Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AVG §52Spruch
W179 2118801-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Schneider¿s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der XXXX GmbH, (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Bundesarbeiterkammer, 1040 Wien, Prinz-Eugenstraße 20-22), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Schneider¿s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der römisch 40 GmbH, (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Bundesarbeiterkammer, 1040 Wien, Prinz-Eugenstraße 20-22), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts des Elektrizitätswerks der XXXX GmbH gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, - nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis - ua Nachstehendes aus:1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts des Elektrizitätswerks der römisch 40 GmbH gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 48, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2013,, - nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis - ua Nachstehendes aus:
"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit XXXX % festgestellt."1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit römisch 40 % festgestellt.
2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt (in TEUR):2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):
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"
Zum Personalaufwand der Beschwerdeführerin verweist der angefochtene Bescheid - im Zuge der Überleitung der Kostenbasis der Vorjahre laut Regulierungspfad - maßgeblich auf den (zwischenzeitig rechtskräftigen) "Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode" vom XXXX , GZ XXXX (nachfolgend: Erstkostenbescheid); die gegen diesen gleichermaßen erhobene Beschwerde wurde mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , (dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin am XXXX via ERV hinterlegt) als unbegründet abgewiesen.Zum Personalaufwand der Beschwerdeführerin verweist der angefochtene Bescheid - im Zuge der Überleitung der Kostenbasis der Vorjahre laut Regulierungspfad - maßgeblich auf den (zwischenzeitig rechtskräftigen) "Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode" vom römisch 40 , GZ römisch 40 (nachfolgend: Erstkostenbescheid); die gegen diesen gleichermaßen erhobene Beschwerde wurde mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin am römisch 40 via ERV hinterlegt) als unbegründet abgewiesen.
2. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen vorliegenden Bescheid Rechtsmittel, dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides insofern abändern, als der Kostenanpassungsfaktor mit einem Wert, der jedenfalls weniger als
XXXX beträgt, festgestellt wird, sowie die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgestellte Summe Netzkosten_ XXXXrömisch 40 beträgt, festgestellt wird, sowie die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgestellte Summe Netzkosten_ römisch 40
Beschwerdeführerin unbeeinflussbare Kosten im Sinne von § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 sind,Beschwerdeführerin unbeeinflussbare Kosten im Sinne von Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 sind,
Darüber hinaus werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin verweist auf die Beschwerdegründe ihres gegen den besagten Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode (GZ XXXX ) erhobenen Rechtsmittels und bringt diese nochmals zusammengefasst vor. Die gegenständliche Beschwerde rügt somit unter anderem die behördlich angewandte Gutachtensmethode und fordert eine verfeinerte Ausreißeranalyse im Zuge des Benchmarkings. Weiters seien Mitarbeiter bereits vor der Vollliberalisierung im Zuge der Ausgliederung übernommen worden und damit als unbeeinflussbare (Personal-)Kosten im Sinne des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG aus der Kostenbasis auszuscheiden. Schließlich widerspreche die behördliche Kürzung der Personalkostenbasis dem Grundsatz der Kostenwahrheit und sei nicht mit dem Hinweis auf eine zulässige Durchschnittsbetrachtung zu rechtfertigen. Wie erstmals im Administrativverfahren zum vorliegenden Kostenbescheid (aus XXXX ) erfolgt, erstattet die Rechtsmittelwerberin nun auch erstmals in der gegenständlichen Beschwerde ein gesondertes Vorbringen zu unrichtigen Finanzierungskosten infolge unrichtiger Zuordnung der langfristigen Personalkostenrückstellungen zu den einzelnen Geschäftsbereichen (welches sie später in der Beschwerdeverhandlung zurückzieht).Die Beschwerdeführerin verweist auf die Beschwerdegründe ihres gegen den besagten Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode (GZ römisch 40 ) erhobenen Rechtsmittels und bringt diese nochmals zusammengefasst vor. Die gegenständliche Beschwerde rügt somit unter anderem die behördlich angewandte Gutachtensmethode und fordert eine verfeinerte Ausreißeranalyse im Zuge des Benchmarkings. Weiters seien Mitarbeiter bereits vor der Vollliberalisierung im Zuge der Ausgliederung übernommen worden und damit als unbeeinflussbare (Personal-)Kosten im Sinne des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG aus der Kostenbasis auszuscheiden. Schließlich widerspreche die behördliche Kürzung der Personalkostenbasis dem Grundsatz der Kostenwahrheit und sei nicht mit dem Hinweis auf eine zulässige Durchschnittsbetrachtung zu rechtfertigen. Wie erstmals im Administrativverfahren zum vorliegenden Kostenbescheid (aus römisch 40 ) erfolgt, erstattet die Rechtsmittelwerberin nun auch erstmals in der gegenständlichen Beschwerde ein gesondertes Vorbringen zu unrichtigen Finanzierungskosten infolge unrichtiger Zuordnung der langfristigen Personalkostenrückstellungen zu den einzelnen Geschäftsbereichen (welches sie später in der Beschwerdeverhandlung zurückzieht).
3. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde ihren Verwaltungsakt ohne weitere Ausführungen vor.3. Mit Schreiben vom römisch 40 legt die belangte Behörde ihren Verwaltungsakt ohne weitere Ausführungen vor.
4. Zwischenzeitig setzt das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren de facto bis zur Entscheidung des VwGH zur Frage der Unzuständigkeit - des Vorstandes - der E-Control aus, die jener mit seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, Ro 2016/04/0013, verneint.
5. In der Folge bestellt das Bundesverwaltungsgericht in bei ihm (auch in der hier erkennenden Gerichtsabteilung) gleichermaßen anhängigen Beschwerdeverfahren, die von anderen Elektrizitätsunternehmen als der Rechtsmittelwerberin (jedoch vom selben Rechtsanwalt vertreten) geführt werden, einen Amtssachverständigen, und beauftragte diesen, zu den vom Rechtsvertreter (hier wie dort) aufgeworfenen Fragen zur behördlich angewandten Gutachtensmethode ein Übergutachten zu erstatten.
6. Im Anschluss räumt das Bundesverwaltungsgericht (nach Klärung der anzuwendenden Gutachtensmethode) den Parteien rechtliches Gehör ein. Die belangte Behörde erstattet im Wesentlichen die inhaltsgleiche Stellungnahme wie schon zum besagten Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsbehörde, und verweist zur monierten unrichtigen Feststellung der Finanzierungskosten auf die Seite XXXX des bekämpften Bescheides und somit auf ihre Bescheidbegründung:6. Im Anschluss räumt das Bundesverwaltungsgericht (nach Klärung der anzuwendenden Gutachtensmethode) den Parteien rechtliches Gehör ein. Die belangte Behörde erstattet im Wesentlichen die inhaltsgleiche Stellungnahme wie schon zum besagten Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsbehörde, und verweist zur monierten unrichtigen Feststellung der Finanzierungskosten auf die Seite römisch 40 des bekämpften Bescheides und somit auf ihre Bescheidbegründung:
Der zufolge der behördlich zur Anwendung gebrachte Schlüssel im Ergebnis keine wesentliche Abweichung vom nun geforderten Schlüssel der Beschwerdeführerin bedeute, die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin [gemeint: deren Rechnungsansatz] nicht nachvollziehbar sei, denn der von dieser errechnete relative Schlüssel sei kein adäquater Zuteilungsschlüssel für Sozialkapitalrückstellungen (weil er jedeweder Verursachungsgerechtigkeit widerspreche), jene insbesondere im Bescheidverfahren mehrere Möglichkeiten zur Äußerungen ungenutzt verstreichen habe lassen, und es schließlich bei Korrektur (auf den nicht nachvollziehbaren Schlüssel) im jetzt angefochtenen Bescheid durch die Fortschreibung des Kostenpfades innerhalb der Regulierungsperiode zu inkorrekten Verschiebungen komme, weshalb insgesamt die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
7. Die Wirtschaftskammer Österreich unterstützt in ihrer Stellungnahme die Vorgangsweise der belangten Behörde der Durchschnittsbetrachtung inklusive Qualifikationsaufschlages, die zur Beseitigung von Quersubventionen beitrage, ohne einen (weiteren) Antrag zu stellen, zudem seien die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte EU-RL als auch das AVRAG keine im Zuge der gegenständlichen Ausgliederung erlassenen Rechtsvorschriften. Klarzustellen sei, die Kritik der Wirtschaftskammer richte sich auf die korrekte Kostenzuordnung im Netzbereich, keinesfalls würden Personalkostenkürzungen im Stromnetz per se gefordert. Die Bundesarbeitskammer verschweigt sich (vorerst).
8. Schließlich führt das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit aller Parteien ab, wobei den dazu fristgerecht ergangenen Ladungen das Amtssachverständigengutachten in anonymisierter Form beigeschlossen wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht fernmündlich auf die Beiziehung und Befragung des Amtssachverständigen und somit auf dessen Ladung auch in diesem Verfahren, weshalb die mündliche Verhandlung ohne Amtssachverständigen durchgeführt werden konnte. Die Rechtsmittelwerberin zog in der Beschwerdeverhandlung in Anbetracht des vorliegenden Amtssachverständigengutachtens ihr Vorbringen zur verfeinerten Ausreißeranalyse im Zuge des Benchmarkings und damit zur gerügten behördlichen Gutachtensmethode, sowie ihr Vorbringen zu den unrichtigen Finanzierungskosten zurück. Alle Parteien erklärten, dass keine Beweisanträge mehr offen seien, und verzichteten auf eine zweite Tagsatzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Alle Betriebe gewerblicher Art der XXXX wurden im Zuge einer Ausgliederung in die XXXX GmbH überführt (so auch der Teilbetrieb "Stromversorgung"). Zu diesem Zwecke wurde ein Einbringungsvertrag am XXXX rückwirkend für den XXXX abgeschlossen.1. Alle Betriebe gewerblicher Art der römisch 40 wurden im Zuge einer Ausgliederung in die römisch 40 GmbH überführt (so auch der Teilbetrieb "Stromversorgung"). Zu diesem Zwecke wurde ein Einbringungsvertrag am römisch 40 rückwirkend für den römisch 40 abgeschlossen.
2. In den Strom-Netzbereich wurden hiebei insgesamt XXXX Mitarbeiter (Vollbeschäftigungsäquivalente) übernommen, weswegen die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren für den Stromnetzbereich insgesamt Personalkosten in der Höhe von XXXX Euro geltend machte. Das Rechtsmittel möchte die im Zuge der Ausgliederung "übernommenen Personalkosten" als unbeeinflussbar Kosten im Sinne des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 gewertet wissen.2. In den Strom-Netzbereich wurden hiebei insgesamt römisch 40 Mitarbeiter (Vollbeschäftigungsäquivalente) übernommen, weswegen die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren für den Stromnetzbereich insgesamt Personalkosten in der Höhe von römisch 40 Euro geltend machte. Das Rechtsmittel möchte die im Zuge der Ausgliederung "übernommenen Personalkosten" als unbeeinflussbar Kosten im Sinne des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 gewertet wissen.
3. Der Privatsachverständige der Rechtsmittelwerberin führte dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, die erfolgte Ausgliederung in der Form eines Einbringungsvertrages sei ein Sonderfall gewesen, denn normalerweise blieben bei der Ausgliederung die Mitarbeiter bei der Körperschaft öffentlichen Rechts angestellt. Darauf replizierte der Rechtsvertreter, "Unabhängig von der gewählten Methode haben die ¿ausgegliederten Mitarbeiter¿ Anspruch auf ihren Arbeitsplatz und eine weitere Beschäftigung". [Hervorhebung BVwG]
4. Zum Personalaufwand der Beschwerdeführerin verweist der angefochtene Bescheid - im Zuge der Überleitung der Kostenbasis der Vorjahre laut Regulierungspfad - maßgeblich auf den (zwischenzeitig rechtskräftigen) zu dieser erlassenen Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode vom XXXX , GZ XXXX ; denn die gegen diesen gleichermaßen erhobene Beschwerde wurde mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , (dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin am XXXX via ERV hinterlegt) als unbegründet abgewiesen.4. Zum Personalaufwand der Beschwerdeführerin verweist der angefochtene Bescheid - im Zuge der Überleitung der Kostenbasis der Vorjahre laut Regulierungspfad - maßgeblich auf den (zwischenzeitig rechtskräftigen) zu dieser erlassenen Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode vom römisch 40 , GZ römisch 40 ; denn die gegen diesen gleichermaßen erhobene Beschwerde wurde mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin am römisch 40 via ERV hinterlegt) als unbegründet abgewiesen.
5. Der Einfachheit halber wird auszugsweise nachstehend wiedergegeben, was der zur Beschwerdeführerin erlassene Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode vom XXXX, GZ XXXX, unter seinem "Punkt 2.1.3. Personalaufwand" zur Vergleichsgruppe sowie zum Qualifikationsaufschlag ausführt:5. Der Einfachheit halber wird auszugsweise nachstehend wiedergegeben, was der zur Beschwerdeführerin erlassene Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode vom römisch 40 , GZ römisch 40 , unter seinem "Punkt 2.1.3. Personalaufwand" zur Vergleichsgruppe sowie zum Qualifikationsaufschlag ausführt:
XXXX 6. Das gegen den Kostenbescheid vom XXXX, GZ XXXX, von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, GZ XXXX, entschieden und ist rechtskräftig.römisch 40 6. Das gegen den Kostenbescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , entschieden und ist rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in die vorliegenden Akten, das besagte Amtssachverständigengutachten ins Verfahren ein- sowie eine Beschwerdeverhandlung abgeführt.
Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und den hiergerichtlichen Verhandlungsniederschriften.
2. Dass im Zuge der Ausgliederung diejenigen Arbeitnehmer, die bereits vor der Vollliberalisierung im Betrieb gewerblicher Natur der XXXX beschäftigt waren, von der XXXX GmbH im Wege eines Einbringungsvertrages übernommen wurde, stellen alle Parteien außer Streit. Die genaue Höhe der in den Strom-Netzbereich überführten Vollbeschäftigungsäquivalente beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der hiergerichtlichen Verhandlung und deckt sich mit Seite 21 des besagten Erstkostenbescheides. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten Höhe der Personalkosten für den Strom-Netzbereich stimmt ihr Vorbringen vor der belangten Behörde als auch im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren überein. Die Angaben des Privatsachverständigen der Rechtsmittelwerberin ergeben sich aus den Verhandlungsprotokollen.2. Dass im Zuge der Ausgliederung diejenigen Arbeitnehmer, die bereits vor der Vollliberalisierung im Betrieb gewerblicher Natur der römisch 40 beschäftigt waren, von der römisch 40 GmbH im Wege eines Einbringungsvertrages übernommen wurde, stellen alle Parteien außer Streit. Die genaue Höhe der in den Strom-Netzbereich überführten Vollbeschäftigungsäquivalente beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der hiergerichtlichen Verhandlung und deckt sich mit Seite 21 des besagten Erstkostenbescheides. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten Höhe der Personalkosten für den Strom-Netzbereich stimmt ihr Vorbringen vor der belangten Behörde als auch im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren überein. Die Angaben des Privatsachverständigen der Rechtsmittelwerberin ergeben sich aus den Verhandlungsprotokollen.
3. Der auszugsweise wiedergegebene zur Beschwerdeführerin erlassene Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode bildet teilweise die Seiten XXXX desselben ab.3. Der auszugsweise wiedergegebene zur Beschwerdeführerin erlassene Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode bildet teilweise die Seiten römisch 40 desselben ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
3.1. Rechtsnormen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, lauten wortwörtlich:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010,, lauten wortwörtlich:
"Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG erheben."(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, B-VG erheben."
"Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."
3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
a) Vorauszuschicken sind drei Erwägungen:
1.1. Da die Beschwerdeführerin nach Einführung des Amtssachverständigengutachtens in dieses Verfahren ihre Kritik an der behördlich gewählten Gutachtensmethode und damit Ihre Forderung nach einer verfeinerten Ausreißeranalyse im Rahmen des Benchmarkings nicht aufrechterhält, sowie für das erkennende Gericht das Amtssachverständigengutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, und vor diesem Hintergrund keine amtswegigen Zweifel an der behördlich gewählten Gutachtensmethode bestehen, ist diese Entscheidung auf Basis des behördlichen Gutachtens zur Beschwerdeführerin zu treffen.
1.2. Die Rechtsmittelwerberin zieht ihr Begehren auf Anpassung der Finanzierungskosten zurück, und bestehen für das erkennende Gericht (auch auf dem Boden der nachvollziehbaren behördlichen Ausführungen) keine amtswegigen Bedenken gegen den behördlich angesetzten Schlüssel.
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Rechtsmittel gegen den zu ihr erlassenen Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode vom XXXX, GZ XXXX, verweist und die dort vorgebrachten Beschwerdegründe zusammengefasst wiederholt, ist darauf hinzuweisen, dass jenes mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom XXXX, GZ XXXX, (dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin am XXXX via ERV hinterlegt) als unbegründet abgewiesen wurde, und somit besagter Erstkostenbescheid vor Zustellung und damit Erlassung dieser Entscheidung rechtskräftig wurde.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Rechtsmittel gegen den zu ihr erlassenen Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode vom römisch 40 , GZ römisch 40 , verweist und die dort vorgebrachten Beschwerdegründe zusammengefasst wiederholt, ist darauf hinzuweisen, dass jenes mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin am römisch 40 via ERV hinterlegt) als unbegründet abgewiesen wurde, und somit besagter Erstkostenbescheid vor Zustellung und damit Erlassung dieser Entscheidung rechtskräftig wurde.
Denn Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).
b) Zu den Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten:
Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrem Begehren, die Personalkosten für das - im Rahmen der Einbringung des Teilbetriebs "Stromversorgung" gewerblicher Art in die XXXX GmbH - übernommene Personal als unbeeinflussbare Kosten anzuerkennen, nicht im Recht:Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrem Begehren, die Personalkosten für das - im Rahmen der Einbringung des Teilbetriebs "Stromversorgung" gewerblicher Art in die römisch 40 GmbH - übernommene Personal als unbeeinflussbare Kosten anzuerkennen, nicht im Recht:
2.1. Die beschwerdeführende Partei bringt zusammengefasst vor, die Übernahme des Personals des Betriebs gewerblicher Art besagter XXXX durch die XXXX GmbH sei zwar im Vertragswege (nämlich durch den "Einbringungsvertrag" vom XXXX) erfolgt, allerdings habe es dafür sehr wohl im Sinne des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 eine gesetzliche Vorschrift gegeben, die dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes (01.10.2001) bereits bestand. Diese gesetzliche Vorschrift sieht die Beschwerde in der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen. Das österreichische Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl Nr 459/1993, das zur Umsetzung der genannten Richtlinie bzw deren Vorgängerrichtlinie dienen hätte sollen, habe zu diesem Zeitpunkt Arbeitsverhältnisse zu Gemeinden von seinem Anwendungsbereich ausgenommen, sodass Österreich insoweit bis zur Schaffung entsprechender Landesgesetze (hier: Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl Nr 54/2003) mit der Richtlinienumsetzung säumig und die genannte Richtlinie unmittelbar anwendbar gewesen sei. Der Einbringungsvertrag sei somit in Umsetzung zwingender Anordnungen der genannten Richtlinie abgeschlossen worden. Die Personalkosten seien daher, soweit sie ihren Ursprung in der Zeit vor der Vollliberalisierung hätten, wie dargestellt 23,7 Vollbeschäftigungsäquivalente, unbeeinflussbare Kosten im Sinne des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010.2.1. Die beschwerdef