TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2018/16/0137

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art139
B-VG Art144 Abs1
B-VG Art18 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des J K in P, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in 2460 Bruck/Leitha, Schloßmühlgasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 13. Juni 2018, Zl. E G04/01/2018.006/002, betreffend Kanalbenützungsgebühr für 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Instanzenzug die Kanalbenützungsgebühr für ein Grundstück des Revisionswerbers im Instanzenzug fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Instanzenzug die Kanalbenützungsgebühr für ein Grundstück des Revisionswerbers im Instanzenzug fest und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor:

  • "-Strichaufzählung
    Einerseits ist die Frage zu klären, ob die Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 21.12.2017 über die Ausschreiben einer Kanalbenutzüngsgebühr als Grundlage für die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren ausreichend ist. Diese Verordnung sieht keine Berechnungen vor, es werden keine Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, die aber Basis für die Festlegung der Vorschreibungssätze sind. Die Darstellung der Ausgaben finden sich lediglich in einem 'Beiblatt zur Kanalbenützungsgebühr 2018', welches aber wiederum nicht Bestandteil der zitierten Verordnung der Gemeinde ist, dieses Beiblatt wurde zudem nicht ordnungsgemäß kundgemacht und ist für die Rechtsunterworfenen nicht einsichtig.
  • -Strichaufzählung
    Andererseits sind auch die in diesem Beiblatt
dargestellten Positionen (Ausgaben) betragsmäßig nicht richtig und die Einnahmen nicht vollständig dargestellt, sodass die Berechnung der Vorschreibungssätze auch rechnerisch nicht richtig ist (insbesondere fehlen Rücklagen von EUR 63.000, die nicht verbucht sind). Der bekämpfte Bescheid stützt sich damit auf eine gesetzwidrige Verordnung (sie steht nicht im Einklang mit § 11 bgld. KAbG, da gemäß dieser Bestimmung nachvollziehbar sein muss, ob die vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren das Doppelte des Jahreserfordernisses übersteigen und dies nicht überprüfbar ist, wenn überhaupt keine Einnahmen-Ausgaben-Darstellung in der Verordnung erfolgt) und leidet auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wie unter IV. ausführlich dargestellt wird."dargestellten Positionen (Ausgaben) betragsmäßig nicht richtig und die Einnahmen nicht vollständig dargestellt, sodass die Berechnung der Vorschreibungssätze auch rechnerisch nicht richtig ist (insbesondere fehlen Rücklagen von EUR 63.000, die nicht verbucht sind). Der bekämpfte Bescheid stützt sich damit auf eine gesetzwidrige Verordnung (sie steht nicht im Einklang mit Paragraph 11, bgld. KAbG, da gemäß dieser Bestimmung nachvollziehbar sein muss, ob die vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren das Doppelte des Jahreserfordernisses übersteigen und dies nicht überprüfbar ist, wenn überhaupt keine Einnahmen-Ausgaben-Darstellung in der Verordnung erfolgt) und leidet auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wie unter römisch vier. ausführlich dargestellt wird."
6 Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.6 Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
7 Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis u.a. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.7 Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis u.a. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
8 In der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision releviert der Revisionswerber ausschließlich die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 21. Dezember 2017. Mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung kann die Zulässigkeit einer Revision nicht begründet werden (vgl. VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0050).8 In der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision releviert der Revisionswerber ausschließlich die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 21. Dezember 2017. Mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung kann die Zulässigkeit einer Revision nicht begründet werden vergleiche , VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0050).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.9 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160137.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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