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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §35;Rechtssatz
Der Verfahrensmangel, der im Zusammenhang mit der unterbliebenen, jedoch erstmals in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Bezugsperson behauptet wird, ist schon in Anbetracht des in § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 für neue Tatsachen und Beweismittel normierten Neuerungsverbotes nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen (zur Anwendbarkeit des § 11a FrPolG 2005 in Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0146).Der Verfahrensmangel, der im Zusammenhang mit der unterbliebenen, jedoch erstmals in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Bezugsperson behauptet wird, ist schon in Anbetracht des in Paragraph 11 a, Absatz 2, FrPolG 2005 für neue Tatsachen und Beweismittel normierten Neuerungsverbotes nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen (zur Anwendbarkeit des Paragraph 11 a, FrPolG 2005 in Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180128.L01Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019