Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W252 2164985-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. XXXX:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehöriger von Äthiopien zu sein. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 30.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen und über seine Fluchtgründe näher befragt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 14.06.2017 den Antrag der Beschwerdefüherin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in Folge: AslyG) ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. wies das Bundesamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG, welche gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wurde und erteilte ihr eine Aufrnthaltsberechtigunng plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 14.06.2017 den Antrag der Beschwerdefüherin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in Folge: AslyG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. wies das Bundesamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, welche gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wurde und erteilte ihr eine Aufrnthaltsberechtigunng plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 17.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 17.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
3.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 01.02.2019 eine mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom 23.01.2019 zog die Beschwerdeführerin vertreten durch seine Rechtsberatung die gegenständliche Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 23.01.2019 ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 explizit zurück.Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 23.01.2019 ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt des Schriftsatzes vom 23.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.1. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde schriftlich, aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W252.2164985.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019