TE Vwgh Erkenntnis 2019/2/28 Ra 2018/16/0190

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/06 Verkehrsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art49 Abs1
KFG 1967 §135 Abs27
KFG 1967 §82 Abs8 idF 2002/I/132
KFG 1967 §82 Abs8 idF 2014/I/026
KfzStG §4 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 135 heute
  2. KFG 1967 § 135 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 135 gültig von 24.12.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. KFG 1967 § 135 gültig von 25.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  5. KFG 1967 § 135 gültig von 31.05.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  6. KFG 1967 § 135 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  7. KFG 1967 § 135 gültig von 16.11.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023
  8. KFG 1967 § 135 gültig von 21.07.2023 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  9. KFG 1967 § 135 gültig von 21.04.2023 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  10. KFG 1967 § 135 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  11. KFG 1967 § 135 gültig von 29.10.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  12. KFG 1967 § 135 gültig von 25.03.2021 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2021
  13. KFG 1967 § 135 gültig von 01.01.2021 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  14. KFG 1967 § 135 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  15. KFG 1967 § 135 gültig von 06.05.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  16. KFG 1967 § 135 gültig von 05.04.2020 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  17. KFG 1967 § 135 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  18. KFG 1967 § 135 gültig von 01.08.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  19. KFG 1967 § 135 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  20. KFG 1967 § 135 gültig von 15.06.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  21. KFG 1967 § 135 gültig von 27.07.2017 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  22. KFG 1967 § 135 gültig von 13.04.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  23. KFG 1967 § 135 gültig von 14.01.2017 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  24. KFG 1967 § 135 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  25. KFG 1967 § 135 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  26. KFG 1967 § 135 gültig von 22.01.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2015
  27. KFG 1967 § 135 gültig von 17.12.2014 bis 21.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014
  28. KFG 1967 § 135 gültig von 24.04.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  29. KFG 1967 § 135 gültig von 18.06.2013 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2013
  30. KFG 1967 § 135 gültig von 26.02.2013 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  31. KFG 1967 § 135 gültig von 24.05.2012 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  32. KFG 1967 § 135 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  33. KFG 1967 § 135 gültig von 31.12.2010 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  34. KFG 1967 § 135 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  35. KFG 1967 § 135 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  36. KFG 1967 § 135 gültig von 05.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  37. KFG 1967 § 135 gültig von 30.06.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007
  38. KFG 1967 § 135 gültig von 10.05.2006 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  39. KFG 1967 § 135 gültig von 28.10.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  40. KFG 1967 § 135 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  41. KFG 1967 § 135 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  42. KFG 1967 § 135 gültig von 28.04.2004 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2004
  43. KFG 1967 § 135 gültig von 13.08.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  44. KFG 1967 § 135 gültig von 17.07.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2002
  45. KFG 1967 § 135 gültig von 25.05.2002 bis 16.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  46. KFG 1967 § 135 gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  47. KFG 1967 § 135 gültig von 19.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  48. KFG 1967 § 135 gültig von 05.01.2002 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  49. KFG 1967 § 135 gültig von 21.08.1998 bis 04.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  50. KFG 1967 § 135 gültig von 01.11.1997 bis 20.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  51. KFG 1967 § 135 gültig von 21.12.1977 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamts Braunau Ried Schärding in 4780 Schärding, Gerichtsplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Juli 2018, Zl. RV/5101960/2017, betreffend Normverbrauchsabgabe 6/2014 und Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2014 (mitbeteiligte Partei: A S in F), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamts Braunau Ried Schärding in 4780 Schärding, Gerichtsplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Juli 2018, Zl. RV/5101960/2017, betreffend Normverbrauchsabgabe 6 aus 2014, und Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2014 (mitbeteiligte Partei: A S in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2015 setzte das revisionswerbende Finanzamt gegenüber der Mitbeteiligten Normverbrauchsabgabe für 6/2014 für ein näher bezeichnetes Fahrzeug sowie einen Verspätungszuschlag fest. Mit Bescheid vom gleichen Tag schrieb das revisionswerbende Finanzamt der Mitbeteiligten für dieses Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für 4- 12/2014 vor. 1 Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2015 setzte das revisionswerbende Finanzamt gegenüber der Mitbeteiligten Normverbrauchsabgabe für 6 aus 2014, für ein näher bezeichnetes Fahrzeug sowie einen Verspätungszuschlag fest. Mit Bescheid vom gleichen Tag schrieb das revisionswerbende Finanzamt der Mitbeteiligten für dieses Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für 4- 12 aus 2014, vor.

2 Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich habe. Es werde von der Mitbeteiligten und deren Ehegatten für Fahrten von und zur Arbeitsstelle in Deutschland verwendet. Aus dem Fahrtenbuch gehe hervor, dass die privat veranlassten Fahrten gegenüber den geschäftlichen Fahrten bei weitem überwiegen würden. Aus diesem Grund hätte das Fahrzeug kraftfahrrechtlich in Österreich zugelassen werden müssen, sodass die vorgeschriebenen Abgaben zu entrichten seien.

3 In ihrer Beschwerde vom 22. November 2015 brachte die Mitbeteiligte zusammengefasst vor, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege in Deutschland. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auf das von ihr und ihrem Ehegatten gemeinsam betriebenen, in Deutschland ansässigen Unternehmen zugelassen und werde zu mehr als 90% außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets verwendet. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer sei daher zu Unrecht erfolgt. Im Übrigen sei beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren dazu anhängig, ob die erlaubte "1-Monats-Frist" (gemäß § 82 Abs. 8 KFG) beim Verlassen des österreichischen Hoheitsgebiets und anschließender Wiedereinreise wieder neu zu laufen beginne. 3 In ihrer Beschwerde vom 22. November 2015 brachte die Mitbeteiligte zusammengefasst vor, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege in Deutschland. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auf das von ihr und ihrem Ehegatten gemeinsam betriebenen, in Deutschland ansässigen Unternehmen zugelassen und werde zu mehr als 90% außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets verwendet. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer sei daher zu Unrecht erfolgt. Im Übrigen sei beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren dazu anhängig, ob die erlaubte "1-Monats-Frist" (gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG) beim Verlassen des österreichischen Hoheitsgebiets und anschließender Wiedereinreise wieder neu zu laufen beginne.

4 Mit Erkenntnis vom 16. Juli 2018 gab das Bundesfinanzgericht - nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das revisionswerbende Finanzamt und einem Vorlageantrag der Mitbeteiligten - der Beschwerde Folge und hob die angefochtenen Bescheide ersatzlos auf. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 4 Mit Erkenntnis vom 16. Juli 2018 gab das Bundesfinanzgericht - nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das revisionswerbende Finanzamt und einem Vorlageantrag der Mitbeteiligten - der Beschwerde Folge und hob die angefochtenen Bescheide ersatzlos auf. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

5 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, die Mitbeteiligte sei deutsche Staatsbürgerin und habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Auch ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder seien deutsche Staatsbürger. Die Mitbeteiligte und ihr Ehegatte seien in Deutschland nichtselbständig tätig; die Kinder studierten in Deutschland. Weiters betreibe die Mitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Deutschland eine Hausverwaltung. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei seit dem 5. Juni 2014 "auf diese Hausverwaltungsfirma in Deutschland zugelassen". Auf die Revisionswerberin seien in Österreich im streitgegenständlichen Zeitraum auch zwei PKW zugelassen. Aufgrund der beruflichen und privaten Verhaltensweisen der Mitbeteiligten sei das streitgegenständliche Fahrzeug nie länger als einen Monat ununterbrochen in Österreich verblieben. Schon allein dieser Umstand sei entscheidungswesentlich, habe der Verwaltungsgerichtshof doch in seinen Erkenntnissen vom 21. November 2013, 2011/16/0221, und vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, ausgesprochen, dass die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 normierte Monatsfrist unterbrechbar sei und mit jeder Wiedereinbringung neu zu laufen beginne. 5 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, die Mitbeteiligte sei deutsche Staatsbürgerin und habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Auch ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder seien deutsche Staatsbürger. Die Mitbeteiligte und ihr Ehegatte seien in Deutschland nichtselbständig tätig; die Kinder studierten in Deutschland. Weiters betreibe die Mitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Deutschland eine Hausverwaltung. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei seit dem 5. Juni 2014 "auf diese Hausverwaltungsfirma in Deutschland zugelassen". Auf die Revisionswerberin seien in Österreich im streitgegenständlichen Zeitraum auch zwei PKW zugelassen. Aufgrund der beruflichen und privaten Verhaltensweisen der Mitbeteiligten sei das streitgegenständliche Fahrzeug nie länger als einen Monat ununterbrochen in Österreich verblieben. Schon allein dieser Umstand sei entscheidungswesentlich, habe der Verwaltungsgerichtshof doch in seinen Erkenntnissen vom 21. November 2013, 2011/16/0221, und vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, ausgesprochen, dass die in Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 normierte Monatsfrist unterbrechbar sei und mit jeder Wiedereinbringung neu zu laufen beginne.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe die Rechtslage verkannt und auf den vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis zum 23. April 2014 geltenden Fassung angewandt. 6 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe die Rechtslage verkannt und auf den vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 in der bis zum 23. April 2014 geltenden Fassung angewandt.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

