Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 2005960-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 24.11.2017 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wird und gegen ihn wegen Mittellosigkeit eine Rückkehrentscheidung samt zweijähriges Einreiseverbot erlassen wird.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien (gemeint: Bosnien und Herzegowina) zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1. iVm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien (gemeint: Bosnien und Herzegowina) zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben oder wesentlich zu verkürzen.
4. Am 22.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 06.03.2018 wurde die zuständige Landespolizeidirektion in Zusammenhang mit einem dem Verwaltungsakt einliegenden kriminalpolizeilichen Aktenindex um Auskunft ersucht, ob es zu diesen Eintragungen anhängige Strafverfahren gibt.
6. Am 20.09.2018 langte beim BVwG die Verständigung der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage gegen den BF wegen Körperverletzung vom 03.05.2018 ein.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 24.09.2018 wurde das zuständige Bezirksgericht ersucht, bekanntzugeben, wann wegen der gegen den BF wegen Körperverletzung erhobenen Anklage eine mündliche Strafverhandlung stattfinden und wie im Strafverfahren weiterhin vorgegangen wird, und dem BVwG diesbezügliche Unterlagen wie Verhandlungsprotokoll und Urteilsausfertigung zu übermitteln.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 09.10.2018 wurde der Rechtsvertreter des BF um Bekanntgabe der Kontaktdaten des BF ersucht.
9. Am 02.10.2018 langte beim BVwG ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 03.05.2018, wonach der BF im August 2016 im Bundesgebiet jemanden vorsätzlich am Körper verletzt habe und deswegen zu bestrafen sein werde, und die Mitteilung ein, dass der BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei.
10. Am 02.11.2018 langte beim BVwG die Mitteilung ein, dass der Rechtsvertreter des BF mangels möglicher Kontaktaufnahme mit dem BF seine Vertretungsvollmacht zurücklege.
Der konkrete Aufenthalt des BF konnte nicht ermittelt werden, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht möglich, die Entscheidung erfolgt daher aufgrund der Aktenlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er war von 03.05.2013 bis 03.05.2018 im Besitz eines gültigen Reisepasses.
1.2. Der BF weist für den Zeitraum von 22.11.2012 bis 05.04.2013 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, hat sich jedoch auch davor und jedenfalls bereits im Jahr 1996 zeitweise in Österreich aufgehalten. Einen Aufenthaltstitel für Österreich besaß er nie.
1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthaltes nach Überschreiten der zulässigen 90-tägigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten im Schengen-Raum festgenommen, auch im ersten fremdenrechtlichen Verfahren.
1.3.1. Am 01.03.2013 wurde der BF, seit 23.02.2013 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, aufgegriffen und mit einem Schreiben der zuständigen Landespolizeidirektion von der gegen ihn beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verständigt. Der BF gab in einer Stellungnahme dazu an, dass neben seiner Geldtasche auch sein Reisepass gestohlen worden sei, und sicherte zu, nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes unverzüglich freiwillig das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.
1.3.2. Am 14.12.2013 folgte eine weitere Anzeige gegen den BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, nachdem der BF bezüglich eines Streites polizeilich perlustriert worden war.
1.3.3. Am 06.03.2014 wurde der BF erneut wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Sein vorgezeigter am 03.05.2013 ausgestellter bosnischer Reisepass wies einen letzten mit "06.08.2013" datierten Einreisestempel auf.
1.3.4. Im ersten fremdenrechtlichen Verfahren wurde mit BFA-Bescheid vom 07.03.2014 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und mit Entscheidung des BVwG vom 10.04.2014 das gegen den BF erlassene Einreiseverbot behoben und die Rückkehrentscheidung bestätigt.
1.3.5. Der BF ist am 11.07.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet und am 13.07.2014 aus dem Schengen-Gebiet ausgereist und im Jänner 2015 wieder in das Schengen-Gebiet eingereist.
1.3.6. Am 25.08.2015 wurde der BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes erneut im Bundesgebiet festgenommen.
1.3.7. Auch am 23.11.2017 erfolgte eine Festnahme des BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und wegen Aufenthalts im Schengen-Raum bereits seit 14.09.2016.
1.4. Die Mutter des BF, die der BF nach 12 Jahren vor sechs Jahren das erste Mal wiedergesehen hat, lebt in Österreich, zu dieser hat der BF jedoch keinen Kontakt. Wo sich seine Mutter im Bundesgebiet aufhält, konnte der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.11.2017 auch nicht angeben. In Serbien hat der BF einen minderjährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt, und für welchen er keine Unterhaltszahlungen zu leisten hat. Der BF ist zwar bosnischer Staatsbürger, lebt jedoch in Serbien in Untermiete, getrennt von seinem Sohn und der Kindesmutter. Den Kontakt zu ihnen hält er über gemeinsame Treffen in Serbien aufrecht. In seinem Herkunftsstaat Bosnien hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte.
1.5. Der BF wurde im Februar 2013 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung strafrechtlich verurteilt, wobei vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, weil aufgrund des langen Zurückliegens der Taten nur eine geringe Strafe zu verhängen gewesen wäre.
Dieser Verurteilung lagen folgende strafbaren Handlungen zugrunde:
I./römisch eins./
Der BF hat im Bundesgebiet
A) im März 1996 (...) durch die Äußerung, wenn er nicht auf seine
Maus aufpasse und seine Maus deshalb tot sei, werde er ihn umbringen, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
B) andere am Körper vorsätzlich verletzt, und zwar
1) am XXXX.02.1996 den (...) dadurch, dass er ihn gegen einen Kasten schleuderte und ihm Tritte versetzte, wodurch er eine Prellung der Lendenwirbelsäule mit Abschürfungen erlitt;1) am römisch 40 .02.1996 den (...) dadurch, dass er ihn gegen einen Kasten schleuderte und ihm Tritte versetzte, wodurch er eine Prellung der Lendenwirbelsäule mit Abschürfungen erlitt;
2) am XXXX.02.1996 den (...) dadurch, dass er von hinten mit den Händen seinen Kopf umklammerte und ihm Nase und Mund zuhielt, wodurch Genannntner eine Schwellung und Blutunterlaufung unterhalb des liken Auges erlitt;2) am römisch 40 .02.1996 den (...) dadurch, dass er von hinten mit den Händen seinen Kopf umklammerte und ihm Nase und Mund zuhielt, wodurch Genannntner eine Schwellung und Blutunterlaufung unterhalb des liken Auges erlitt;
C) fremde Sachen beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht, und
zwar
1) am XXXX.03.1996 einen Radiokassettenrecorder der Marke (...) zum Nachteil Verfügungsberechtigter des (...), indem er diesen zu Boden schmetterte;1) am römisch 40 .03.1996 einen Radiokassettenrecorder der Marke (...) zum Nachteil Verfügungsberechtigter des (...), indem er diesen zu Boden schmetterte;
2) am XXXX.03.1996 einen Holzkasten und eine Glasscheibe zum Nachteil Verfügungsberechtigter des (...), indem er auf die genannten Gegenstände eintrat und einschlug;2) am römisch 40 .03.1996 einen Holzkasten und eine Glasscheibe zum Nachteil Verfügungsberechtigter des (...), indem er auf die genannten Gegenstände eintrat und einschlug;
3) am XXXX.05.1996 zwei Altpapiercontainer zum Nachteil Verfügungsberechtigter der (...), indem er einen der beiden Container in Brand setzte.3) am römisch 40 .05.1996 zwei Altpapiercontainer zum Nachteil Verfügungsberechtigter der (...), indem er einen der beiden Container in Brand setzte.
II./römisch zwei./
Der BF hat am XXXX.03.1996 im Bundesgebiet fremde Sachen vorsätzlich beschädigt, wobei an den Sachen durch die Taten insgesamt ein EUR 3.000 nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, und zwarDer BF hat am römisch 40 .03.1996 im Bundesgebiet fremde Sachen vorsätzlich beschädigt, wobei an den Sachen durch die Taten insgesamt ein EUR 3.000 nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, und zwar
1) den PKW (..) des (..) durch Zerkratzen eines Fensters, Schaden geringfügig;
2) den PKW (...) der (...) durch Zerkratzen des Lacks und Tritte, Schaden etwa EUR 726,-;
3) den PKW (...) der Firma (...) durch Zerkratzen des Lacks an einer Tür und Abbrechen des rechten Außenspiegels, Schaden EUR 1.354,33;
4) den PKW (...) des (...) durch Zerkratzen eines Fensters und Tritte, Schaden EUR 193,- und
5) den PKW (...) des (...) durch Zerkratzen eines Fensters, Abbrechen des rechten Außenspiegels und Tritte, Schaden EUR 363,-.
1.6. Wegen am 15.07.2013 und 24.01.2014 im Bundesgebiet begangener Körperverletzungen wurde gegen den BF Anzeige erstattet. Es liegt zudem ein Strafantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 03.05.2018 vor, wonach dem BF zur Last gelegt werde, dass er am XXXX.08.2016 im Bundesgebiet eine näher angeführte Person vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem er ihr mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt und sie dadurch eine Schädelprellung erlitten habe.1.6. Wegen am 15.07.2013 und 24.01.2014 im Bundesgebiet begangener Körperverletzungen wurde gegen den BF Anzeige erstattet. Es liegt zudem ein Strafantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 03.05.2018 vor, wonach dem BF zur Last gelegt werde, dass er am römisch 40 .08.2016 im Bundesgebiet eine näher angeführte Person vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem er ihr mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt und sie dadurch eine Schädelprellung erlitten habe.