TE Bvwg Beschluss 2019/2/21 W198 2213722-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W198 2213722-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER und Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX Wien, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 20.12.2018, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER und Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 Wien, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 20.12.2018, GZ: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 05.11.2018 XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Spruchpunkt A) gemäß1. Das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 05.11.2018 römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Spruchpunkt A) gemäß

§ 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.751,68 verpflichtet. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 05.08.2018 in der täglichen Höhe von € 31,28 ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion gemäßParagraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.751,68 verpflichtet. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 05.08.2018 in der täglichen Höhe von € 31,28 ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion gemäß

§ 10 AlVG zu Recht verhängt wurde und dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 05.08.2018 keinen Anspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle nunmehr einen Rückforderungstatbestand dar.Paragraph 10, AlVG zu Recht verhängt wurde und dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 05.08.2018 keinen Anspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle nunmehr einen Rückforderungstatbestand dar.

2. Gegen diesen Bescheid vom 05.11.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.12.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 20.12.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

4. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Vorlage, der am 17.01.2019 beim AMS einlangte.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 29.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 29.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt hinsichtlich des Vorlageantrags gemacht.

7. Am 18.02.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser Stellungnahme wurden keinerlei Ausführungen betreffend die verspätete Einbringung des Vorlageantrags getätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mit 20.12.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung des AMS, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, 21.12.2018 zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete sohin am Freitag, 04.01.2019.

Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 17.01.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Die Zustellung des Bescheides am 21.12.2018 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.12.2018 am 21.12.2018 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags daher am Freitag, 21.12.2018, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 04.01.2019. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 17.01.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags daher am Freitag, 21.12.2018, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, am Freitag, 04.01.2019. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 17.01.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt gemacht. In der daraufhin am 18.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurden keinerlei Ausführungen betreffend die verspätete Einbringung des Vorlageantrags getätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich der am 17.01.2019 beim AMS eingelangte Vorlageantrag sohin als verspätet eingebracht erweist.

Der Vorlageantrag war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Schlagworte

Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2213722.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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