TE Vwgh Beschluss 2019/3/14 Ra 2019/01/0074

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S S in T, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2018, Zl. W114 2187215- 2/5E, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 1. Juni 2018 im Instanzenzug zur Gänze abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2019, Ra 2018/19/0707, zurückgewiesen.

2 Mit Schreiben vom 17. September 2018 brachte der Revisionswerber beim BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 1. Juni 2018 abgeschlossenen Verfahrens ein.

3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss wies das BVwG diesen Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab (A) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision dagegen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (B). 3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss wies das BVwG diesen Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ab (A) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision dagegen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (B).

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zusammengefasst vorgebracht, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (UNHCR-RL Afghanistan 2018) seien ein Sachverständigengutachten und stellten ein neu entstandenes Beweismittel dar. Darin beziehe sich UNHCR auf Tatsachen, die im Entscheidungszeitpunkt bereits bestanden hätten, weshalb dieses Beweismittel einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen würde. Das BVwG sei in der angefochtenen Entscheidung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen; aufgrund des bestehenden Neuerungsverbotes "und dem Revisionszulassungssystem" sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen.

8 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, Ra 2018/19/0611, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 bzw. die darin enthaltenen Schlussfolgerungen auf die Lage in Afghanistan im Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien - nicht aber auf den Zeitraum davor - beziehen (VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, Rn. 11; vgl. auch VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0230). Die Richtlinien können daher grundsätzlich keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG hinsichtlich - wie im vorliegenden Fall - vor ihrer Veröffentlichung abgeschlossener Verfahren darstellen. Dass sich aus den Richtlinien ergeben würde, dass allenfalls einzelne, näher umschriebene Tatsachen, die der UNHCR bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegen, aber - aufgrund der damaligen Berichtslage - noch nicht bekannt gewesen wären, wird in der Revision nicht konkret dargetan. Ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 8 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, Ra 2018/19/0611, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich die UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2018 bzw. die darin enthaltenen Schlussfolgerungen auf die Lage in Afghanistan im Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien - nicht aber auf den Zeitraum davor - beziehen (VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, Rn. 11; vergleiche , auch VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0230). Die Richtlinien können daher grundsätzlich keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG hinsichtlich - wie im vorliegenden Fall - vor ihrer Veröffentlichung abgeschlossener Verfahren darstellen. Dass sich aus den Richtlinien ergeben würde, dass allenfalls einzelne, näher umschriebene Tatsachen, die der UNHCR bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegen, aber - aufgrund der damaligen Berichtslage - noch nicht bekannt gewesen wären, wird in der Revision nicht konkret dargetan. Ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

9 Hinsichtlich des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung betreffend das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot genügt darüber hinaus der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. dazu bereits VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird in diesem Zusammenhang für den Revisionsfall nicht aufgezeigt. 9 Hinsichtlich des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung betreffend das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot genügt darüber hinaus der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche , dazu bereits VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird in diesem Zusammenhang für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.

10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010074.L00

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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