Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2178782-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 27.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 27.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.03.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan verlassen habe müssen, weil er ein Verhältnis mit einem paschtunischen Mädchen gehabt habe. Die Familie des Mädchens wäre gegen diese Beziehung gewesen, weil sie unterschiedlichen Glaubensrichtungen des Islam angehört hätten. Seine Eltern und auch das Mädchen wären deswegen ermordet worden. Bei Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von der Familie und den Freunden des Mädchens getötet zu werden.
3. Bei seiner Einvernahme am 07.06.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er eine Freundin gehabt habe, die der Volksgruppe der Paschtunen angehört habe. Die Familie des Mädchens habe mitbekommen, dass die beiden sich treffen würden und hätte dem Mädchen mitgeteilt, dass sie gegen diese Beziehung seien und sie den Beschwerdeführer nicht mehr wiedersehen dürfe. Der Vater des Mädchens habe auch den Beschwerdeführer selbst bedroht und diesem gesagt, dass er das Mädchen nicht mehr sehen dürfe. Sie hätten sich jedoch dennoch weitergetroffen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe die beiden einmal erwischt und den Beschwerdeführer gewarnt, dass er das Mädchen aufgrund ihrer unterschiedlichen Volksgruppenzugehörigkeiten nicht treffen könne. Zwei bis drei Tage später wären seine Mutter und seine Freundin gleichzeitig im Dorf gewesen und hätten miteinander gesprochen. Der Vater des Mädchens habe das gesehen, weil er es verfolgt habe und habe daraufhin sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch das Mädchen getötet. Der Beschwerdeführer habe sich an diesem Tag aufgrund seiner Arbeit für ein Lebensmittelgeschäft in der Stadt Ghazni aufgehalten. Sein Freund "Mohammad" sei am selben Tag dorthin gereist, um ihm mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ins Dorf zurückkehren könne, weil der Vater des Mädchens ihn töten wolle. Dass dieser bereits das Mädchen und seine Mutter umgebracht hätte, habe sein Freund nicht erwähnt. Sein Vater hätte ihm über seinen Freund außerdem ausrichten lassen, dass er flüchten solle. Am Tag darauf sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist. Von der Ermordung seiner Mutter sowie seiner Freundin habe der Beschwerdeführer erst im Jahr 2012 aufgrund eines Telefonates mit einem Nachbarn seines Vaters in Pakistan erfahren. Dieser Nachbar habe ihm außerdem mitgeteilt, dass sein Vater, sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Pakistan bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen wären.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 30.10.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 30.10.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Da der Beschwerdeführer überdies gesund und arbeitsfähig sei wäre es ihm bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch zumutbar, seinen zukünftigen Lebensunterhalt zu sichern.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird nochmals auf die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volkssowie Religionsgruppenzugehörigkeit sowie auf die allgemeine Sicherheitslage in der Stadt Kabul verwiesen und entsprechende Beweismittel vorgelegt. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden überdies noch weitere Urkunden zur Integration vorgelegt.
6. Mit Schriftsätzen vom 22.12.2017, 22.02.2018 und 18.09.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden betreffend seine Integration vor.
7. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
8. Am 17.12.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere n