TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2018/16/0130

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dipl.- Phys. T E P in S, nunmehr vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Juni 2018, Zl. RV/5300017/2017, betreffend gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 FinStrG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dipl.- Phys. T E P in S, nunmehr vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Juni 2018, Zl. RV/5300017/2017, betreffend gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, FinStrG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen näher bezeichneter, teils gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 FinStrG eine Geldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 38 FinStrG in Höhe von 40.000 EUR sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG von einem Monat verhängt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen näher bezeichneter, teils gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, FinStrG eine Geldstrafe gemäß Paragraph 33, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, FinStrG in Höhe von 40.000 EUR sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 20, FinStrG von einem Monat verhängt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).

5 Soweit zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass "die belangte Behörde und/oder das Bundesfinanzgericht in ihren Entscheidungen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind" und "Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsfragen (denen weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt) fehlt", wird damit dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht Genüge getan (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2017/13/0071). 5 Soweit zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass "die belangte Behörde und/oder das Bundesfinanzgericht in ihren Entscheidungen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind" und "Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsfragen (denen weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt) fehlt", wird damit dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht Genüge getan vergleiche , etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2017/13/0071).

6 Aber auch mit der nicht näher substantiierten Behauptung, "die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht (haben) (insbesondere was die erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes und die Gewährung des Parteiengehörs betrifft) gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze des Finanzstrafverfahrens verstoßen", wird eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0033, mwN). 6 Aber auch mit der nicht näher substantiierten Behauptung, "die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht (haben) (insbesondere was die erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes und die Gewährung des Parteiengehörs betrifft) gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze des Finanzstrafverfahrens verstoßen", wird eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt vergleiche , etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0033, mwN).

7 Soweit im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung des Parteiengehörs auf die näheren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit unter Punkt 4.2.1 hingewiesen wird, ist dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ( 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unbeachtlich sind (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, mwN). 7 Soweit im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung des Parteiengehörs auf die näheren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit unter Punkt 4.2.1 hingewiesen wird, ist dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ( 28 Absatz 3, VwGG) auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unbeachtlich sind vergleiche , VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, mwN).

8 Im Übrigen legt der Revisionswerber im Rahmen der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auch nicht dar, welches konkrete tatsächliche Vorbringen er in einem mängelfreien Verfahren erstattet hätte, aufgrund dessen das Bundesfinanzgericht zu einer für ihn günstigeren Sachverhaltsgrundlage hätte gelangen können (vgl. etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058, mwN). 8 Im Übrigen legt der Revisionswerber im Rahmen der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auch nicht dar, welches konkrete tatsächliche Vorbringen er in einem mängelfreien Verfahren erstattet hätte, aufgrund dessen das Bundesfinanzgericht zu einer für ihn günstigeren Sachverhaltsgrundlage hätte gelangen können vergleiche , etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058, mwN).

9 Die Revision ist daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Revision rechtzeitig (bei der in § 24 Abs. 1 VwGG vorgesehenen Einbringungsstelle) eingebracht worden ist. 9 Die Revision ist daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Revision rechtzeitig (bei der in Paragraph 24, Absatz eins, VwGG vorgesehenen Einbringungsstelle) eingebracht worden ist.

10 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160130.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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