8 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet. 9 Gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes 8 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet. 9 Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes

(NoVAG 1991), BGBl. 695/1991 in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 leg. cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a leg. cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.(NoVAG 1991), Bundesgesetzblatt 695 aus 1991, in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Paragraph eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, leg. cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, leg. cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

10 Bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, BGBl. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. 10 Bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt 695 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

11 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). 11 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

12 Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet. 12 Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG dauert die Steuerpflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

13 Gemäß § 79 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 leg. cit. eingehalten werden. 13 Gemäß Paragraph 79, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der Paragraphen 62, 82, und 86 leg. cit. eingehalten werden.

14 § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der (bis zum 23. April 2014 geltenden) Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes (2. AbgÄG 2002) BGBl. I Nr. 132, lautete: 14 Paragraph 82, Absatz 8, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der (bis zum 23. April 2014 geltenden) Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes (2. AbgÄG 2002) Bundesgesetzblatt , I Nr. 132, lautete:

  1. "(8)Absatz 8,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. November 2013, 2011/16/0221, VwSlg. 8868/F, und vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF des 2. AbgÄG 2002 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellte wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeugs, und lediglich eine andere Dauer der Frist normierte. Auch für die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF des 2. AbgÄG 2002 normierte Monatsfrist galt daher, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeugs ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeugs in das Bundesgebiet die Frist mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen begann. 15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. November 2013, 2011/16/0221, VwSlg. 8868/F, und vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, ausgesprochen, dass Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 in der Fassung des 2. AbgÄG 2002 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellte wie Paragraph 79, leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeugs, und lediglich eine andere Dauer der Frist normierte. Auch für die in Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 in der Fassung des 2. AbgÄG 2002 normierte Monatsfrist galt daher, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeugs ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeugs in das Bundesgebiet die Frist mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen begann.

16 Der Gesetzgeber änderte aufgrund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erläuterungen des Initiativantrags vom 17. Dezember 2013, 113/A XXV. GP) § 82 Abs. 8 KFG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014. 16 Der Gesetzgeber änderte aufgrund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die Erläuterungen des Initiativantrags vom 17. Dezember 2013, 113/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz 8, KFG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014,.

17 § 82 Abs. 8 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 iF BGBl. I Nr. 26/2014, lautet nunmehr wie folgt: 17 Paragraph 82, Absatz 8, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, iF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014,, lautet nunmehr wie folgt:

  1. "(8)Absatz 8,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

18 Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg. 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft gesetzt wurde, aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gilt § 82 Abs. 8 KFG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014. 18 Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72 aus 2014,, VfSlg. 19.920, die Bestimmung des Paragraph 135, Absatz 27, KFG, womit der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, geänderte Paragraph 82, Absatz 8, KFG rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft gesetzt wurde, aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gilt Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, gemäß Artikel 49, Absatz eins, B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014.

19 Das Bundesfinanzgericht trifft keine Feststellung zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet und durfte sich daher nicht allein auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF des 2. AbgÄG 2002 stützen, wonach die darin normierte Monatsfrist bei vorübergehender Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet neu zu laufen beginnt. 19 Das Bundesfinanzgericht trifft keine Feststellung zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet und durfte sich daher nicht allein auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 in der Fassung des 2. AbgÄG 2002 stützen, wonach die darin normierte Monatsfrist bei vorübergehender Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet neu zu laufen beginnt.

20 Das angefochtene Erkenntnis enthält keine tragfähige Begründung für die Aufhebung der bekämpften Bescheide. Es war daher - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 20 Das angefochtene Erkenntnis enthält keine tragfähige Begründung für die Aufhebung der bekämpften Bescheide. Es war daher - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160190.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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