der gesamte derzeitige Baum- und Buschbestand - von wenigen Ausnahmen abgesehen - von den Auffüllarbeiten unberührt bleibe und nach Beendigung der Auffüllung umgehend die Begrünung und standortgemäße hochstämmige Bepflanzung und Bestandessicherung erfolgen müsse. Der Ersatzlebensraum sei spätestens nach ein bis zwei Jahren vollständig wieder hergestellt. Für den Betrachter aus nächster und mittlerer Distanz sei nicht erkennbar, ob der See oder nur noch der Busch- und Baumbestand bzw. die Grüninsel vorhanden seien. Eine Betrachtung aus nächster Distanz sei nicht möglich, weil sich der See auf Privatgrund befinde und dieser nicht betreten werden dürfe. Auch aus mittlerer Distanz sei eine Betrachtung nur im Winter und dann über kurze Wegstrecken möglich. Als Erholungsgebiet komme der Teich und seine Umgebung von vornherein nicht in Betracht, da es sich um ein eingezäuntes und von dichtem Buschwerk und Bäumen umgebenes Privatgrundstück handle. Zudem werde dieser Raum durch den Straßenverkehr stark in Mitleidenschaft gezogen. Was das von der Tierwelt benötigte Erholungs- und Regenerationsgebiet betreffe, so werde dieses von der Umgebung der zur Auffüllung beantragten Fläche ausreichend gewährleistet. Selbst aus der Sicht der Naturschutzbehörde stelle der derzeit total verwahrloste Zustand auf dem Grundstück Nr. 895/3 keine Bereicherung des Ortsbildes dar. Auch habe die Naturschutzanwältin zugestanden, dass ein künstlicher Teich keinen primären und höchstwertigen Lebensraum darstelle und ein Rückzugs- und Verbindungslebensraum auch dann bestehen bleibe, wenn die Wasserfläche nach der Aufschüttung verschwinde. Die belangte Behörde habe auch verabsäumt, festzustellen, welche Größe der Teich im Vergleich zum vom Vorhaben der beschwerdeführenden Partei betroffenen Gesamtgebiet habe. Es hätte sich gezeigt, dass keineswegs das "stark verbaute Gebiet" vorliege, von welchem die belangte Behörde offenbar ausgehe.

Fehler seien der belangten Behörde auch bei der Interessenabwägung unterlaufen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass durch einen Verschluss des Teiches durch dichtes inertes Material ein Beitrag zum Schutz des Grundwassers geleistet werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Zeitpunkt und das Ausmaß der auf der Deponie Malons als Dichtung einbringbaren Waschschlamm-Menge nicht mit der Waschschlamm-Produktion der beschwerdeführenden Partei in Einklang zu bringen sei. Zudem habe die Gemeinde Röthis als Betreiberin der Deponie mitgeteilt, dass eine laufende Ablagerung des Kieswasch-Schlammes nicht erwünscht und daher nicht möglich sei. Dadurch wäre die beschwerdeführende Partei weiterhin gezwungen, Waschschlamm mit teurer und umweltbelastender Energie zu trocknen und umweltbelastend über größere Distanzen zu transportieren. Gerade die Vermeidung der unsinnigen und umweltschädigenden Transporte sei von der Erstinstanz richtigerweise in ihrer Interessenabwägung berücksichtigt worden. Darüber hinaus dürfe nicht vergessen werden, dass bei Versagung der beantragten Bewilligung die bisher bestehenden Deponiemöglichkeiten früher ausgeschöpft wären, was sich wiederum in noch weiteren Fahrtstrecken zur Ablagerung auswirken würde. Der angefochtene Bescheid sei in sich widersprüchlich, wenn einerseits unter Punkt 3.3 ausgeführt werde, dass die Möglichkeit einer Deponierung in Malons für die beschwerdeführende Partei keine zumutbare Alternative darstelle, während an anderer Stelle das Gegenteil gesagt werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 24 Abs. 1 NatSchG 1997 bedürfen im Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verlandungsbereiches, Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung.

Der Wortlaut des § 24 Abs. 1 NatSchG 1997 enthält keine Beschränkung auf öffentliche Seen und sonstige öffentliche stehende Gewässer. Es finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Beschränkung gewollt hätte. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum NatSchG 1997 (68. Beilage im Jahr 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages) führen zu § 24 aus:

"Es ist darauf zu verweisen, dass auch künstlich geschaffene Seen (Stauseen, Baggerseen) den Seeuferschutz genießen, da sie in vielen Fällen im Laufe der Zeit landschaftsprägenden Charakter gewonnen haben. In jenen Fällen, in welchen es sich um weitestgehend denaturierte stehende Gewässer handelt, wie dies z.B. bei so genannten Ausgleichsbecken der Fall sein mag, wären mittels Verordnung Abs. 4 Ausnahmen zu machen."

Insbesondere die Erwähnung von Baggerseen, bei denen es sich häufig um Privatgewässer handelt, zeigt, dass dem Gesetzgeber keine Beschränkung auf öffentliche Gewässer vorschwebte.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, eine solche Beschränkung müsse interpretativ vorgenommen worden, da § 24 Abs. 1 NatSchG 1997 sonst eine Enteignung darstelle, ist unzutreffend.

Eine Enteignung stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die in § 24 Abs. 1 NatSchG 1997 genannten Maßnahmen auch dann nicht dar, wenn in Rechnung gestellt wird, dass eine solche Bewilligung unter Umständen verweigert werden kann. Es handelt sich bei § 24 Abs. 1 lediglich um eine Eigentumsbeschränkung. Eigentumsbeschränkungen sind aber zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sind, was bei Maßnahmen, die der Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nach § 2 NatSchG 1997 dienen, nicht zweifelhaft ist.

Das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei bedurfte daher einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 NatSchG 1997.

Nach § 33 Abs. 1 lit. l NatSchG 1997 bedarf die Errichtung von Lagerplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 400 m2, ausgenommen solcher, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, sowie Ablagerungsplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 100 m2 einer Bewilligung der Behörde.

Bebaute Bereiche sind nach § 33 Abs. 6 NatSchG 1997 solche, die entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche oder Vorbehaltsfläche bezeichnet sind oder durch mindestens fünf Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut sind, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als "Freifläche" im Flächenwidmungsplan ausgewiesen. Es ist auch nicht in der im § 33 Abs. 6 NatSchG 1997 bezeichneten Art bebaut. Es handelt sich somit nicht um einen bebauten Bereich im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. l NatSchG 1997. Somit bedurfte das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei auch einer Bewilligung nach der letztgenannten Gesetzesstelle.

Weder aus dem AVG noch aus dem NatSchG 1997 kann abgeleitet werden, dass die Änderung der Rechtslage, die sich aus der Ablösung des Landschaftsschutzgesetzes durch das NatSchG 1997 ergab, zur Folge hatte, dass die Naturschutzbehörde verpflichtet war, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 35 Abs. 1 NatSchG 1997 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung nach § 35 Abs. 2 NatSchG 1997 nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass durch das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei eine Verletzung der Interessen der Natur und Landschaft erfolgen wird. Diese Feststellung konnte sie auf das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten stützen. Dieses beruht entgegen der in der Beschwerde geäußerten Auffassung nicht auf dem subjektiven, nicht nachprüfbaren Empfinden der Amtssachverständigen, sondern gründet sich auf einen Befund und darauf aufbauenden, fachlichen Ausführungen, die zwar knapp und teilweise in pauschaler Form gehalten sind, aus denen aber doch noch ausreichend deutlich entnehmbar ist, dass eine Zuschüttung des Gasserweihers die Interessen von Natur und Landschaft verletzen würde. Es wäre Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das hat die beschwerdeführende Partei nicht getan. Der bloße Hinweis darauf, dass der in erster Instanz beigezogene Amtssachverständige das Vorhaben positiv beurteilt hat, reicht für sich allein nicht aus, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als unrichtig erscheinen zu lassen. Es bedurfte daher auch nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens.

Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände, dass die zur Auffüllung beantragte Fläche ein künstlich entstandener Teich ist, dass für den Betrachter aus nächster und mittlerer Distanz nicht erkennbar ist, ob der See oder nur noch der Busch- und Baumbestand bzw. die Grüninsel vorhanden ist und dass der Teich in unmittelbarer Nähe zur Autobahn und zur Landesstraße gelegen ist, wurden von der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen in ihre Betrachtung einbezogen. Dass die zur Auffüllung beantragte Fläche ein künstlich entstandener Teich ist, bedeutet nicht, dass ein Zuschütten dieses Gewässers die Interessen von Natur und Landschaft nicht verletzen kann. Dies ergibt sich zweifelsfrei auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum NatSchG 1997, wo davon die Rede ist, dass auch künstlich geschaffene Seen (Stauseen, Baggerseen) den Seeuferschutz genießen, da sie in vielen Fällen im Laufe der Zeit landschaftsprägenden Charakter gewonnen haben.

Auf die Frage, ob das zur Verfüllung beantragte Areal einen Erholungswert hat, welcher durch die Verwirklichung des Vorhabens der beschwerdeführenden Partei beeinträchtigt werden könnte, braucht nicht eingegangen werden, da sich die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten der Amtssachverständigen gestützt hat.

Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen geht auch hervor, dass der Verlust des Teiches mit sämtlichen daran geknüpften Wirkungen durch Auflagen nicht ausgeglichen werden kann. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass an einen Ausgleich der nachteiligen Wirkungen zum Teil überhaupt nicht, zum Teil erst in Jahrzehnten gedacht werden kann. Die bloße Begrünung allein stellt keinen solchen Ausgleich dar.

Ob für den Betrachter aus nächster und mittlerer Distanz erkennbar ist, ob der See oder nur noch der Busch- und Baumbestand bzw. die Grüninsel vorhanden sind, ist ohne Bedeutung, da es nicht darauf ankommt, von welchem Punkt aus der Teich eingesehen werden kann.

Dass es noch weitere Teiche in einiger Entfernung von dem betroffenen Weiher gibt, ändert, wie aus dem Gutachten der Amtssachverständigen zu entnehmen ist, nichts daran, dass mit der Vernichtung des Gasserweihers eine Reduktion des Lebensraumes für verschiedene Lebewesen einherginge.

Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass eine Realisierung des Vorhabens der beschwerdeführenden Partei eine Verletzung von Interessen der Natur und Landschaft nach sich ziehen würde.

Als gemeinwohlrelevante Faktoren führt die beschwerdeführende Partei eine Reduzierung umweltbelastender Transporte ins Treffen. Diesen Aspekt hat die belangte Behörde berücksichtigt, ist aber zu der Auffassung gelangt, dass dieser Gemeinwohlaspekt die entstehenden Nachteile für Natur und Landschaft nicht zu überwiegen vermag. Diese Wertung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als gesetzwidrig zu erkennen.

Zu Unrecht wirft die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde vor, diese habe den aus der Verfüllung des Gasserweihers resultierenden Grundwasserschutz nicht in ihre Betrachtung einbezogen. Die beschwerdeführende Partei stützt sich dabei auf eine Aussage des Naturschutzbeauftragten, derzufolge bei Verfüllung des Weihers auf lange Sicht gewährleistet sei, dass keine Gewässerbeeinträchtigungen zu befürchten seien. Abgesehen davon, dass auch der Naturschutzbeauftragte nicht davon spricht, dass vom derzeitigen Zustand eine Gewässergefährdung ausgehe, ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass, da im gegenständlichen Fall eine relativ untergeordnete Verbindung des Teichwassers mit dem Grundwasserkörper besteht, nicht behauptet werden kann, dass bei Belassung des Teiches eine Beeinträchtigung des Grundwassers die Folge wäre.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100408.X00

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten