RS Vfgh 2019/3/12 V63/2018 (V63/2018-22)

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs3 Z3
Tir RaumOG 2016 §29 Abs2, §113 Abs1
Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee vom 15.12.2016 id "analogen" Fassung
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit jener Teile des Flächenwidmungsplans in der "analogen" Fassung einer Gemeinde betreffend konkrete Grundstücke infolge unzureichender Grundlagenforschung

Rechtssatz

Aufhebung näher bestimmter Teile des Flächenwidmungsplans der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee vom 15.12.2016 in der "analogen" Fassung.

Da sich der in E v 12.03.2019, G386/2018, V78-80/2018, aufgehobene Flächenwidmungsplan 2016 in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung darin erschöpft, den früheren ("analogen") Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee außer Kraft zu setzen, tritt der ("analoge") Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee wieder in Kraft. Der Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee ist somit, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, ein (tauglicher) Prüfungsgegenstand in dem mit Prüfungsbeschluss des VfGH vom 24.09.2018, E3084/2018-11, eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren.

Aus den vorgelegten Verordnungsakten geht nicht hervor, dass der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 - welcher im Unterschied zum Flächenwidmungsplan 2015 die vorgesehene Flächenwidmung "Hofstelle" auf den (ehemaligen) Grundstücken Nr 522 und Nr 526 in Richtung Nordwesten hin zum Grundstück (der beschwerdeführenden Parteien) Nr 519/2, KG St. Ulrich am Pillersee, verschob - eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem von der verordnungserlassenden Behörde im Rahmen der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2015 selbst angenommenen Nutzungskonflikt im Hinblick auf das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien vorausging. Die verordnungserlassende Behörde führt zwar zum einen aus, dass nördlich des (ehemaligen) Grundstückes Nr 519/2, KG St. Ulrich am Pillersee, - getrennt durch einen Verkehrsweg - ebenfalls eine Widmung "Landwirtschaftliches Mischgebiet" gemäß §40 Abs5 TROG 2016 ausgewiesen sei; zum anderen wird auch insbesondere in den raumordnungsfachlichen Stellungnahmen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.06. und 24.06.2016 ausgeführt, dass die umliegenden Gebäude durch die vorgesehene Positionierung der Güllegrube, Heubergehalle und des Milchviehlaufstalles "nicht wesentlich beeinträchtigt" würden. Bei dieser Bewertung geht das Amt der Tiroler Landesregierung in den genannten Stellungnahmen jedoch (lediglich) auf Grund eines konkreten Bebauungsvorschlages des Bauwerbers - der in der Folge im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht umgesetzt wurde - davon aus, dass "die Güllegrube [...] am südwestlichen Teil positioniert [ist], ca 67m zur Grundgrenze vom im Freiland stehenden Haus auf Gp 519/2 [...], [d]urch die Anordnung der neuen Heubergehalle und de[s] Milchviehlaufstall[s] im Südwesten des bestehenden Weilers eine Bebauung statt[findet] und [...] [u]nter diesen Gesichtspunkten das vorgelegte Projekt inklusive der in Abb. 5 dargestellten Positionierung raumordnungsfachlich zu befürworten [ist]".

Zum einen wurde nicht schlüssig dargelegt, warum die verordnungserlassende Behörde den von ihr ursprünglich angenommenen Nutzungskonflikt im Zuge der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 nicht mehr als gegeben erachtete. Zum anderen fanden diese Erwägungen nicht Eingang in die dem Flächenwidmungsplan 2016 gemäß §29 Abs2 TROG 2016 anzuschließenden Erläuterungen, welche "eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben".

Gänzliche Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 13.06.2017 mit Erkenntnis vom 12.03.2019, G386/2018-12, V78-80/2018-12, ohne Fristsetzung.

(Anlassfall E3084/2018, E v 13.03.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V63.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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