Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2162875-2/3E
I403 2162871-2/3E
I403 2162874-2/4E
I403 2162873-2/4E
I403 2162876-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2018, Zl. 562304403-180832388, zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2018, Zl. 562304403-180832388, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids zu lauten hat:dass der Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2018, Zl. 627849802-180827821, zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2018, Zl. 627849802-180827821, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids zu lauten hat:dass der Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2018, Zl. 1079568107-180827848, zu Recht:3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2018, Zl. 1079568107-180827848, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids zu lauten hat:dass der Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuläs