TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W233 1401527-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W233 1401527-3/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Kirgisistan, alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 218918809-150312374, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Kirgisistan, alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 218918809-150312374, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten am 04.09.2007 unter Angabe einer falschen Identität, nämlich unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF) gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten am 04.09.2007 unter Angabe einer falschen Identität, nämlich unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 23.02.2012, Zahl D3 401527-1/2008/9E, rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Trotz dieser rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung blieb der BF illegal im Bundesgebiet und stellte unter Verwendung seiner oben angeführten falschen Identität am 19.04.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach den einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 18.07.2014 zurückgewiesen wurde.

In der Folge stellte der BF am 26.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals unter Verwendung seiner oben angeführten falschen Identität einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.In der Folge stellte der BF am 26.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals unter Verwendung seiner oben angeführten falschen Identität einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Mit Schreiben vom 05.09.2017 wurde das Bundesamt von der Botschaft der Republik Kirgisistan darüber informiert, dass die vom BF in Österreich verwendeten personenbezogenen Daten nicht mit ihren Aufzeichnungen übereinstimmen. Damit konfrontiert, räumte der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.11.2017 schließlich ein, dass er in seinen bisherigen Verfahren über seine wahre Identität die österreichischen Behörden getäuscht habe und tatsächlich den Namen XXXX führe und tatsächlich am XXXX geboren sei.Mit Schreiben vom 05.09.2017 wurde das Bundesamt von der Botschaft der Republik Kirgisistan darüber informiert, dass die vom BF in Österreich verwendeten personenbezogenen Daten nicht mit ihren Aufzeichnungen übereinstimmen. Damit konfrontiert, räumte der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.11.2017 schließlich ein, dass er in seinen bisherigen Verfahren über seine wahre Identität die österreichischen Behörden getäuscht habe und tatsächlich den Namen römisch 40 führe und tatsächlich am römisch 40 geboren sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zahl 425057807-150094008, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FGP erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zahl 425057807-150094008, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FGP erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt.

In seiner Beweiswürdigung stellt das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass aus der Dauer eines illegalen Verbleibs im österreichischen Bundesgebiet kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erwachsen könne und verweist dabei auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger nur dann auf die in § 9 Abs. 4 BFA-VG genannten Verfestigungsbestimmungen berufen könne, wenn er sich "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050), was im Falle des BF jedoch nicht der Fall sei, da dieser seit seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2012 sich jedenfalls nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.In seiner Beweiswürdigung stellt das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass aus der Dauer eines illegalen Verbleibs im österreichischen Bundesgebiet kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erwachsen könne und verweist dabei auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger nur dann auf die in Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG genannten Verfestigungsbestimmungen berufen könne, wenn er sich "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050), was im Falle des BF jedoch nicht der Fall sei, da dieser seit seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2012 sich jedenfalls nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Dagegen hat der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er strafrechtlich unbescholten sei und sich seit nunmehr mehr als 10 Jahren in Österreich aufhalte, vorbildlich integriert sei, über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfüge und auch sehr gutes Deutsch spreche.

Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 16.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin, nach mündlich erteilter Vollmacht, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerdegründen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kirgisistan, Stand 18.05.2018, in das Verfahren eingebracht und mit dem vertretenen Beschwerdeführer erörtert. Der BF legte in der mündlichen Verhandlung ein als "Beschäftigungszusage" tituliertes Schreiben eines im österreichischen Bundesgebiet ansässigen Landwirts vor.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22.01.2019 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22.01.2019 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2019; durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR, GISA und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des BF:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kirgisistan, der Volksgruppe der Kirgisen zugehörig und bekennt sich zu keiner Religionsgemeinschaft. Er spricht die Sprachen Russisch und Kirgisisch auf muttersprachlichem Niveau.

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente.

Der Beschwerdeführer hat die österreichischen Behörden seit seiner Antragstellung am 04.09.2007 zehn Jahre lang bewusst bezüglich über seiner wahren Identität getäuscht, wobei er nicht davor zurückschreckte seine falsche Identität durch die Vorlage einer auf eine andere Person ausgestellte Geburtsurkunde zu untermauern. Seine wahre Identität konnten erst im Zuge seiner Einvernahme über seinen Antrag auf Ausstellung seines Aufenthaltstitels am 22.11.2017 festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr September 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei dieser Aufenthalt bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylgerichtshofs über diesen Antrag mit 02.03.2012 rechtmäßig war und seitdem nicht mehr rechtmäßig ist.

2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer war - außer in den Zeiträumen 08.12.2010 bis 07.06.2011 und 06.10.2011 bis 06.11.2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet, wobei er in der Zeit vom 07.11.2011 bis 11.01.2012 über eine bloße Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldG verfügte.Der Beschwerdeführer war - außer in den Zeiträumen 08.12.2010 bis 07.06.2011 und 06.10.2011 bis 06.11.2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet, wobei er in der Zeit vom 07.11.2011 bis 11.01.2012 über eine bloße Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldG verfügte.

Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, ist ledig und hat keine Kinder.

Er hat sich - bedingt durch seinen langjährigen Aufenthalt - einen Bekanntenkreis aufgebaut und verfügt in Österreich über soziale und berufliche Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Empfehlungsschreiben, die allerdings allesamt auf seine von ihm verwendete falsche Identität ausgestellt sind.

Das Bestehen eines finanziellen oder wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses zu einer anderen im Bundesgebiet lebenden Person kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und besucht aktuell auch keine Schule oder eine Ausbildung und ist nicht Mitglied in einem Verein.

Der Beschwerdeführer versucht sich seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die Hilfstätigkeiten in der Landwirtschaft zu erwirtschaften ist aber nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein auf seine falsche Identität ausgestelltes Sprachzertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A.2 vom April 2014 und verfügt auch über Kenntnis der deutschen Sprache auf einfachem Niveau. Er hat keinen Werte- und Orientierungskurs besucht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.3. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer wurde in Kirgisistan geboren und ist dort aufgewachsen und besuchte dort 11 Jahre lang eine staatliche Schule.

In Kirgisistan leben weiterhin seine Eltern und seine Schwester. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern und seiner Schwester in Kontakt.

2.4. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kirgisistan, Stand 18.05.2018):

Sicherheitslage

Die ruhig verlaufenen Parlamentswahlen vom 4.10.2015 haben die politische Lage weiter stabilisiert, jedoch stellen Armut und soziale Spannungen das Land weiterhin vor große Herausforderungen. Als Folge der schwierigen Wirtschaftslage nimmt die Kriminalität zu. Bei Demonstrationen besteht die Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen. Auch Terroranschläge können nicht ausgeschlossen werden (SDA 24.4.2018).

Die Rückkehr islamistischer Kämpfer, die Zeit im Dienst des sogenannten Islamischen Staates verbrachten, stellt eine Herausforderung dar, wenn auch derzeit von marginaler Bedeutung. Allerdings trägt die begrenzte staatliche Kapazität Kirgisistans, genauere Informationen hierüber zu erlangen, zu Sicherheitsbedenken in bestimmten ländlichen Gebieten bei (BTI 1.2018).

Die Präsidenten Kirgisistans und Usbekistans kamen im Oktober 2017 zu einem bahnbrechenden Treffen zusammen, das zur Lösung von 85% der Grenzstreitigkeiten zwischen den beiden Ländern führte und eine verstärkte Zusammenarbeit an vielen Fronten verspricht. So wurde kürzlich der Grenzübergang bei Dostyk wieder geöffnet, wodurch sich durch die Grenze getrennte Familien ohne mühsamen bürokratischen Prozess sehen können. Diese Entwicklung folgte auf den Tod des usbekischen Präsidenten Islam Karimow 2016 und die Machtübernahme seines reformorientierten Nachfolgers (Al Jazeera 14.11.2017).

Im April 2018 haben sich Grenzbeamte in Kirgisistan und Usbekistan darauf geeinigt, die Koordinierung anlässlich der Erschießung eines kirgisischen Bürgers durch usbekische Grenzschutzbeamte zu intensivieren. Nach einem Treffen in der usbekischen Stadt Namangan kamen Beamte beider Länder überein, den Einsatz von scharfer Munition gegen Zivilisten außer in Ausnahmefällen zu verbieten. Es ist geplant, eine gemeinsame Grenzkommission einzuberufen, um die Zusammenarbeit zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für richtiges Verhalten in Grenzgebieten, die Koordinierung von Patrouillen und die Entwicklung eines einheitlichen Verhaltenskodex für das Grenzpersonal zu erörtern (Eurasia.net 13.4.2018).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Justiz ist traditionell die schwächste der drei Gewalten. Trotz anhaltender Diskussionen über die Justizreform und das Versprechen der Unabhängigkeit der Justiz hat es die Führung Kirgisistans - insbesondere der Präsident - versäumt, der Justiz echte Autonomie und Selbstverwaltung zu gewähren. Denn im Gegenteil hat sich entgegen der Reformrhetorik die Unterordnung der Justiz gegenüber der Regierung und insbesondere dem Präsidenten verstärkt. Für ein paar Jahre war die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs die einzige bemerkenswerte Ausnahme von der gerichtlichen Unterwerfung. Viele der Entscheidungen der Verfassungskammer waren nicht zu Gunsten der Regierung und einige von ihnen widersprachen stark den Präferenzen des Präsidenten. Seit 2015 hat das Gremium jedoch durch die Entlassung eines Richters, der den Präsidenten kritisiert hatte, und die Ernennung von zwei dem Präsidenten treuen Richtern viel von seiner Unabhängigkeit verloren. Der Rest der Justiz ist nach wie vor weitgehend der politischen Kontrolle unterworfen, korrupt und institutionell abhängig. In allen jüngsten Meinungsumfragen wurden die Gerichte als eine der beiden korruptesten Institutionen wahrgenommen (die andere ist die Polizei). Es gibt viele Gründe für die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz. Das Budget der Justiz wird von der Regierung zugewiesen, wodurch die Justiz finanziell abhängig wird. Die juristische Ausbildung ist ein weiteres systematisches Problem, das eine kaum reformierte juristische Schule im sowjetischen Stil kultiviert, die an allen Universitäten als sehr korrupt empfunden wird. Ein Mechanismus zur Gewährleistung einer unparteiischen und leistungsorientierten Richterauswahl, der Nationale Rat zur Auswahl der Richter, wurde unmittelbar nach seiner Gründung in Streitigkeiten verwickelt und ist zu einem unbedeutenden Organ geworden (BTI 1.2018).

Wie in den vergangenen Jahren haben NGOs und Überwachungsorganisationen, darunter das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und die OSZE, Beschwerden über willkürliche Verhaftungen registriert. Die allgemeine gesetzliche Beschränkung der Untersuchungsdauer beträgt 60 Tage. Politische Machenschaften, komplexe Gerichtsverfahren, schlechter Zugang zu Rechtsanwälten und begrenzte Ermittlungskapazitäten verlängern oft die Zeit der Angeklagten in Untersuchungshaft über die 60-Tage-Grenze hinaus, wobei einige der Betroffenen bis zu einem Jahr festgehalten wurden. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Richter sind der Beeinflussung oder der Korruption ausgesetzt. Es gibt Fälle, in denen die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen vorherbestimmt erscheinen. Mehrere Quellen, darunter NGOs, Anwälte, Regierungsbeamte und Privatpersonen, behaupten, dass Richter Bestechungsgelder zahlten, um ihre berufliche Positionen zu erreichen. Etliche Anwälte behaupten, dass Bestechung unter Richtern allgegenwärtig sei. Zahlreiche NGOs beschreiben allgegenwärtige Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, einschließlich erzwungener Geständnisse, Anwendung von Folter, Verweigerung des Zugangs zu Rechtsbeistand und Verurteilungen in Ermangelung hinreichend schlüssiger Beweise oder trotz entlastender Beweise. Internationale Beobachter berichten von Drohungen und Gewalttaten gegen Angeklagte und Verteidiger innerhalb und außerhalb des Gerichtssaals sowie von Einschüchterungen von Prozessrichtern durch Angehörige und Freunde der Opfer. Die Sitten und Gebräuche der Justiz widersprechen weiterhin dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Ermittlungen im Vorfeld des Verfahrens konzentrieren sich fast ausschließlich auf die Sammlung ausreichender Beweise zum Nachweis der Schuld. Verteidiger beschweren sich, dass Richter routinemäßig Fälle, wenn es nicht genügend Beweise gibt, an die Ermittler zurückgeben, um Schuld nachzuweisen, während dieser Zeit können Verdächtige in Haft bleiben. Richter verhängen für gewöhnlich zumindest eine bedingte Strafe (USDOS 20.4.2018).

Die Zahl der Fälle, in denen Beamte strafrechtlich verfolgt werden, hat in den letzten Jahren generell zugenommen. Es kommt häufiger vor, dass mittlere Steuerbeamte, Staatsanwälte, Polizisten und andere öffentliche Amtsträger wegen Amtsmissbrauchs, Korruption oder Unterschlagung angeklagt und verfolgt werden (BTI 1.2018).

Im Rule of Law Index 2017-18 des World Justice Project (WJP) rangiert Kirgisistan auf Platz 82 von 113 Ländern, was eine Verbesserung um einen Rang im Vergleich zu 2016 bedeutet. In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land den Rang 84 und in der Subskala Strafjustiz den Platz 101 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018).

In der öffentlichen Meinung hinsichtlich der Arbeit von kirgisischen und internationalen Institutionen nehmen die nationalen Gerichte mit Abstand den letzten Platz ein. 50% beurteilen laut einer Studie [n=1.500] des International Republican Institute Ende 2017 die Arbeit der Gerichte negativ, während 41% diese positiv bewerten (bei 8% Unentschlossenen bzw. Antwortverweigerern). Hinsichtlich der Korruption hielten 83% der Befragten die Gerichte als sehr oder teilweise korrupt, lediglich von der staatlichen Autoinspektionsbehörde übertroffen (IRI 5.2.2018).

Mindestens 200 Demonstranten haben sich Anfang März 2018 in der Innenstadt von Bischkek versammelt, um Justizreformen und die Entlassung von "korrupten Richtern" zu fordern. Die Demonstranten versammelten sich vor dem Obersten Gerichtshof und marschierten dann zu dem Gebäude, in dem sich das kirgisische Parlament und die Präsidialverwaltung befinden. Die Demonstranten hatten eine Liste mit mehr als 20 angeblich korrupten Richtern und forderten Präsident Sooronbai Jeenbekov auf, diese zu ersetzen. Sie forderten auch den Rücktritt des Chefs des Staatlichen Komitees für Nationale Sicherheit, Abdil Segizbaev. Die Polizei hat sich nicht eingemischt (RFE/RL 5.3.2018).

Sicherheitsbehörden

Die Untersuchung allgemeiner und lokaler Verbrechen fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums, während Verbrechen auf nationaler Ebene in die Zuständigkeit des Staatskomitees für nationale Sicherheit (GKNB) fallen, welches auch den Sicherheitsdienst des Präsidenten kontrolliert. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt sowohl lokale als auch nationale Verbrechen. Sowohl lokale als auch internationale Beobachter sagen, dass die GKNB und Strafverfolgungsbehörden in weit verbreitete willkürliche Verhaftungen verwickelt sind, darunter einige, die angeblich politisch motiviert sind, sowie in Misshandlung von Häftlingen und Erpressung, insbesondere im südlichen Teil des Landes. Die Behörden haben die meisten Verfahren wegen Korruption oder Amtsmissbrauch gegen Beamte des Innenministeriums abgewiesen. NGOs und andere Rechtsbeobachter stellen routinemäßig den Mangel an Frauen und ethnischen Minderheiten in der Polizei und in allen Regierungspositionen fest. Offiziell machen Frauen und Angehörige ethnischer Minderheiten etwa 6 bzw. 4% der Polizeikräfte aus. Nach UN-Statistiken machen ethnische Minderheiten jedoch etwa 27% der Bevölkerung aus (USDOS 20.4.2018).

Wenn die Regierung Reformen durchführt, hat sie oft auf den Widerstand der bestehenden Kader, die von den Veränderungen betroffen sind. Dies war zum Beispiel bei der Reform des Polizeisystems der Fall. Der Konservatismus des Systems hat bei jedem Reformprogramm zum gleichen Ergebnis geführt, nämlich, dass die einzigen wesentlichen Änderungen neue Namen waren. Der Umstand ist mit der Korruption und der Politisierun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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