1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Instanzenzug die Kanalbenützungsgebühr für ein Grundstück des Revisionswerbers im Instanzenzug fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Instanzenzug die Kanalbenützungsgebühr für ein Grundstück des Revisionswerbers im Instanzenzug fest und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor:
Einerseits ist die Frage zu klären, ob die Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 21.12.2017 über die Ausschreiben einer Kanalbenutzüngsgebühr als Grundlage für die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren ausreichend ist. Diese Verordnung sieht keine Berechnungen vor, es werden keine Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, die aber Basis für die Festlegung der Vorschreibungssätze sind. Die Darstellung der Ausgaben finden sich lediglich in einem 'Beiblatt zur Kanalbenützungsgebühr 2018', welches aber wiederum nicht Bestandteil der zitierten Verordnung der Gemeinde ist, dieses Beiblatt wurde zudem nicht ordnungsgemäß kundgemacht und ist für die Rechtsunterworfenen nicht einsichtig.
Andererseits sind auch die in diesem Beiblatt
dargestellten Positionen (Ausgaben) betragsmäßig nicht richtig und die Einnahmen nicht vollständig dargestellt, sodass die Berechnung der Vorschreibungssätze auch rechnerisch nicht richtig ist (insbesondere fehlen Rücklagen von EUR 63.000, die nicht verbucht sind). Der bekämpfte Bescheid stützt sich damit auf eine gesetzwidrige Verordnung (sie steht nicht im Einklang mit § 11 bgld. KAbG, da gemäß dieser Bestimmung nachvollziehbar sein muss, ob die vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren das Doppelte des Jahreserfordernisses übersteigen und dies nicht überprüfbar ist, wenn überhaupt keine Einnahmen-Ausgaben-Darstellung in der Verordnung erfolgt) und leidet auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wie unter IV. ausführlich dargestellt wird."dargestellten Positionen (Ausgaben) betragsmäßig nicht richtig und die Einnahmen nicht vollständig dargestellt, sodass die Berechnung der Vorschreibungssätze auch rechnerisch nicht richtig ist (insbesondere fehlen Rücklagen von EUR 63.000, die nicht verbucht sind). Der bekämpfte Bescheid stützt sich damit auf eine gesetzwidrige Verordnung (sie steht nicht im Einklang mit Paragraph 11, bgld. KAbG, da gemäß dieser Bestimmung nachvollziehbar sein muss, ob die vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren das Doppelte des Jahreserfordernisses übersteigen und dies nicht überprüfbar ist, wenn überhaupt keine Einnahmen-Ausgaben-Darstellung in der Verordnung erfolgt) und leidet auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wie unter römisch vier. ausführlich dargestellt wird."
6 Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.6 Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
7 Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis u.a. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.7 Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis u.a. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
8 In der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision releviert der Revisionswerber ausschließlich die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 21. Dezember 2017. Mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung kann die Zulässigkeit einer Revision nicht begründet werden (vgl. VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0050).8 In der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision releviert der Revisionswerber ausschließlich die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 21. Dezember 2017. Mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung kann die Zulässigkeit einer Revision nicht begründet werden vergleiche , VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0050).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.9 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2019