Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art18Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Tir RaumOG 2016, der Tiroler Plangrundlagen- und PlanzeichenV 2016 sowie der V über die erstmalige elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen und des gesamten Flächenwidmungsplans der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee; Kundmachung von – im eigenen Wirkungsbereich zu erlassenden – Flächenwidmungsplänen nur unter der rechtlichen Verantwortung eines Gemeindeorgans möglich; Verstoß gegen die Grundsätze der Gemeindeautonomie durch elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen der Gemeinden durch die LandesregierungSpruch
I.römisch eins. 1. §69 Abs1, §71 Abs1, §113 Abs1, Abs2, Abs8 und Abs9 sowie die Wendung ", §69, §71" in §113 Abs4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl für Tirol Nr 101/2016, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II.römisch zwei. 1. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am 15. Dezember 2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2017, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2017, wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
III.römisch drei. 1. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermiening und Zellberg, LGBl für Tirol Nr 110/2016, wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft.
3. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
IV.römisch vier. 1. §14 sowie die Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach §113 Abs1 TROG 2016" in §15 Abs1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. August 2013, mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), LGBl für Tirol Nr 74/2013, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3. Oktober 2016, mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, LGBl für Tirol Nr 112/2016, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft.
3. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E3084/2018 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 21. Dezember 2015 bis 19. Jänner 2016, änderte der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee im Zuge einer Flurbereinigung den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" und wies – unter anderem – einen Teilbereich der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, als "Sonderfläche Hofstelle" aus, während der restliche Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 522 als "Freiland" und die übrigen Teile des (ehemaligen) Grundstückes Nr 526 als "Freiland" bzw "landwirtschaftliches Mischgebiet" verblieben (im Folgenden: "Flächenwidmungsplan 2015").
1.2. Nachdem die Tiroler Landesregierung hinsichtlich der angestrebten Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen des Beschlusses vom 17. Dezember 2015 die aufsichtsbehördliche Genehmigung wegen der zu befürchtenden Zersiedelung und des Verlustes der kompakten Weilerstruktur versagt hatte, hob der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee mit Beschluss vom 5. Juli 2016 seinen Beschluss vom 17. Dezember 2015 auf und beschloss den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" in geänderter Form, indem er (unter anderem) auf einem – nun Richtung Nordwesten erweiterten und im Südosten verkleinerten – Teilbereich der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, die Widmung "Sonderfläche Hofstelle" auswies, während der restliche Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 522 als "Freiland" und die übrigen Teile des (ehemaligen) Grundstückes Nr 526 als "Freiland" bzw "landwirtschaftliches Mischgebiet" verblieben.
1.3. Nachdem die Tiroler Landesregierung hinsichtlich der angestrebten Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen des Beschlusses vom 5. Juli 2016 die aufsichtsbehördliche Genehmigung auf Grund des fehlenden Planverweises im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee vom 5. Juli 2016 versagt hatte, wiederholte der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am 15. Dezember 2016 unter Einhaltung der Vorgaben der Tiroler Landesregierung die Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" in der unter Punkt I.1.2. genannten Form, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2017 und (vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee) kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Zeit vom 20. März bis 4. April 2017 (im Folgenden: "Flächenwidmungsplan 2016").1.3. Nachdem die Tiroler Landesregierung hinsichtlich der angestrebten Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen des Beschlusses vom 5. Juli 2016 die aufsichtsbehördliche Genehmigung auf Grund des fehlenden Planverweises im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee vom 5. Juli 2016 versagt hatte, wiederholte der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am 15. Dezember 2016 unter Einhaltung der Vorgaben der Tiroler Landesregierung die Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" in der unter Punkt römisch eins.1.2. genannten Form, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2017 und (vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee) kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Zeit vom 20. März bis 4. April 2017 (im Folgenden: "Flächenwidmungsplan 2016").
Der auf Grundstück Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, gelegene Teil der neu gewidmeten "Sonderfläche Hofstelle", befindet sich auf Teilen des (ehemaligen) Grundstückes Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, welche zum einen die Widmung "landwirtschaftliches Mischgebiet" (auf der sich der durch einen Brand im Jahr 2015 zerstörte Hof befand) und zum anderen die Widmung "Freiland" (situiert unter anderem zwischen dem abgebrannten Hof und dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien) aufwiesen.
1.4. Mit Bescheid vom 6. September 2017 erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee dem Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines (durch einen Brand im Jahr 2015 zerstörten) Wirtschaftsgebäudes mit Festmistlager, Güllegrube und Heulagerhalle auf dem Grundstück Nr 2170, KG St. Ulrich am Pillersee (welches die [ehemaligen] Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, umfasst) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
1.5. Mit Erkenntnis vom 22. Juni 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien (im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) ab. Hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes 2016 führte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis unter anderem aus:
"[...] Mit erfolgter Kundmachung vom 20.03.2017 bis 05.04.2017 nach §113 [A]bs3 und 4 iVm §71 Abs1 TROG 2016 iVm §67 Abs1 TROG 2006 ist die Widmungsfestlegung als Sonderfläche Hofstelle gemäß §44 TROG 2016 für den gegenständlich[en] Bauplatz sohin mit Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist in Kraft getreten."[...] Mit erfolgter Kundmachung vom 20.03.2017 bis 05.04.2017 nach §113 [A]bs3 und 4 in Verbindung mit §71 Abs1 TROG 2016 in Verbindung mit §67 Abs1 TROG 2006 ist die Widmungsfestlegung als Sonderfläche Hofstelle gemäß §44 TROG 2016 für den gegenständlich[en] Bauplatz sohin mit Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist in Kraft getreten.
Aus dem eingeholten Verordnungsakt und den vorstehenden gesetzlichen Erwägungen war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der gegenständlichen Widmung als Sonderfläche Hofstelle gemäß §44 TROG 2016 der Anregung [der] Beschwerdeführer zur Einbringung eines Antrag[s] nach Art139 Abs1 Z1 B-VG nicht nachzukommen (vgl VwGH 23.06.2010, 2010/06/0059; ua)."Aus dem eingeholten Verordnungsakt und den vorstehenden gesetzlichen Erwägungen war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der gegenständlichen Widmung als Sonderfläche Hofstelle gemäß §44 TROG 2016 der Anregung [der] Beschwerdeführer zur Einbringung eines Antrag[s] nach Art139 Abs1 Z1 B-VG nicht nachzukommen vergleiche VwGH 23.06.2010, 2010/06/0059; ua)."
2. Bei der Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2016, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 24. September 2018, E3084/2018-11, beschlossen, die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2016, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, von Amts wegen (im Rahmen des zu V63/2018 protokollierten Verfahrens) auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
3. Die Tiroler Landesregierung führte in ihrer Äußerung im zu V63/2018 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren an, dass die Tiroler Landesregierung den "Amtswegigen Nachtrag des Flächenwidmungsplanes" der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am 13. Juni 2017 auf der Internetseite "www.tirol.gv.at" gemäß §113 Abs9 iVm §69 und §71 TROG 2016 elektronisch kundgemacht habe und legte diese elektronische Kundmachung dem Verfassungsgerichtshof vor. Im Hinblick auf diese elektronische Kundmachung bestritt die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung die Präjudizialität des vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Teiles des an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee kundgemachten ("analogen") Flächenwidmungsplanes 2016 und begehrte die Einstellung des zu V63/2018 protokollierten Prüfungsverfahrens. 3. Die Tiroler Landesregierung führte in ihrer Äußerung im zu V63/2018 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren an, dass die Tiroler Landesregierung den "Amtswegigen Nachtrag des Flächenwidmungsplanes" der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am 13. Juni 2017 auf der Internetseite "www.tirol.gv.at" gemäß §113 Abs9 in Verbindung mit §69 und §71 TROG 2016 elektronisch kundgemacht habe und legte diese elektronische Kundmachung dem Verfassungsgerichtshof vor. Im Hinblick auf diese elektronische Kundmachung bestritt die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung die Präjudizialität des vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Teiles des an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee kundgemachten ("analogen") Flächenwidmungsplanes 2016 und begehrte die Einstellung des zu V63/2018 protokollierten Prüfungsverfahrens.
