Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W187 2208965-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum (20. Februar 2020) erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum (20. Februar 2020) erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Rahmen einer Erstbefragung von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, am XXXX in Afghanistan, Kandahar, geboren zu sein. Beweggrund für seine Ausreise sei eine Entführung durch die Taliban und ein Zwangsrekrutierungsversuch durch selbige als Selbstmordattentäter gewesen.Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Rahmen einer Erstbefragung von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, am römisch 40 in Afghanistan, Kandahar, geboren zu sein. Beweggrund für seine Ausreise sei eine Entführung durch die Taliban und ein Zwangsrekrutierungsversuch durch selbige als Selbstmordattentäter gewesen.
2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit einer Altersfeststellung unterzogen, deren Ergebnis als spätestmögliches Geburtsdatum den XXXX feststellte. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Hierzu wurde im Zulassungsverfahren mit Eingabe vom XXXX Stellung genommen.2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit einer Altersfeststellung unterzogen, deren Ergebnis als spätestmögliches Geburtsdatum den römisch 40 feststellte. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Hierzu wurde im Zulassungsverfahren mit Eingabe vom römisch 40 Stellung genommen.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Zulassungsverfahren einvernommen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des BFA vom XXXX ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags zuständig sei.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Zulassungsverfahren einvernommen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des BFA vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete der Beschwerdeführer zudem eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Fluchtvorbringen.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , W243 2143854-1, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX stattgegeben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , W243 2143854-1, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 stattgegeben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.
5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab er an, an Depressionen zu leiden. Er befinde sich in medizinischer Behandlung und nehme Medikamente. Sein Vater sei im Jahr 2010 ermordet worden, sein Bruder sei seit einem Anschlag im Jahr 2014 gelähmt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, von den Taliban entführt und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Da sein Schwager bei den Vereinten Nationen arbeite und Kontakt mit dem Distriktgouverneur pflege, hätte der Beschwerdeführer Informationen über diese Treffen an die Taliban weiterleiten sollen. Im Gegenzug hätten die Taliban dem Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung in Aussicht gestellt. Er habe die Zusammenarbeit verweigert und stattdessen seinen Schwager informiert, weshalb ihm nun Verfolgung durch die Taliban drohe.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab er an, an Depressionen zu leiden. Er befinde sich in medizinischer Behandlung und nehme Medikamente. Sein Vater sei im Jahr 2010 ermordet worden, sein Bruder sei seit einem Anschlag im Jahr 2014 gelähmt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, von den Taliban entführt und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Da sein Schwager bei den Vereinten Nationen arbeite und Kontakt mit dem Distriktgouverneur pflege, hätte der Beschwerdeführer Informationen über diese Treffen an die Taliban weiterleiten sollen. Im Gegenzug hätten die Taliban dem Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung in Aussicht gestellt. Er habe die Zusammenarbeit verweigert und stattdessen seinen Schwager informiert, weshalb ihm nun Verfolgung durch die Taliban drohe.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA Befunde und Integrationsunterlagen vor.
6. In weiterer Folge holte das BFA ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24.8.2018 betreffen den Beschwerdeführer ein, welches eine leicht- bis mittelgradige rezidivierende depressive Störung feststellte.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , unterstützt durch den amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden ein Beweismittel betreffen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie Befundberichte der psychiatrischen Ambulanz XXXX für den Zeitraum Februar 2017 bis August 2018 vorgelegt.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , unterstützt durch den amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden ein Beweismittel betreffen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie Befundberichte der psychiatrischen Ambulanz römisch 40 für den Zeitraum Februar 2017 bis August 2018 vorgelegt.
9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.9. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
Beschwerdeführer: Ja, ich verstehe sie gut.
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ja, ich bin gesund.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Ja, beides. Mir wurde erklärt, dass ich psychisch krank bin. Ich leide an massiven Schlafstörungen. Ich bin mit den Gedanken extrem durcheinander. Teilweise bin ich bis um 3 Uhr in der Früh wach und kann nicht schlafen. Es sind die Gedanken, die mich verfolgen. Ich habe Angstzustände im Schlaf. Ich kann nicht lange gehen bzw. stehen bleiben. Ich werde dann wackelig auf den Beinen und zittere zugleich. Ich leide an Atemnot, das artet dann auch aus. Ich habe dann das Gefühl, dass mein Herz explodiert. Oft ist es auch so, wenn man mir etwas sagt, dann verstehe ich den Sinn nicht bzw. ich vergesse, was man mir gesagt hat. Es ist ein eigenartiger Zustand. Ich habe das Gefühl, dass ich das Leben nicht bewusst wahrnehmen kann. Dann habe ich eigenartige Zustände. Ich liege im Bett und habe plötzlich das Gefühl, dass eine Flut mich fortbewegt. Und dann bekomme ich Atemnot, ich versuche zu schreien, damit man mich hört. Obwohl ich weiß, dass es gut für mich ist, mit anderen zusammen zu sein, halte ich es draußen schwer aus. Ich bin müde von meinem Leben und müde davon, diese negativen Gedanken nicht loswerden zu können. Ich gerate auch schnell in Stress, Panik und Stress zugleich. Wenn ich draußen Polizisten sehe, die bewaffnet sind, dann gerate ich durch den Anblick der Waffen in Panik.
[...]
Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX geboren, so wurde das hier festgestellt. Geboren wurde ich in der Provinz Kandahar, im Distrikt XXXX , im einem Gebiet, das als XXXX bezeichnet wird. Geboren wurde ich im Dorf XXXX .Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 geboren, so wurde das hier festgestellt. Geboren wurde ich in der Provinz Kandahar, im Distrikt römisch 40 , im einem Gebiet, das als römisch 40 bezeichnet wird. Geboren wurde ich im Dorf römisch 40 .
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Ich spreche Paschtu. Ich kann nicht sinnerfassend lesen, aber ich kann etwas lesen. Ich verstehe ganz wenig Dari und Farsi, aber nicht alles, was man mit mir bespricht. Deutsch habe ich hier gelernt, weitere Sprachen spreche ich nicht.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich gehöre zum Stamm der Kakar an und bin Sunnite. Ich bin unverheiratet.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich habe nur in meinem Heimatdorf, in der Provinz Kandahar gelebt.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: In unserem eigenen Haus.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Ich konnte dort zwei Jahre die Schule besuchen. Ich hatte ein Lebensmittelgeschäft, wo ich Obst und Gemüse verkauft habe.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Sie leben zurzeit in der Stadt Kandahar.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Jedes Mal, wenn es mir schlecht geht, wenn ich eine Panikattacke habe, versuche ich meine Mutter zu erreichen. Es ist auch die innere Unruhe, weil die Lage dort ebenkatastrophal schlecht ist. Ich versuche auch meinen Bruder zu erreichen. Es beruhigt mich, dass sie am Leben sind.
Richter: Haben Sie in Afghanistan andere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Meine Schwester, sie lebt in einem Dorf in der Provinz Kandahar. Diese Gegend, wo sie lebt, bezeichnet man als XXXXBeschwerdeführer: Meine Schwester, sie lebt in einem Dorf in der Provinz Kandahar. Diese Gegend, wo sie lebt, bezeichnet man als römisch 40
.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Nein, meine Schwester ist verheiratet und hat ein eigenes Leben. Die Gefahr hat mich betroffen, meine Mutter und meinen Bruder halten sich in der Stadt auf.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich habe eine Lehre angefangen, mit der Absicht, mich beschäftigt zu halten. Es ist mehrere Male in der Arbeit passiert, wo meine Knie angefangen haben zu zittern, wo ich nicht Herr über mich selbst war. Dem Chef hat das natürlich nicht gefallen. Der Chef hat mir gesagt, es wäre besser, wenn ich zuerst gesund werde und dann ans Arbeiten denke, aber ehrlich gesagt, nehme ich zuhause nur Medikamente ein, das tut mir nicht gut. Ich versuche dennoch nicht aufzugeben und besuche einen Deutschkurs.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja, ich habe Kontakt zu einer Familie. Das ist die Frau XXXX und der Herr XXXX . Sie leben eigentlich in XXXX . Sie halten sich dort auf.Beschwerdeführer: Ja, ich habe Kontakt zu einer Familie. Das ist die Frau römisch 40 und der Herr römisch 40 . Sie leben eigentlich in römisch 40 . Sie halten sich dort auf.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Das habe ich nicht verstanden. Nein.
Richter: Praktizieren Sie Ihre Religion in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja. Ich bete für mich selbst. Ich brauche, um die Gebete zu verrichten, nicht zwingend eine Moschee.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Hier meinen Sie? Nein, nie.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Warum ich Afghanistan verlassen habe? Es war an einem Freitag in der Früh. Ich war unterwegs zu meinem Schwager, zu dem Ehemann meiner Schwester. Ich war unterwegs, als plötzlich ein Fahrzeug angehalten hat. Ein Mann ist herausgesprungen aus dem Fahrzeug und hat eine Waffe gegen mich gerichtet. Dann hat man mich aufgefordert, in das Auto einzusteigen. Ich war erstarrt, weil ich nicht sofort reagiert habe, hat er mich zum Auto geschliffen und mich in das Auto, auf die Rückbank hingeworfen. Ich hatte große Angst, dieser Mann sagte zu mir "Nicht bewegen." Er hat die Waffe auf meinen Fuß gerichtet und gebrüllt und gesagt "Wenn du zuckst, schieße ich. Wenn du zuckst, töte ich dich und das war es mit deinem Leben." Ich wurde von dort weggebracht, in ein Haus, in einen Raum. Ich wurde in dem Zimmer, vom Zeitgefühl her würde ich sagen, eineinhalb Stunden alleine eingesperrt. Danach wurde die Türe aufgesperrt, ich habe zwei Männer gesehen. Als ich diese Männer gesehen habe, bin ich aufgestanden und habe gefragt, was ich verbrochen hätte. Sie haben mich aufgefordert, mich hinzusetzen und mich ruhig zu verhalten. Mir wurde gleich die Frage gestellt "Bist du ein Moslem?" Ich habe gesagt "Ja, natürlich bin ich ein Moslem."
Danach hat der Mann zu mir gesagt "Du heißt XXXX und du bist der Sohn von XXXX ." Ich wurde dann gefragt "Kennst du einen Mann namens XXXX ?" Ich habe geantwortet "Ja, ich kenne ihn, er ist mein Schwager." Mir wurde gesagt, sie hätten die Information erhalten, dass mein Schwager Beziehungen zu einem Kommandanten und Distriktgouverneur, der auch für die Grenzüberwachung zuständig war, namens XXXX pflegt. Sie haben mir gesagt, sie hätten erfahren, dass mein Schwager intensive Beziehungen zu diesem Mann pflegen würde. Die Männer wollten von mir, dass ich ihnen Bericht erstatte darüber, wann sie sich treffen, wo sie sich treffen und über was sie sich austauschen. Ich muss ihnen darüber Bericht erstatten. Im Gegenzug würden sie die Lebenskosten meiner Familie zur Gänze übernehmen und alle Extrawünsche, die ich hätte, bezahlen. Es war eine erdrückende, einschüchternde Situation. Ich war gestresst und wollte einfach weg von dort. Ich habe ihnen gesagt, ich mache das, um einfach von dort wegzukommen. Ich hatte Angst, Angst, die man sich nicht vorstellen kann. Ich habe zugestimmt, weil ich auch Angst um meine Familie hatte. Ich sage es Ihnen ganz ehrlich, in diesem Moment hatte ich Angst zu sterben. Nachdem die Männer mir ihre Aufforderung gesagt haben, sind sie auch weggegangen. Es ist viel Zeit vergangen, bis ein weiterer Mann gekommen ist. Ich wurde in ein Auto reingesetzt. Dieser Mann hat mich bis zu einem Dorf namens XXXX gefahren, das ist ein Dorf in unserer Umgebung. Dort ist er stehen geblieben, er hat mir mein Handy und alles andere, was ich dabei hatte, zurückgegeben. Er hat auch eine Nummer gespeichert unter dem Namen XXXX . Ich wurde freigelassen, aber den Boden unter meinen Füßen hatte ich verloren. Ich konnte keinen klaren Gedanken fassen. Ich habe dann entschieden, nicht nach Hause zu gehen, sondern zu meinem Schwager in das Dorf XXXX . Ich habe mich meinem Schwager anvertraut und ihm erzählt, was alles vorgefallen ist. Mein Schwager hat die Nummer, die in meinem Handy gespeichert wurde, rausgeschrieben und dann hat er die SIM Karte zerstört. Vier Tage, nachdem die SIM Karte zerstört wurde, kam ein Anruf auf das Handy meiner Mutter. Ein Mann hat sich als mein Freund ausgegeben und dieser Mann sagte, er möchte mich treffen, es sind auch noch andere Freunde, die mich sehen wollen. Sie wollten mit mir sprechen. Ich habe das Handy genommen und mit "Hallo" geantwortet und gesagt "Ich bin es XXXX ." Daraufhin hat der Mann zu mir gesagt "Du hast dein Wort nicht gehalten." Dann meinte er zu mir "Du glaubst, du bist von uns weggegangen. Glaube ja nicht daran, dass du uns entkommen kannst. In ganz Afghanistan bist du ab jetzt nicht mehr sicher. Wir werden dich finden und ich schwöre dir, dass wir dich sofort töten werden." Ich habe gesagt "Das, was ihr von mir fordert, das kann ich nicht machen." Als ich das gesagt habe, wurde aufgelegt. Ich habe dann aus Panik die SIM Karte, die meine Mutter hatte, auch zerstört. Ich wusste nicht, was ich tun soll. Wenn ich rausgegangen bin, hatte ich Verfolgungsängste. Meine Mutter hatte Angst um mich und ich selbst hatte auch Angst um mich. Einfach rauszugehen, um etwas zu holen, war schon unmöglich. Ich bin damals schon psychisch krank geworden. Zwei oder zweieinhalb Monate war ich nur im Haus meines Schwagers sozusagen eingesperrt. Nach diesen zwei bis zweieinhalb Monaten wurde ich aus der Heimat weggebracht. So bin ich nach Österreich gekommen.Danach hat der Mann zu mir gesagt "Du heißt römisch 40 und du bist der Sohn von römisch 40 ." Ich wurde dann gefragt "Kennst du einen Mann namens römisch 40 ?" Ich habe geantwortet "Ja, ich kenne ihn, er ist mein Schwager." Mir wurde gesagt, sie hätten die Information erhalten, dass mein Schwager Beziehungen zu einem Kommandanten und Distriktgouverneur, der auch für die Grenzüberwachung zuständig war, namens römisch 40 pflegt. Sie haben mir gesagt, sie hätten erfahren, dass mein Schwager intensive Beziehungen zu diesem Mann pflegen würde. Die Männer wollten von mir, dass ich ihnen Bericht erstatte darüber, wann sie sich treffen, wo sie sich treffen und über was sie sich austauschen. Ich muss ihnen darüber Bericht erstatten. Im Gegenzug würden sie die Lebenskosten meiner Familie zur Gänze übernehmen und alle Extrawünsche, die ich hätte, bezahlen. Es war eine erdrückende, einschüchternde Situation. Ich war gestresst und wollte einfach weg von dort. Ich habe ihnen gesagt, ich mache das, um einfach von dort wegzukommen. Ich hatte Angst, Angst, die man sich nicht vorstellen kann. Ich habe zugestimmt, weil ich auch Angst um meine Familie hatte. Ich sage es Ihnen ganz ehrlich, in diesem Moment hatte ich Angst zu sterben. Nachdem die Männer mir ihre Aufforderung gesagt haben, sind sie auch weggegangen. Es ist viel Zeit vergangen, bis ein weiterer Mann gekommen ist. Ich wurde in ein Auto reingesetzt. Dieser Mann hat mich bis zu einem Dorf namens römisch 40 gefahren, das ist ein Dorf in unserer Umgebung. Dort ist er stehen geblieben, er hat mir mein Handy und alles andere, was ich dabei hatte, zurückgegeben. Er hat auch eine Nummer gespeichert unter dem Namen römisch 40 . Ich wurde freigelassen, aber den Boden unter meinen Füßen hatte ich verloren. Ich konnte keinen klaren Gedanken fassen. Ich habe dann entschieden, nicht nach Hause zu gehen, sondern zu meinem Schwager in das Dorf römisch 40 . Ich habe mich meinem Schwager anvertraut und ihm erzählt, was alles vorgefallen ist. Mein Schwager hat die Nummer, die in meinem Handy gespeichert wurde, rausgeschrieben und dann hat er die SIM Karte zerstört. Vier Tage, nachdem die SIM Karte zerstört wurde, kam ein Anruf auf das Handy meiner Mutter. Ein Mann hat sich als mein Freund ausgegeben und dieser Mann sagte, er möchte mich treffen, es sind auch noch andere Freunde, die mich sehen wollen. Sie wollten mit mir sprechen. Ich habe das Handy genommen und mit "Hallo" geantwortet und gesagt "Ich bin es römisch 40 ." Daraufhin hat der Mann zu mir gesagt "Du hast dein Wort nicht gehalten." Dann meinte er zu mir "Du glaubst, du bist von uns weggegangen. Glaube ja nicht daran, dass du uns entkommen kannst. In ganz Afghanistan bist du ab jetzt nicht mehr sicher. Wir werden dich finden und ich schwöre dir, dass wir dich sofort töten werden." Ich habe gesagt "Das, was ihr von mir fordert, das kann ich nicht machen." Als ich das gesagt habe, wurde aufgelegt. Ich habe dann aus Panik die SIM Karte, die meine Mutter hatte, auch zerstört. Ich wusste nicht, was ich tun soll. Wenn ich rausgegangen bin, hatte ich Verfolgungsängste. Meine Mutter hatte Angst um mich und ich selbst hatte auch Angst um mich. Einfach rauszugehen, um etwas zu holen, war schon unmöglich. Ich bin damals schon psychisch krank geworden. Zwei oder zweieinhalb Monate war ich nur im Haus meines Schwagers sozusagen eingesperrt. Nach diesen zwei bis zweieinhalb Monaten wurde ich aus der Heimat weggebracht. So bin ich nach Österreich gekommen.
Richter: Der Mann, der Sie aufgehalten und aus dem Auto geholt hat, hatte dieser irgendwelche besonderen Merkmale?
Beschwerdeführer: In dem Fahrzeug waren insgesamt drei Männer, die anderen zwei waren maskiert, ich konnte diese Gesichter nicht richtig sehen. Der Mann, der ausgestiegen ist, sah ganz gewöhnlich aus und hatte keine Merkmale. Als ich in das Auto hineingesetzt wurde, wurde mein Gesicht mit einem Stoff zugebunden, danach habe ich nichts mehr sehen können.
Richter: Hatten die Männer, mit denen Sie in dem Haus zu tun hatten und die Sie zur Zusammenarbeit aufgefordert haben, besondere Merkmale? Haben sie sich als Angehörige einer bestimmten Gruppe zu erkennen gegeben?
Beschwerdeführer: Als die Männer das Gespräch mit mir angefangen hatten, hatten sie die Überhand. Ich war erstaunt, wie viele Informationen sie über mich hatten. Diese Männer waren gewöhnlich gekleidet und sahen wie gewöhnliche Männer aus. Sie haben nur die Worte zu mir gesagt, die ich gesagt habe. Sie haben nichts erwähnt, nur das mit meinem Schwager und XXXX . Weitere Gespräche haben sie nicht mit mir geführt. Sonst haben sie mir nichts gesagt.Beschwerdeführer: Als die Männer das Gespräch mit mir angefangen hatten, hatten sie die Überhand. Ich war erstaunt, wie viele Informationen sie über mich hatten. Diese Männer waren gewöhnlich gekleidet und sahen wie gewöhnliche Männer aus. Sie haben nur die Worte zu mir gesagt, die ich gesagt habe. Sie haben nichts erwähnt, nur das mit meinem Schwager und römisch 40 . Weitere Gespräche haben sie nicht mit mir geführt. Sonst haben sie mir nichts gesagt.
Richter: Was war mit dem Vorfall mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in Pakistan?
Beschwerdeführer: Mein Bruder ist erkrankt. Meine Mutter, meine Schwester samt ihren Kindern, mein Bruder und XXXX sind nach Pakistan. Mein Bruder war schwer krank, damit er dort behandelt wird. Ungefähr 20 oder 21 Tage, genau weiß ich es nicht mehr, nachdem sie weggefahren sind, habe ich einen Anruf erhalten. Ich habe mich damals in der Heimat aufgehalten. Als ich abgehoben habe, hat sich mein Cousin mütterlicherseits gemeldet, der Sohn meiner Tante mütterlicherseits. Er hat mir gesagt, dass ein Vorfall passiert ist und ich soll versuchen, so schnell wie möglich zu meiner Familie zu kommen. Ich habe sofort gefragt, was für ein Vorfall und er meinte "Deine Mutter, deine Schwester, eigentlich alle, sind im Krankenhaus." Als ich nochmal gefragt habe, weswegen, sagte er, es sei zu einer Explosion gekommen. Es ging um meine Familie, ich war ratlos. Ich habe sonst niemanden. Ich habe sofort meinen Schwager angerufen. Als ich ihm gesagt habe, was passiert ist, ich habe ihm gesagt, dass mein Cousin mich angerufen hat und er in Tränen ausgebrochen. Es ging um seine Frau und seine Kinder. Ich habe die Nummer von meinem Cousin meinem Schwager weitergegeben, damit er direkt mit ihm sprechen kann. Er war sehr unruhig, so habe ich ihn noch nie erlebt. Nach zehn Minuten hat er mich zurückgerufen und meinte "Wir fahren morgen in der Früh los." Als wir dort angekommen sind, was meine Schwester schwer verletzt. Sie hatte mehrere Splitter abbekommen und unter anderem wurde ihre Leber verletzt. Meine Mutter hatte mehrere Verletzungen am Kopf, auch einen Schädelbruch. Mein Bruder hat die schwersten Verletzungen ertragen, seitlich am Körper hat er die meisten Splitter ertragen. Ich habe die Ärzte gefragt, was ich tun soll. Sie sagten mir, dass er längere Zeit im Krankenhaus bleiben muss. Sie sagten zu mir, dass der Zustand meines Bruders sehr kritisch sei. Die Ärzte habe dann gesagt, er muss in ein Spital in Karachi behandelt werden, sie können nichts mehr für ihn tun. Wir haben ihn dann nach Karachi gebracht. Ungefähr ein Monat, 27 Tage, wurde er in Karachi behandelt. Nur im Vorfeld, weil ich das vergessen habe, bevor ich ihn nach Karachi gebracht habe, war mir bewusst, dass ich nicht genug Geld für seine Behandlung haben werde. Ich habe ihn dennoch in das Spital XXXX gebracht. Ich habe ihn in das Spital in Karachi gebracht und musste zurück nach Afghanistan kehren, um das Geld für die Behandlung zu bekommen. In der Notlage habe ich mein Geschäft an einen Freund verkauft. Er hat mir gesagt, dass er mir nicht alles sofort ausbezahlen kann, aber die Hälfte. 700.000 Afghani hat er mir sofort geben können. Mit dem Geld bin ich in das Spital XXXX gefahren. Ein Monat wurde er dort behandelt, danach haben die Ärzte gesagt, dass sie ihn nicht heilen können. Ich bin dann mit meinem Bruder und der restlichen Familie nach Kandahar gekommen. Ungefähr eineinhalb Jahre nach diesem Vorfall, ich meine diesen Bombenanschlag bei dem mein Bruder schwer verletzt wurde, wurde ich mit dem Tod bedroht, wie ich es bereits geschildert habe. Ich habe den Referenten das erzählt und jedes Mal, wenn ich gesprochen habe, hat er auf den Tisch geschlagen. Ich muss doch erzählen, was mich dazu bewegt hat, die Heimat zu verlassen. Jeden Menschen, der mir Halt gegeben hat, musste ich ungewollt verlassen. Nachdem ich meinem Bruder erwähnt habe, ist der Referent ausgerastet und hat gemeint, das würde mich nicht direkt betreffen, aber das hat auch mit mir zu tun. Auf der einen Seite sagt man, man soll alle Gründe nennen, auf der anderen Seite fühle ich mich hilflos. Wenn ich in meine Heimat zurückkehre, werden sie mich wirklich nicht am Leben lassen. Sie meinen das ernst und setzen das auch um. Ich möchte gerecht behandelt werden und gesund werden. Ich möchte einen klaren Gedanken fassen können, etwas Positives auch im Leben erkennen. Ich brauche wirklich Hilfe. Es ist so, als hätte ich mich selbst verloren. Ich weiß wirklich nicht weiter. (Der Beschwerdeführer weint immer wieder während der Erzählung) Ich muss einen Beginn schaffen, um endlich mein Leben anpacken zu können, ansonsten fressen die Gedanken mich innerlich auf.Beschwerdeführer: Mein Bruder ist erkrankt. Meine Mutter, meine Schwester samt ihren Kindern, mein Bruder und römisch 40 sind nach Pakistan. Mein Bruder war schwer krank, damit er dort behandelt wird. Ungefähr 20 oder 21 Tage, genau weiß ich es nicht mehr, nachdem sie weggefahren sind, habe ich einen Anruf erhalten. Ich habe mich damals in der Heimat aufgehalten. Als ich abgehoben habe, hat sich mein Cousin mütterlicherseits gemeldet, der Sohn meiner Tante mütterlicherseits. Er hat mir gesagt, dass ein Vorfall passiert ist und ich soll versuchen, so schnell wie möglich zu meiner Familie zu kommen. Ich habe sofort gefragt, was für ein Vorfall und er meinte "Deine Mutter, deine Schwester, eigentlich alle, sind im Krankenhaus." Als ich nochmal gefragt habe, weswegen, sagte er, es sei zu einer Explosion gekommen. Es ging um meine Familie, ich war ratlos. Ich habe sonst niemanden. Ich habe sofort meinen Schwager angerufen. Als ich ihm gesagt habe, was passiert ist, ich habe ihm gesagt, dass mein Cousin mich angerufen hat und er in Tränen ausgebrochen. Es ging um seine Frau und seine Kinder. Ich habe die Nummer von meinem Cousin meinem Schwager weitergegeben, damit er direkt mit ihm sprechen kann. Er war sehr unruhig, so habe ich ihn noch nie erlebt. Nach zehn Minuten hat er mich zurückgerufen und meinte "Wir fahren morgen in der Früh los." Als wir dort angekommen