TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/25 G314 2191946-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2019
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Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G314 2191946-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl.: XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl.: römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) gelangte am 22.03.2015 von seinem kosovarischen Wohnort XXXX über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 25.03.2015 internationalen Schutz beantragte. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 22.02.2016 und am 18.01.2018 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag vernommen.Der Beschwerdeführer (BF) gelangte am 22.03.2015 von seinem kosovarischen Wohnort römisch 40 über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 25.03.2015 internationalen Schutz beantragte. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 22.02.2016 und am 18.01.2018 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag vernommen.

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm kein ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und ihm in seinem Herkunftsstaat, der weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK drohe. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht erfüllt. In Österreich würden die volljährigen Kinder des BF mit ihren Familien sowie eine seiner Schwestern leben. Aufgrund des erst ca. dreijährigen Aufenthalts des BF im Inland und der fehlenden Integration sowie der bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat greife die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in seine durch Art 8 EMRK geschützten Rechte ein. Die Voraussetzungen des § 50 FPG seien nicht erfüllt, sodass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage, weil keine Gründe für eine längere Frist feststellbar seien.Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihm kein ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und ihm in seinem Herkunftsstaat, der weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK drohe. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht erfüllt. In Österreich würden die volljährigen Kinder des BF mit ihren Familien sowie eine seiner Schwestern leben. Aufgrund des erst ca. dreijährigen Aufenthalts des BF im Inland und der fehlenden Integration sowie der bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat greife die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte ein. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG seien nicht erfüllt, sodass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage, weil keine Gründe für eine längere Frist feststellbar seien.

In der wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerde beantragt der BF, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren. Hilfsweise werden die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF beantragt. Letztlich wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend führt der BF aus, er fürchte bei einer Rückkehr in den Kosovo um sein Leben, weil sein Bruder bei einem Autounfall drei Menschen getötet habe, deren Familien ihn mehrmals bedroht hätten. Das BFA habe ihm zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dabei seine Vergesslichkeit infolge einer Krebserkrankung nicht berücksichtigt. Die kosovarischen Behörden seien nicht in der Lage, den BF vor der Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund von Blutrache ausreichend zu schützen. Eine Rückkehr in den Kosovo würden der Gesundheit des BF schaden und sein Leben gefährden. Eine Behandlung seiner Prostatakrebserkrankung und der schweren posttraumatischen Belastungsstörung, an der er leide, sei im Kosovo nicht möglich. Er sei nicht arbeitsfähig und könne daher im Kosovo, wo er keinen Pensionsanspruch habe, nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Seine Schwestern seien nicht berufstätig; sein Bruder sei erst vor Kurzem aus der Haft entlassen worden, sodass eine Unterstützung durch seine Angehörigen ausgeschlossen sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK. Der BF lebe im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem in Österreich asylberechtigten Sohn und kümmere sich in seiner Freizeit um seine Enkelkinder. Er habe daher ein schützenswertes Familienleben im Inland. Zum Beweis dafür beantragte der BF die Einvernahme seiner Söhne XXXX und XXXX. Mit der Beschwerde wurden eine fachärztliche Stellungnahme vom 22.03.2018 sowie ein undatierter Artikel über Blutrache in Albanien vorgelegt.In der wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerde beantragt der BF, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren. Hilfsweise werden die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF beantragt. Letztlich wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend führt der BF aus, er fürchte bei einer Rückkehr in den Kosovo um sein Leben, weil sein Bruder bei einem Autounfall drei Menschen getötet habe, deren Familien ihn mehrmals bedroht hätten. Das BFA habe ihm zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dabei seine Vergesslichkeit infolge einer Krebserkrankung nicht berücksichtigt. Die kosovarischen Behörden seien nicht in der Lage, den BF vor der Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund von Blutrache ausreichend zu schützen. Eine Rückkehr in den Kosovo würden der Gesundheit des BF schaden und sein Leben gefährden. Eine Behandlung seiner Prostatakrebserkrankung und der schweren posttraumatischen Belastungsstörung, an der er leide, sei im Kosovo nicht möglich. Er sei nicht arbeitsfähig und könne daher im Kosovo, wo er keinen Pensionsanspruch habe, nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Seine Schwestern seien nicht berufstätig; sein Bruder sei erst vor Kurzem aus der Haft entlassen worden, sodass eine Unterstützung durch seine Angehörigen ausgeschlossen sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Der BF lebe im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem in Österreich asylberechtigten Sohn und kümmere sich in seiner Freizeit um seine Enkelkinder. Er habe daher ein schützenswertes Familienleben im Inland. Zum Beweis dafür beantragte der BF die Einvernahme seiner Söhne römisch 40 und römisch 40 . Mit der Beschwerde wurden eine fachärztliche Stellungnahme vom 22.03.2018 sowie ein undatierter Artikel über Blutrache in Albanien vorgelegt.

Die zunächst per E-Mail eingebrachte Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 10.04.2018 einlangten. Am 16.04.2018 langte das Original der Beschwerde beim BVwG ein.

Am 13.04.2018 stellte BVwG eine Anfrage zur Verfügbarkeit der vom BF benötigten medizinischen Behandlungen im Kosovo an die Staatendokumentation, die am 14.05.2018 beantwortet wurde. Die Anfragebeantwortung wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, übermittelte eine fachärztliche Stellungnahme vom 30.05.2018 sowie eine MR-Zuweisung und beantragte die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie, Urologie und Onkologie.

Feststellungen:

Der BF kam in XXXX im heutigen Kosovo zur Welt, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Er war im Kosovo zunächst als Händler und später als Taxifahrer erwerbstätig, wurde aber auch von seinen Kindern finanziell unterstützt. Er lebte bis 1972 in seinem Geburtsort und danach bis zu seiner nunmehrigen Ausreise nach Österreich in Peje.Der BF kam in römisch 40 im heutigen Kosovo zur Welt, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Er war im Kosovo zunächst als Händler und später als Taxifahrer erwerbstätig, wurde aber auch von seinen Kindern finanziell unterstützt. Er lebte bis 1972 in seinem Geburtsort und danach bis zu seiner nunmehrigen Ausreise nach Österreich in Peje.

Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht auch Serbisch. Er ist Moslem.

Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Er ist nicht verheiratet. Seine drei volljährigen Kinder leben mit ihren Familien in Österreich: Sein XXXX geborener Sohn XXXX und seine XXXX geborene Tochter XXXX sind hier daueraufenthaltsberechtigt; sein XXXX geborener Sohn Lendrit ist asylberechtigt und verfügt über einen Konventionspass, der für alle Staaten außer Serbien gilt. Der Bruder und drei Schwestern des BF leben im Kosovo, eine weitere Schwester wohnt in Österreich. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Geschwistern.Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Er ist nicht verheiratet. Seine drei volljährigen Kinder leben mit ihren Familien in Österreich: Sein römisch 40 geborener Sohn römisch 40 und seine römisch 40 geborene Tochter römisch 40 sind hier daueraufenthaltsberechtigt; sein römisch 40 geborener Sohn Lendrit ist asylberechtigt und verfügt über einen Konventionspass, der für alle Staaten außer Serbien gilt. Der Bruder und drei Schwestern des BF leben im Kosovo, eine weitere Schwester wohnt in Österreich. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Geschwistern.

Der BF besitzt einen am 30.03.2009 ausgestellten und bis 29.03.2019 gültigen kosovarischen Reisepass. Er war vor seiner nunmehrigen Einreise mehrmals in Österreich zu Besuch bei seinen Angehörigen und hatte dafür 2009, 2011 und 2013 jeweils ein Visum C erhalten.

Im August 2012 verursachte der Bruder des BF im Kosovo als Taxifahrer einen Autounfall, bei dem drei Menschen ums Leben kamen, und wurde in der Folge zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde daraufhin von den Familien der Getöteten bedroht. Nachdem ein Vermittlungsversuch gescheitert war, beschloss er, den Kosovo zu verlassen und zu seinen Kindern nach Österreich zu reisen. Ende 2017 wurde der Bruder des BF im Kosovo aus der Haft entlassen.

Der BF verbringt im Bundesgebiet viel Zeit mit seinen Kindern und seinen fünf Enkelkindern und macht Spaziergänge. Er ist nicht erwerbstätig, spricht kein Deutsch, absolvierte im Bundesgebiet keine Kurse oder andere Ausbildungen und ist nicht in Vereinen engagiert. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn Lendrit und dessen Familie und finanziert seinen Lebensunterhalt durch Grundversorgungsleistungen und durch die finanzielle Unterstützung seines Sohnes. Im Rahmen der Grundversorgung ist er auch krankenversichert.

Kurz nach der Einreise des BF in das Bundesgebiet wurde bei ihm Prostatakrebs festgestellt. Im Mai 2015 musste er sich daher einer Prostatektomie und anschließend von September bis November 2015 einer Strahlentherapie unterziehen. Von Juni 2015 bis Juni 2017 erhielt er eine Hormontherapie mit dem Medikament Trenantone (Wirkstoff: Leuprorelin). Aktuell ist er beschwerdefrei, hat aber regelmäßig alle drei Monate Kontrolluntersuchungen. Bei einem Anstieg des PSA-Werts ist geplant, die Hormontherapie mit Trenantone wiederaufzunehmen.

Zumindest seit März 2018 ist der BF bei einem Wahlarzt für Psychiatrie wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Ende Mai 2018 wurde zur Abklärung seiner Gangunsicherheit, muskulärer Tonusveränderung und einer wechselhaft auftretenden Sehminderung eine MRT-Untersuchung des Schädels angeordnet.

Der BF hat bei seiner Rückkehr in den Kosovo dort keine Sanktionen zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Er hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden; solche sind auch bei seiner Rückkehr nicht zu befürchten. Ebenso wenig ist zu befürchten, dass er nach seiner Rückkehr in den Kosovo in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird.

Zur allgemeinen Lage im Kosovo:

Der Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil auch Privilegien, für die im Kosovo anerkannten Minderheiten. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde bis Juni 2018 verlängert.1

Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil.

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist vorhanden. Das Justizwesen weist trotz gewisser Fortschritte noch erhebliche Mängel auf. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und mangelnde Effizienz im Gerichtswesen.

Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten, die landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun, des albanischen Gewohnheitsrechts, das Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt, beharrlich betrieben werden, zum Teil mit blutigen oder tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. Die Praxis der Blutrache ist durch die Verfassung und die geltenden Gesetze verboten. Exekutivorgane sind verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Blutrachemotivierte Verbrechen werden von Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Bei einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch; die Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahren Gefängnis liegen.

Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police, den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force innehaben. Die Kosovo Police hat eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im ganzen Land. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befanden sich laut UNDOC (United Nations Office on Drugs and Crime) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau. Die Kosovo Police wird als die vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.

Analysen und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Der Kosovo hat strenge Antikorruptionsgesetze und es gibt zahlreiche Antikorruptionsinstitutionen. Die Behörden waren allerdings nicht fähig, Fälle von Korruption erfolgreich zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen.

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Viele internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden des Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung ab.

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, den Ombudsmann, aber auch andere staatliche Stellen nachgegangen wird.

Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Die Verhältnisse in den neueren Gefängnissen und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die diesen nicht mehr entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht, dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern.

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert. Sie ist für alle Straftaten abgeschafft. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt.

Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere Roma, Ashkali und "Ägypter" sind sozial stark marginalisiert, sie sind von Armut überproportional betroffen. Die Exklusion am Arbeitsmarkt ist evident. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten (mit Ausnahme der serbischen Minderheit) ist unterdurchschnittlich. Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen.

Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums geprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt, der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbestätigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist im neuen Wohnort ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Niveau - steht ausreichend zur Verfügung. Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27 und 45 %. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor.

Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Leistungen in beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente von EUR 35. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei etwa EUR 60. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form vor Sozialhilfe oder Renten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora.Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Leistungen in beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente von EUR 35. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei etwa EUR 60. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form vor Sozialhilfe oder Renten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora.

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik in Pristina, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten, anbietet. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in Krankenhäusern ist ausreichend. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die medizinische Infrastruktur bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend.

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Zahl der Fachleute ist begrenzt und das Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit unterentwickelt. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen wurden neue Einrichtungen in Gjakovë, Gjilan, Prizren, Mitrovicë und Drenas eröffnen, die betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen bieten. Gemeindezentren für psychische Störungen bieten ambulante Dienste an, neuropsychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten.

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen Listen der unentbehrlichen Arzneimittel, in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht sind ua Invalide und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke sowie Personen über 65 Jahre befreit. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel angeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.

Die Qualität der medizinischen Versorgung im Kosovo wird generell als unzureichend bewertet. Gesundheitsdienste sind in manchen Regionen kaum vorhanden; selbst in Pristina fehlen Behandlungsmöglichkeiten. Es herrscht Unklarheit über die von der Versicherung abzudeckenden Krankheiten, Medikamente und Leistungen. Patienten müssen oft lange Wartezeiten, veraltete Technologien, temporär fehlendes grundlegendes medizinisches Verbrauchsmaterial, ungenügend ausgebildetes Personal, hohe private Zuzahlungen, aber auch teilweise informelle Zahlungen in Kauf nehmen. Ein weiteres Problem stellt die Verfügbarkeit der Medikamente der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel dar, die oft nicht vorrätig und in öffentlichen Kliniken nicht verfügbar sind. Patienten müsse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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