Darüber hinaus traten die Tiroler Landesregierung und die verordnungserlassende Behörde in ihrer Äußerung im zu V63/2018 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss vom 24. September 2018, E3084/2018-11, dargelegten Bedenken in der Sache entgegen.
4. Im Zuge des beim Verfassungsgerichtshof zu V63/2018 protokollierten Verfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob
a) der Verfassungsmäßigkeit des §69 Abs1, des §71 Abs1, des §113 Abs1, Abs2, Abs8 und Abs9 sowie der Wendung ", §69, §71" in §113 Abs4 TROG 2016, LGBl 101/2016, sowie a) der Verfassungsmäßigkeit des §69 Abs1, des §71 Abs1, des §113 Abs1, Abs2, Abs8 und Abs9 sowie der Wendung ", §69, §71" in §113 Abs4 TROG 2016, Landesgesetzblatt 101 aus 2016,, sowie
b) der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am 15. Dezember 2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2017, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2017, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht,
c) der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "und St. Ulrich am Pillersee" in §1 Abs5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermiening und Zellberg, LGBl 110/2016, undc) der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "und St. Ulrich am Pillersee" in §1 Abs5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermiening und Zellberg, Landesgesetzblatt 110 aus 2016,, und
d) der Gesetzmäßigkeit des §14 sowie der Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach §113 Abs1 TROG 2016" in §15 Abs1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. August 2013, mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), LGBl 74/2013, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3. Oktober 2016, mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, LGBl 112/2016, entstanden.d) der Gesetzmäßigkeit des §14 sowie der Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach §113 Abs1 TROG 2016" in §15 Abs1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. August 2013, mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), Landesgesetzblatt 74 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3. Oktober 2016, mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, Landesgesetzblatt 112 aus 2016,, entstanden.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 3. Dezember 2018, V63/2018-10, beschlossen, diese Gesetzes- bzw Verordnungsbestimmungen (im vorliegenden Verfahren) von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzes- und der Verordnungsprüfungsverfahren bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen §§69 Abs1, 71 Abs1 sowie 113 Abs1, Abs2, Abs8 und Abs9 sowie die Wendung ", §69, §70" in §113 Abs4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 folgende Bedenken:
3.1. Das (mit LGBl 101/2016 wiederverlautbarte) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sieht in seinem §29 Abs3 die Erstellung der Planungsinstrumente im Rahmen der örtlichen Raumordnung, nämlich der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, in digitaler Form vor. Der Flächenwidmungsplan ist von der Gemeinde auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen. Die Tiroler Landesregierung hat gemäß §29 Abs4 TROG 2016 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen. Die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne wird in §69 TROG 2016 und im Detail – ebenso wie der elektronische Flächenwidmungsplan an sich – in der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl Nr 112/2016 geregelt.3.1. Das (mit Landesgesetzblatt 101 aus 2016, wiederverlautbarte) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sieht in seinem §29 Abs3 die Erstellung der Planungsinstrumente im Rahmen der örtlichen Raumordnung, nämlich der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, in digitaler Form vor. Der Flächenwidmungsplan ist von der Gemeinde auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen. Die Tiroler Landesregierung hat gemäß §29 Abs4 TROG 2016 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen. Die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne wird in §69 TROG 2016 und im Detail – ebenso wie der elektronische Flächenwidmungsplan an sich – in der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, Landesgesetzblatt 74 aus 2013,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2016, geregelt.
Der Tiroler Landesregierung obliegt die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf der Grundlage der digitalen Daten (§69 Abs1 TROG 2016). Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in der Weise zu erfolgen, dass der Flächenwidmungsplan ab dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereitgehalten wird. Der Flächenwidmungsplan und die Daten nach §69 Abs3 TROG 2016 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können (§69 Abs4 TROG 2016). Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft. Die elektronische Kundmachung hat den Tag, an dem die jeweils geltende Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben worden ist, zu enthalten (§69 Abs2 TROG 2016). In der elektronischen Kundmachung sind weiters alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.
Nach §71 Abs1 TROG 2016 gilt §69 TROG 2016 betreffend die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne gleichermaßen für deren Änderung.