TE Bvwg Beschluss 2019/2/21 W198 2213722-1

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W198 2213722-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER und Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX Wien, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 20.12.2018, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 05.11.2018 XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Spruchpunkt A) gemäß

§ 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.751,68 verpflichtet. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 05.08.2018 in der täglichen Höhe von € 31,28 ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion gemäß

§ 10 AlVG zu Recht verhängt wurde und dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 05.08.2018 keinen Anspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle nunmehr einen Rückforderungstatbestand dar.

2. Gegen diesen Bescheid vom 05.11.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.12.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

4. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Vorlage, der am 17.01.2019 beim AMS einlangte.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 29.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt hinsichtlich des Vorlageantrags gemacht.

7. Am 18.02.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser Stellungnahme wurden keinerlei Ausführungen betreffend die verspätete Einbringung des Vorlageantrags getätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mit 20.12.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung des AMS, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, 21.12.2018 zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete sohin am Freitag, 04.01.2019.

Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 17.01.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Die Zustellung des Bescheides am 21.12.2018 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.12.2018 am 21.12.2018 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags daher am Freitag, 21.12.2018, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 04.01.2019. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 17.01.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt gemacht. In der daraufhin am 18.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurden keinerlei Ausführungen betreffend die verspätete Einbringung des Vorlageantrags getätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich der am 17.01.2019 beim AMS eingelangte Vorlageantrag sohin als verspätet eingebracht erweist.

Der Vorlageantrag war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Schlagworte

Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2213722.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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