sind, was meine Schwester schwer verletzt. Sie hatte mehrere Splitter abbekommen und unter anderem wurde ihre Leber verletzt. Meine Mutter hatte mehrere Verletzungen am Kopf, auch einen Schädelbruch. Mein Bruder hat die schwersten Verletzungen ertragen, seitlich am Körper hat er die meisten Splitter ertragen. Ich habe die Ärzte gefragt, was ich tun soll. Sie sagten mir, dass er längere Zeit im Krankenhaus bleiben muss. Sie sagten zu mir, dass der Zustand meines Bruders sehr kritisch sei. Die Ärzte habe dann gesagt, er muss in ein Spital in Karachi behandelt werden, sie können nichts mehr für ihn tun. Wir haben ihn dann nach Karachi gebracht. Ungefähr ein Monat, 27 Tage, wurde er in Karachi behandelt. Nur im Vorfeld, weil ich das vergessen habe, bevor ich ihn nach Karachi gebracht habe, war mir bewusst, dass ich nicht genug Geld für seine Behandlung haben werde. Ich habe ihn dennoch in das Spital römisch 40 gebracht. Ich habe ihn in das Spital in Karachi gebracht und musste zurück nach Afghanistan kehren, um das Geld für die Behandlung zu bekommen. In der Notlage habe ich mein Geschäft an einen Freund verkauft. Er hat mir gesagt, dass er mir nicht alles sofort ausbezahlen kann, aber die Hälfte. 700.000 Afghani hat er mir sofort geben können. Mit dem Geld bin ich in das Spital römisch 40 gefahren. Ein Monat wurde er dort behandelt, danach haben die Ärzte gesagt, dass sie ihn nicht heilen können. Ich bin dann mit meinem Bruder und der restlichen Familie nach Kandahar gekommen. Ungefähr eineinhalb Jahre nach diesem Vorfall, ich meine diesen Bombenanschlag bei dem mein Bruder schwer verletzt wurde, wurde ich mit dem Tod bedroht, wie ich es bereits geschildert habe. Ich habe den Referenten das erzählt und jedes Mal, wenn ich gesprochen habe, hat er auf den Tisch geschlagen. Ich muss doch erzählen, was mich dazu bewegt hat, die Heimat zu verlassen. Jeden Menschen, der mir Halt gegeben hat, musste ich ungewollt verlassen. Nachdem ich meinem Bruder erwähnt habe, ist der Referent ausgerastet und hat gemeint, das würde mich nicht direkt betreffen, aber das hat auch mit mir zu tun. Auf der einen Seite sagt man, man soll alle Gründe nennen, auf der anderen Seite fühle ich mich hilflos. Wenn ich in meine Heimat zurückkehre, werden sie mich wirklich nicht am Leben lassen. Sie meinen das ernst und setzen das auch um. Ich möchte gerecht behandelt werden und gesund werden. Ich möchte einen klaren Gedanken fassen können, etwas Positives auch im Leben erkennen. Ich brauche wirklich Hilfe. Es ist so, als hätte ich mich selbst verloren. Ich weiß wirklich nicht weiter. (Der Beschwerdeführer weint immer wieder während der Erzählung) Ich muss einen Beginn schaffen, um endlich mein Leben anpacken zu können, ansonsten fressen die Gedanken mich innerlich auf.
Richter: Wer sind "sie", die Sie in Afghanistan umbringen würden?
Beschwerdeführer: Diese Leute haben mächtig und gewaltig gewirkt. Sie wollten Informationen über meinen Schwager haben. Ich kenne diese Leute nicht. Das sind Personen, die gegen den Staat sind, weil mein Schwager, er arbeitet für eine Institution namens XXXX .Beschwerdeführer: Diese Leute haben mächtig und gewaltig gewirkt. Sie wollten Informationen über meinen Schwager haben. Ich kenne diese Leute nicht. Das sind Personen, die gegen den Staat sind, weil mein Schwager, er arbeitet für eine Institution namens römisch 40 .
Richter: Ist diese Gruppe eine Gruppe, die ähnlich den Taliban den Staat bekämpft oder eher eine kriminelle Organisation, die wegen Schmuggels Interesse an der Grenzkontrolle hat, oder aus einem anderen Grund gegen den Staat ist?
