Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W214 2182853-1/13E
W214 2182846-1/10E
W214 2182843-1/11E
W214 2182840-1/10E
W214 2182851-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. am XXXX , und ihre minderjährigen Kinder 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , sowie 5. XXXX , geboren am XXXX , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 , und ihre minderjährigen Kinder 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellten am XXXX .11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, aus XXXX zu stammen, geschieden zu sein und vor ca. zweieinhalb Jahren illegal aus Syrien ausgereist zu sein. Es gebe in Syrien keine Sicherheit und es herrsche dort Krieg. Sie hätte auch Angst um ihre Kinder gehabt, und die männlichen Kinder hätten alle in den Krieg sollen. Sie wolle für ihre minderjährigen Kinder sowie für sich um Asyl ansuchen.1. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellten am römisch 40 .11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, aus römisch 40 zu stammen, geschieden zu sein und vor ca. zweieinhalb Jahren illegal aus Syrien ausgereist zu sein. Es gebe in Syrien keine Sicherheit und es herrsche dort Krieg. Sie hätte auch Angst um ihre Kinder gehabt, und die männlichen Kinder hätten alle in den Krieg sollen. Sie wolle für ihre minderjährigen Kinder sowie für sich um Asyl ansuchen.
2. Am 03.01.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, die gesetzliche Vertretung für fünf namentlich genannte minderjährige Kinder zu haben und legte Kopien eines Auszuges aus dem Familienbuch vor. Ihre älteren Söhne seien bereits in Österreich. Sie habe noch einen Sohn und zwei Brüder in der Türkei, eine weitere Tochter lebe im Libanon.
Nach den Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass es Krieg in Syrien gebe und dass es dort keine Sicherheit gebe. Sie hätten die Kinder wegen des Militärdienstes zuerst ins Ausland geschickt. Ihre Söhne hätten dem Militärdienst entkommen können, und die Familie sei nachgekommen. Für sie als alleinstehende Frau sei es sehr schwierig. Ihre Eltern seien verstorben und ihr Mann habe eine neue Familie. Sie könne ihre Familie nicht alleine versorgen. Ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der Beschwerdeführerin fest, dass sie illegal in Österreich eingereist sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum vermeintlichen Fluchtgrund stütze sich im Wesentlichen auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien. Es ergäbe sich aus ihrem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Hingegen wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen wird.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen wird.
5. Am 28.08.2018 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Erstbeschwerdeführerin ausführte, von ihrem Ehemann traditionell geschieden zu sein, aber noch nicht offiziell bei Gericht. Der Ehemann lebe in XXXX , in XXXX , ihre Tochter XXXX lebe in XXXX . Deren Mann, der sich in Deutschland befinde habe die Familienzusammenführung beantragt, das habe jedoch nicht funktioniert. Ihre Tochter XXXX sei mit ihrem Mann in den Libanon gegangen. Ihr Sohn XXXX habe in Ungarn Asyl bekommen und sei derzeit in Österreich auf Besuch. Ihr Sohn XXXX befinde sich in der XXXX , ihre Söhne XXXX , XXXX und XXXX befänden sich in Österreich. Ihre Tochter XXXX habe in Österreich die Familie verlassen, weil sie nicht den für sie ausgewählten Ehemann heiraten wolle. Die minderjährigen mitgereisten Kinder gingen in Österreich zur Schule.5. Am 28.08.2018 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Erstbeschwerdeführerin ausführte, von ihrem Ehemann traditionell geschieden zu sein, aber noch nicht offiziell bei Gericht. Der Ehemann lebe in römisch 40 , in römisch 40 , ihre Tochter römisch 40 lebe in römisch 40 . Deren Mann, der sich in Deutschland befinde habe die Familienzusammenführung beantragt, das habe jedoch nicht funktioniert. Ihre Tochter römisch 40 sei mit ihrem Mann in den Libanon gegangen. Ihr Sohn römisch 40 habe in Ungarn Asyl bekommen und sei derzeit in Österreich auf Besuch. Ihr Sohn römisch 40 befinde sich in der römisch 40 , ihre Söhne römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 befänden sich in Österreich. Ihre Tochter römisch 40 habe in Österreich die Familie verlassen, weil sie nicht den für sie ausgewählten Ehemann heiraten wolle. Die minderjährigen mitgereisten Kinder gingen in Österreich zur Schule.
Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass sie nach der traditionellen Scheidung von ihrem Mann zu ihren Eltern in XXXX gezogen sei. Ihr Mann habe sie mit einer Waffe bedroht und aus dem Haus haben wollen.Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass sie nach der traditionellen Scheidung von ihrem Mann zu ihren Eltern in römisch 40 gezogen sei. Ihr Mann habe sie mit einer Waffe bedroht und aus dem Haus haben wollen.
Ihre Eltern seien inzwischen verstorben. Sie habe Syrien Ende 2015 verlassen. Ihre erwachsenen Söhne seien aus Syrien bereits vorher ausgereist, weil sie zum Militärdienst hätten gehen sollen. Sie seien immer wieder bei ihr gesucht worden. Irgendwann hätten sie sogar die Mädchen statt der Söhne nehmen wollen, da habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Es habe auch keine Sicherheit mehr gegeben, sie hätten ständig in Angst gelebt. Sie habe alleine einkaufen gehen und ständig Sorge um ihre Töchter haben müssen. Die Freie Syrische Armee habe sie darauf angesprochen, dass es gut wäre, wenn ihre Töchter am Kampf teilnähmen.
In Syrien wäre sie von ihrem Mann bedroht. Als sie in die Türkei gegangen sei, habe er ihr nachkommen wollen. Dort habe sie die Nachricht bekommen, dass er die Grenze nicht überschreiten habe können. Er habe dann immer wieder mit den Kindern telefoniert und sie gefragt, warum sie es zugelassen hätten, dass sie ausreise. Sie habe auch zu ihren Söhnen nach Österreich wollen, die bereits schon hier gewesen seien.
Die XXXX jährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass zuerst ihre Brüder aus Syrien ausgereist seien, weil sie nicht zum Militär gewollt hätten. Dann seien Leute vom Regime gekommen und hätten ihre Brüder gesucht. Irgendwann hätten diese gesagt, wenn die Brüder nicht kommen, nehmen wir die Töchter. Sie habe einige Zeit ihrem Vater gelebt, dann bei ihrer Mutter. Nach ein, zwei Tagen habe sie der Vater wieder zurückgeholt, einige Zeit darauf sei sie wieder zur Mutter gegangen und mit ihr gemeinsam ausgereist. Ihr Vater habe die Mutter immer wieder bedroht. Er habe dir gesagt er bringe sie um und nehme ihr die Kinder weg. Er habe auch die Mutter geschlagen. Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass Familienangehörigen von Wehrdienstverweigern bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Erstbeschwerdeführerin in große Schwierigkeiten geraten würde, da sie über keine männliche Unterstützung mehr in Syrien verfügte.Die römisch 40 jährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass zuerst ihre Brüder aus Syrien ausgereist seien, weil sie nicht zum Militär gewollt hätten. Dann seien Leute vom Regime gekommen und hätten ihre Brüder gesucht. Irgendwann hätten diese gesagt, wenn die Brüder nicht kommen, nehmen wir die Töchter. Sie habe einige Zeit ihrem Vater gelebt, dann bei ihrer Mutter. Nach ein, zwei Tagen habe sie der Vater wieder zurückgeholt, einige Zeit darauf sei sie wieder zur Mutter gegangen und mit ihr gemeinsam ausgereist. Ihr Vater habe die Mutter immer wieder bedroht. Er habe dir gesagt er bringe sie um und nehme ihr die Kinder weg. Er habe auch die Mutter geschlagen. Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass Familienangehörigen von Wehrdienstverweigern bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Erstbeschwerdeführerin in große Schwierigkeiten geraten würde, da sie über keine männliche Unterstützung mehr in Syrien verfügte.
Die von der Familie getrennt wohnende Tochter XXXX jährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin wurde gesondert am XXXX .08.2018 und am XXXX .10.2018 befragt und führte aus, dass ihre Mutter Angst gehabt habe, dass ihre Töchter entführt oder vergewaltigt würden. Eine ihrer Cousinen sei entführt, eine andere sei vergewaltigt worden. Letztere sei von einem Regimegetreuen vergewaltigt worden, was als Beschmutzung der Familienehre gesehen worden sei, woraufhin sie von ihrer eigenen Familie getötet worden sei. Auch ihr Onkel denke so. Sie stamme aus einer konservativen Familie. Es habe in der Familie viele Probleme gegeben. Auf Nachfrage des Gerichtes führte sie aus, dass ihr Vater, als er einmal entdeckt habe, dass ihre Mutter und ihr Bruder XXXX , dem es auch verboten gewesen sei, bei seinem Vater zu wohnen, sich dort aufhielten, eine Pistole geholt habe, und in dem Moment sei ihre Mutter schon weg gewesen. Ihre Mutter sei nach dem Tod der Großmutter zu ihnen auf Besuch gekommen, die Kinder hätten in einer eigenen Wohnung gelebt, der Vater der neuen Ehefrau in der anderen Wohnung. Die Rechtsvertreterin führte aus, dass sich der Vater in der Arbeit befunden habe, als die Flucht organisiert worden sei.Die von der Familie getrennt wohnende Tochter römisch 40 jährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin wurde gesondert am römisch 40 .08.2018 und am römisch 40 .10.2018 befragt und führte aus, dass ihre Mutter Angst gehabt habe, dass ihre Töchter entführt oder vergewaltigt würden. Eine ihrer Cousinen sei entführt, eine andere sei vergewaltigt worden. Letztere sei von einem Regimegetreuen vergewaltigt worden, was als Beschmutzung der Familienehre gesehen worden sei, woraufhin sie von ihrer eigenen Familie getötet worden sei. Auch ihr Onkel denke so. Sie stamme aus einer konservativen Familie. Es habe in der Familie viele Probleme gegeben. Auf Nachfrage des Gerichtes führte sie aus, dass ihr Vater, als er einmal entdeckt habe, dass ihre Mutter und ihr Bruder römisch 40 , dem es auch verboten gewesen sei, bei seinem Vater zu wohnen, sich dort aufhielten, eine Pistole geholt habe, und in dem Moment sei ihre Mutter schon weg gewesen. Ihre Mutter sei nach dem Tod der Großmutter zu ihnen auf Besuch gekommen, die Kinder hätten in einer eigenen Wohnung gelebt, der Vater der neuen Ehefrau in der anderen Wohnung. Die Rechtsvertreterin führte aus, dass sich der Vater in der Arbeit befunden habe, als die Flucht organisiert worden sei.
6. Mit Schreiben vom 10.09.2018 wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten genommen und besonders auf die Gefährdung alleinstehender Frauen und Angehörigen von Wehrdienstverweigerern hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den BeschwerdeführerInnen:
Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Zugehörige der arabischen Volksgruppe. Sie tragen den im Spruch angeführten Namen sind an den oben genannten Daten geboren.
Die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen sind die minderjährigen ledigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin war von ihrem Mann getrennt und lebte in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter in XXXX . Nachdem diese gestorben war, begab sie sich zu ihren Kindern, die bei deren Vater in XXXX (Ortschaft XXXX ) wohnten. Der Vater der Kinder zog mit seiner neuen Frau in eine andere Wohnung. Nach ca. einer Woche verließ die Erstbeschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern (den anderen Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer) ca. 2014 Syrien und hielt sich mit ihnen danach in der Türkei und in Griechenland auf, bevor die Familie im November 2017 illegal nach Österreich einreiste.Die Erstbeschwerdeführerin war von ihrem Mann getrennt und lebte in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter in römisch 40 . Nachdem diese gestorben war, begab sie sich zu ihren Kindern, die bei deren Vater in römisch 40 (Ortschaft römisch 40 ) wohnten. Der Vater der Kinder zog mit seiner neuen Frau in eine andere Wohnung. Nach ca. einer Woche verließ die Erstbeschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern (den anderen Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer) ca. 2014 Syrien und hielt sich mit ihnen danach in der Türkei und in Griechenland auf, bevor die Familie im November 2017 illegal nach Österreich einreiste.
Der Mann der Erstbeschwerdeführerin bedrohte diese mehrmals mit dem Umbringen und besaß auch eine Waffe.
Das BFA erkannte drei erwachsenen Söhnen der Erstbeschwerdeführerin bzw. Brüdern der Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen ( XXXX , XXXX und XXXX ) den Status von Asylberechtigten (Asylgrund: jeweils Wehrdienstverweigerung) zu. Ein weiterer erwachsener Sohn der Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) hat in Ungarn den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Ein minderjähriger Sohn ( XXXX) der Erstbeschwerdeführerin hat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich.Das BFA erkannte drei erwachsenen Söhnen der Erstbeschwerdeführerin bzw. Brüdern der Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) den Status von Asylberechtigten (Asylgrund: jeweils Wehrdienstverweigerung) zu. Ein weiterer erwachsener Sohn der Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) hat in Ungarn den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Ein minderjähriger Sohn ( römisch 40 ) der Erstbeschwerdeführerin hat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich.
Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert.
Im Falle einer Rückkehr besteht für die Erstbeschwerdeführerin als Mutter von Wehrdienstverweigerern, die überdies illegal das Land verlassen hat, die Gefahr, eine unmenschliche Behandlung zu erfahren.
Weiters wäre die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau, die von ihrem Ehemann getrennt lebte und von diesem bedroht wurde, ohne männlichen Schutz in Syrien in Gefahr, Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen zu werden.
Die BeschwerdeführerInnen sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien
1.2.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt.
Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 14ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 14ff.)
1.2.2. Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.
Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Re