Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W131 2129859-1/35E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl RD Niederösterreich vom 28.06.2016, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl RD Niederösterreich vom 28.06.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
Die Bescheidbeschwerde gegen den im Entscheidungskopf genannten Bescheid wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers am 24.01.2019 mit der Eingabe, OZ 33, zurückgezogen. Dementsprechend hatte dieser Einstellungsbeschluss zu ergehen, siehe dazu VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047-11.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat nämlich mit Beschluss vom 29.4.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat nämlich mit Beschluss vom 29.4.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2129859.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019