Beschwerdeführer: Wir vermuten, dass es sich um die Taliban handelt, weil, wer sonst hätte Interesse an solchen Informationen. Diese Ortschaften, eigentlich die gesamte Provinz, wird nur von den Taliban kontrolliert.
Richter: Sind Sie über den geschilderten Vorfall hinaus jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Nein, keine weiteren Vorfälle.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin mit Schlepperhilfe gekommen. Ich wurde über den Landweg weggebracht, zuerst war ich im Iran und in der Türkei. Dann war ich in Griechenland. Dann glaube ich war Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Mein Schwager hat alles bezahlt.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Weil mein Leben in Gefahr ist. Ich möchte endlich ein Leben führen und ich habe hier um Schutz angesucht. Ich möchte ein freies Leben führen. Ich habe binnen kürzester Zeit viel Leid ertragen müssen. Ich habe meinen Vater verloren. Mein Bruder ist körperlich behindert. Er kann nie wieder gehen. Ich möchte endlich hier ankommen, ich möchte diese Belastung, diesen Stresszustand, die Furcht, in die Hölle zurückgeschickt zu werden, endlich loswerden. Ich schäme mich auch für meinen Zustand, dass ich meine Tränen nicht zurückhalten kann. Es kommt auch vor, dass ich mir selbst Schläge verpasse, um mich selbst zu fühlen. Ich möchte endlich leben, auf meinen eigenen Beinen stehen. Diese Gedanken verschlimmern diesen Stresszustand und dann verliere ich die Fassung, damit meine ich die Hoffnung. Dann denke ich mir "Was passiert, wenn mir all das wiederfährt?" Ich habe sehr viel an Gewicht abgenommen.
Rechtsvertreter: Wovon leben Ihre Mutter und Ihr Bruder?
Beschwerdeführer: Mein Schwager unterstützt sie und darüber hinaus gibt es auch ein wenig Einnahmen durch das Grundstück, das wir besitzen.
Rechtsvertreter: Haben Sie beruflich jemals etwas Anderes gemacht als Obst verkaufen?
Beschwerdeführer: Nein, habe ich nicht.
Rechtsvertreter: Waren Sie in Afghanistan jemals in größeren Städten?
Beschwerdeführer: Nein, war nicht.
Rechtsvertreter: Weiß Ihre Schwester, was Ihr Schwager bei seiner Arbeit macht?
Beschwerdeführer: Nein.
Rechtsvertreter: Wieso weiß sie so etwas nicht?
Beschwerdeführer: Natürlich wollte sie wissen, was er genau macht. Mein Schwager hat ihr erklärt, dass er über seine Arbeit nicht sprechen darf.
Rechtsvertreter: Was ist das für eine Nachbarschaft, in der Ihr Schwager und Ihre Schwester leben?
Beschwerdeführer: Das ist eine Gegend, wo nur Staatsbedienstete leben können. Einfache Zivilisten können diese Gegend nicht betreten. Wenn man diese Gegend betritt, muss man einen Ausweis besitzen, dann darf man hineintreten.
Rechtsvertreter: Sie waren zweieinhalb Monate bei Ihrem Schwager. Könnten Sie dort länger bleiben? Wie konnten Sie dort leben?
Beschwerdeführer: Nein, diese Möglichkeit hatte ich nicht. Die Zeit, die ich dort verbracht habe, war ich sozusagen dort eingesperrt. Darüber hinaus konnte mein Schwager mich nicht beschützen. Er kann auch meine Mutter und meinen Bruder nicht beschützen.
Rechtsvertreter: Durften Ihre Mutter und Ihr Bruder nicht länger bei Ihrem Schwager bleiben?
Beschwerdeführer: Sie leben nicht bei ihm, sondern in der Stadt Kandahar.
Rechtsvertreter: Wer kümmert sich um Ihren Bruder?
Beschwerdeführer: Mein Schwager kümmert sich um das Geld, unser Grundstück wurde verpachtet und von den Einnahmen leben sie auch. Meine Mutter kümmert sich um ihn.
[...]
Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
Beschwerdeführer: Ja."
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Arztbericht vom XXXX , ein Schreiben seiner Deutschlehrerin vom XXXX sowie eine Kopie des Ausweiseses seines Schwagers vor. Die Rechtsvertretung erstattete unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 eine mündliche Stellungnahme zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Arztbericht vom römisch 40 , ein Schreiben seiner Deutschlehrerin vom römisch 40 sowie eine Kopie des Ausweiseses seines Schwagers vor. Die Rechtsvertretung erstattete unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 eine mündliche Stellungnahme zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen